Sozialhilferecht

Grüß Gott zusammen,
Hallo liebe® Experte/in,

in der Praxis der Gewährung von Sozialhilfeleistungen, werde ich immer wieder mit dem Begriff der „Generalunkosten“ konfrontiert. Diese Generalunkosten werden als Argument für die Gewährung von Mischregelsätzen - statt Eckregelsätzen - angeführt. Leider finde ich nirgends eine Definition dieser besagten „Generalunkosten“.
Wo finde ich eine diesbezügliche Aussage?
Wie unterscheiden sie sich von Nebenkosten?
Was beinhalten diese „Generalunkosten“?

Herlichen Dank für eine Antwort

freundliche Grüsse

Andreas „Andy“ Lang
M.S.W.; Dipl.-Sozialpäd.(FH)

Generalunkosten
Der Begriff „Generalunkosten“ stammt noch aus BSHG-Zeiten [als die Regelungen des Bundesozialhilfegesetzes (BSHG) noch in einem gesonderten Gesetz zusammengefasst waren und nicht in die verschiedenen Sozialgesetzbücher aufgeteilt wurden].

Einmal abgesehen davon, dass dieser Begriff sich selbst ad absurdum führt (es gibt keine "Un"kosten, lediglich Kosten - "Un"kosten wären „Nicht-Kosten“ und würden damit das genaue Gegenteil bedeuten), wurde er verwendet, um die gemeinsamen Kosten eines Haushaltes mit mehreren Haushaltsmitgliedern zu bezeichnen, z. B. Stromkosten, Tageszeitung, Schwund und Verderb beim Ernährungsanteil des Regelsatzes etc. Es handelt sich also um Kosten, die nicht ein einzelner verursacht, sondern die mehreren Haushaltsmitgliedern von Nutzen sind.

Der Begriff „Nebenkosten“ wird üblicherweise im Zusammenhang mit Mietkosten verwendet und bezeichnet die nicht direkt zur Miete gehörigen Zahlungen, die erst durch die Miete fällig werden (Heizung, Wasser, Müllgebühren etc.).

Der Begriff des Regelsatzes stammt ebenfalls aus dem BSHG und ist im Zuge der Sozialhilfereform im SGB II in „Regelleistung“ umgetauft worden (ALG II/Hartz IV), im SGB XII wird er noch weiter verwendet (Sozialhilfe/Grundsicherung). Der Eckregelsatz wird an Alleinstehende oder Alleinerziehende gezahlt. Bei Bedarfsgemeinschaften (nach SGB II) ist der Haushaltsvorstand abgeschafft worden. (Bei einem zusammenlebenden kinderlosen Ehepaar erhält der Mann als ehemaliger Haushaltsvorstand nicht mehr 100 % des Regelsatzes und seine Frau als Haushaltsangehöre 80 %, sondern beide erhalten 90 % des Eckregelsatzes. Früher nannte man das „Mischregelsatz“.)

In der „neuen“ Sozialhilfe/Grundsicherung (nach SGB XII) gibt es den Haushaltsvorstand noch. Leben Paare zusammen, ist der Mischregelsatz nicht die Regel. Er kann nur auf Antrag gewährt werden.

ob und wo es eine gesetzliche Definition dieses Begriffes gibt, weiss ich leider auch nicht- möglicherweise ergibt sich dieser erst aus der Rechtsprechung. Gemeint sind jedenfalls Kosten, die in einem Haushalt nur einmal für mehrere Haushaltsmitglieder anfallen, also z.B. Tageszeitung, Ergänzung von Hausrat (wird für bis ca. 3 Personen gleich hoch eingeschätzt). Man könnte sich an den „Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge“ wenden, die wissen es noch genauer. Nebenkosten sind Kosten, die vom Vermieter mit der Miete erhoben werden.