Sozialrecht

Sehr geehrte® WWW-Experte/ Expertin!

Ich gehe mal in medias res: Ich lebe in Trennung (Scheidung ist noch nicht beabsichtigt), bin derzeit über die PKV meines Mannes familienversichert – und werde in wenigen Wochen 54 Jahre alt.

Ich habe erfahren, dass ich unter diesen Bedingungen nach meinem 55. Lebensjahr nicht mehr zurück in die GKV komme – müsste mich also (bei einer Scheidung; kein eigenes Einkommen) von Hartz IV für horrendes Geld privat versichern (= de facto unmöglich).

Nun hat man mir geraten, 12 Monate lang einen (sozialversicherungspflichtigen) nennen wir es mal: 400 + 1 Euro-Job anzunehmen. Das sei die einzige Möglichkeit, wieder in die GKV aufgenommen zu werden.

Dazu eine konkrete Frage:

Bleibe ich dann für den Rest meines Lebens GKV, oder kann ich nach Ablauf der vorgeschriebenen 12 Monate sozialversicherungspflichtiger Tätigkeit (VOR Erreichen des 55. Lebensjahres, nicht wahr?) wieder in die (zwischenzeitlich ruhende?) PKV meines Mannes zurückwechseln (sofern wir dann noch verheiratet sind) ??

Und was passiert, wenn es mir nicht gelingt, diese 12 Monate einzuhalten? Ich werde wie gesagt bald 54. Wenn es mir bis dahin nicht gelungen ist, einen solchen Job aufzutreiben (und natürlich auch zu behalten!), war ich folglich bis zu meinem 55. Lebensjahr keine 12 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt…

Fragen über Fragen – und jede Menge Unsicherheiten!

Ich hoffe sehr, Sie können mir hier helfen und bedanke mich bereits im Voraus recht herzlich für Ihre kompetente Antwort!

Mit freundlichen Grüßen, K. Ewert

HAllo Frau Ewert,

wenn Privatversicherte (PKV) arbeitslos werden, dann sind Sie durch den Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Unterhaltsgeld bei Arbeitslosigkeit versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und in der sozialen Pflegeversicherung (SPV).
Allerdings bleiben Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, versicherungsfrei, wenn sie in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren.
Eine weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder aufgrund hauptberuflicher Selbständigkeit nicht versicherungspflichtig waren. In der Regel kann dieser Personenkreis in den Standardtarif wechseln. Eine Ausnahme stellt der Bezug von Arbeitslosengeld II dar, denn dieser löst auch bei über 55-Jährigen Versicherungspflicht aus.
PKV-versicherte Arbeitslose können sich im Übrigen von der Pflichtversicherung in der GKV und der SPV befreien lassen. Voraussetzung ist, dass diese Personen in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht in der GKV versichert waren und eine private substitutive Krankenversicherung haben.
Hierzu ist ein Antrag notwendig, der innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse zu stellen ist. Die Befreiung wirkt vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt.
Sobald sie bestätigt worden ist, übernimmt die Bundesagentur für Arbeit durch Zahlung unmittelbar an das PKV Unternehmen sowohl den Beitrag zur PKV als auch zur privaten Pflegepflichtversicherung bis zu der Höhe, die sie auch bei einer Pflichtmitgliedschaft in der GKV oder in der sozialen Pflegeversicherung zu tragen hätte.

Gruß
Manfred

Sehr geehrte Frau Ewert,
ich weiß es leider auch nicht genau. Sie können sich aber an das Bürgertelefon des Bundesgesundheitsministerium wenden, die können Ihnen Ihre Fragen rasch beantworten.
Fragen zum Krankenversicherungsschutz für alle
018 05 - 99 66-01
Bürgertelefon zur gesetzlichen Krankenversicherung 01805 - 99 66 02

Die Telefonde sind Montag bis Donnerstag von 8 bis 18 Uhr, am Freitag von 8 bis 12 Uhr geschaltet. Sie sind leider kostenpflichtig, mit 14ct/min.

Viele Grüße
Nicole