Sozialrecht Behindertenrecht

Liebe/-r Experte/-in,
Herr. A ist seit 1998 100 % EU-Rentner, mit ergänzender Grundsicherung, einem SchwBG von 80 % und MZ G. Herr A ist Risikopatient, muß´fast wöchentlich bis zu 4 Mal zu verschiedenen Ärzten im Umkreis von ca. 30 km und hat dafür seinen PKW benutzt. Herr A. hat beim LA die Übernahme der KfZ-Vers. beantragt, dieser Antrag wurde abgelehnt und später vom Sozialgericht auch abgewießen, mit dem Argument, die Fahrkosten würde die Krankenkasse bezahlen, was nachweislich nicht der Fall ist. Des weiteren könne Herr A Eingliederungshilfe beantragen, doch Eingliederungshilfe ist meines wissens nur für Behinderte gedacht, die dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.

Gibt es für Herrn A einen berechtigten Anspruch, der KfZ-Vers. usw.? Herr A hat weder Angehörige in der Nähe, noch die Geldmittel für ein Taxi. Öffentliche Verkehrsmittel sind wegen der langen Gehstrecke zu den Haltestellen auch nicht machbar.

Herr A wäre dankbar für einen Hinweis.

Hallo, Unbekannter.
Also, als erstes mal zu der KFZ-Steuer:

Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)

§3a Vergünstigungen für Schwerbehinderte

(1) Von der Steuer befreit ist das Halten von Kraftfahrzeugen, solange die Fahrzeuge für Schwerbehinderte zugelassen sind, die durch einen Ausweis im Sinne des Schwerbehindertengesetzes oder des Artikels 3 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 09.07.1979 (BGBl I S. 989) mit dem Merkzeichen „H“, „Bl“ oder „aG“ nachweisen, daß sie hilflos, blind oder außergewöhnlich gehbehindert sind.

(2) Die Steuer ermäßigt sich um 50 vom Hundert für Kraftfahrzeuge, solange die Fahrzeuge für Schwerbehinderte zugelassen sind, die durch einen Ausweis im Sinne des Schwerbehindertengesetzes oder des Artikels 3 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr mit orangefarbenem Flächenaufdruck nachweisen, daß sie die Voraussetzungen des §59 Abs. 1 Satz 1 des Schwerbehindertengesetzes erfüllen. Die Steuerermäßigung wird nicht gewährt, solange der Schwerbehinderte das Recht zur unentgeltlichen Beförderung nach §59 des Schwerbehindertengesetzes in Anspruch nimmt. Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist vom Finanzamt auf dem Schwerbehindertenausweis zu vermerken. Der Vermerk ist vom Finanzamt zu löschen, wenn die Steuerermäßigung entfällt.

(3) Die Steuervergünstigung der Absätze 1 und 2 steht dem Behinderten nur für ein Fahrzeug und nur auf Antrag zu. Sie entfällt, wenn das Fahrzeug zur Beförderung von Gütern - ausgenommen Handgepäck -, zur entgeltlichen Beförderung von Personen - ausgenommen die gelegentliche Mitbeförderung - oder durch andere Personen zu Fahrten benutzt wird, die nicht im Zusammenhang mit der Fortbewegung oder der Haushaltsführung des Behinderten stehen.

§17 Sonderregelung für bestimmte Behinderte

Behinderte, denen die Kraftfahrzeugsteuer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 22.12.1978 (BGBl I S. 2063) nach §3 Abs. 1 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.12.1972 (BGBl I S. 2209) erlassen war, gelten im Sinne des §3a Abs. 1 dieses Gesetzes ohne weiteren Nachweis als außergewöhnlich gehbehindert, solange nicht nur vorübergehend ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vom Hundert vorliegt.

Also müßte der Herr A diese Befreiung auch bekommen. Wenn das Sozialgericht dies verneint hat muss Herr A halt weiter um sein Recht kämfen. Ist ja sein gutes Recht.

Zum Schluß noch ein Tipp:
Schauen Sie mal auf dieser Seite nach:

http://behinderung.org/index.html

LG, ihr Experte.

Hallo Herr Jansen
Zunächst Danke für die prommte Antwort.

Herr A erhält 50% Steuerermäßigung auf seine KfZ-Steuer. Es geht hier eher um die KfZ-Haftpflichtvers. Dies ist eine Pflichtversicherung, die vor Jahren mit pauschal 50.- Euro monatl. übernommen, dann aber wieder gestrichen wurde. Das schriftliche Urteil vom SG wurde Herrn A noch nicht zugestellt, somit ist von dem Urteil lediglich die mündliche Begründung bekannt.

mfG

Also, als Erstes vorweg:
Ich hab ne ganze Zeit im Netz gesucht, ob es da ne Möglichkeit für Herrn A gibt.
Von Gesetzes wegen: nicht mehr.
Was ihr machen könnt ist einen Versicherer zu finden, der Rabatte gewährt.
Aber es gibt da im Netz einige, aber 100% sind auf gar keinen Fall drin.
Außerdem solltet ihr doch einmal die schriftliche Urteilsbegründung abwarten.
Meist sind da Hinweise drin, wie ihr vielleicht doch noch zu eurem Freibetrag kommt.
Schade, dass ich euch nicht mehr helfen konnte.
LG, Fred

Ich habe inzwischen etwas gefunden, was u.U. Erfolg versprechen könnte. Anscheinend unterscheidet sich der Begriff „Eingliederungshilfe“ und „Wiedereingliederungshilfe“ Der 1. Begriff ist für Behinderte gedacht, um den täglichen Bedarf zu decken, dazu gehören auch Arztbesuche, sowie am sozialen Leben teilhaben zu können.
Hierbei soll die preisgünstigste Variante gewählt werden. Die KfZ-Versicherung ist sicherlich preisgünstiger, als 2-4 Taxifahrten wöchentlich, wobei sich diese Fahrten ja sogar verdoppeln würden, weil eine Hin- und spätere Rückfahrt zur Zahlung fällig wird.

Der 2. Begriff „Wiedereingliederungshilfe“ betrifft eher Behinderte, die noch im Arbeitsleben stehen. Das ist ja bei Herrn A nicht der Fall.