Sozialrecht

Liebe/-r Experte/-in,

hallo!

person a beantragt einen wangenaufbau fürs gesicht aus psychischen gründen (leidensdruck) bei der gesetzl. krankenasse.
die krankenkasse genehmigt ohne einholung des mdk den eingriff.

person a lässt den wangenaufbau mit implantaten vornehmen. nach der operation wird festgestellt das sich die implantate entzündet haben und somit eindeutig ärztlich feststeht das die implantate entfernt werden müssen.

wenn person a nun die implantate entfernt, darf person a dann nach 6 monaten abheilungszeit in einer wiederaufbauoperation wiederholen? kann die kasse sagen, wir zahlen nicht weil es medizinisch nur der optik dient und wir den 1 eingriff genehmigt hatten aber einen erneuten aufbau sind wir nicht zu verpflichtet ( grund der beantragung war ja die ästhetik und der leidensdruck damals bei der 1 genehmigten op)???

person a hat da nur nen antrag als brief geschrieben aufgrund von transsexualität und um kostenübernahme für einen wangenaufbau gebeten. die kasse hat im alleingang ohne mdk, ohne psychologisches attest oder sowas das damals einfach so bewilligt.

kann man sich damit auf die erstbeantragung berufen und nicht der meinung sein, dass die krankenkasse die transsexualität als indikation für einen wangenaufbau sah und demnach daher diese op in meiner angelegenheit als einzelfallentscheidung als medizinisch notwendig angesehen?!

wäre nett wenn man dies beantworten könnte!

lieben dank!

Hallo lieber ???,

da bin ich echt überfragt. Das ist auch nicht mein Gebiet. Das hört sich für mich nach viel Rechtsanwalt an…

Sorry, wenn ich dir nichts anderes sagen kann.

MLG
E.Timm

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Hallo verehrte Userin,
in diesem speziellen Fall sollten Sie einen Fachanwalt für Sozialrecht aufsuchen.
Derartige Probleme können im übrigen nach meiner Ansicht in diesem Forum auch nicht kompetent erörtert werden…
Beste Grüße USKO

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sorry, aber mit jeder auskunft greife ich in die autonomie der krankenkasse ein.
ihr könnt euch sicher bei nem widerspruch auf die erstmalige genehmigung berufen, allerdings muss dann auch im vorliegenden fall exakt die gleiche begründung für den antrag vorliegen.

gruß,
nils

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