Hallo Michster,
bei Deiner Frage sieht man nicht so wirklich durch… ich les da raus, dass Dein Vater im Pflegeheim war und der Betreuer für die Bezahlung der Kosten Sozialhilfe ohne Dein Wissen beantragt hat? Also grundsätzlich ist der Betreuer, soweit in seinem Aufgabenbereich die Regelung finanzieller und behördlicher Angelegenheit festgelegt war, berechtigt Leistungen überall zu beantragen soweit sie den Interssen des Betreuten dienen und gerechtfertigt sind. Nur endet eine gesetzliche Betreuung grundätzlich mit dem Tod seines Betreuten, so, dass sich dann die Behörden grundsätzlich an die Erben halten. Die GEZ Behörde muß man über den Tod informieren (mit Sterbeurkunde) dann bekommt man die über den Tod hinaus gezahlten Gebühren erstattet und wurde die Sozialhilfe rückwirkend gewährt, kann man auch rückwirkend die Erlassung der Gebühren bei der GEZ erwirken. Erben sind zur Rückzahlung der Sozialhilfe nur verpflichtet, wenn sie auch zu Lebzeiten in Höhe der Sozialhilfe unterhaltsverpflichtet gewesen wären, bzw. ein Erbe vom Verstorbenen zur Rückzahlung der Sozialhilfe da ist. Da spielt es keine Rolle, ob es sich um einen großen oder kleinen Nachlass oder um ein Pflichterbe oder ähnliches handelt.Sollten noch weitere Fragen bzw. Probleme sein, die ich jetzt so nicht erkannt hab, kannst Du Dich gern nochmal bei mir melden ich versuche dann weiter zu helfen.
Liebe Grüße