Sozialrecht schwerbehindertenangelegenheiten

Liebe/-r Experte/-in,
ich habe folgende Frage und würde mich freuen wenn ihr mir weiterhelfen könntet. Und zwar hat mein Parnter (30Jahre) eine hochgradige Sehbehinderung und seit einem Jahr einen GdB von 90. (visus L 1/37=0,027 R 1/25=0,04).
Er hat damals keine Ausbildung absolviert, da die Agentur für Arbeit keine Hilfe angeboten hat. Dennoch ist er von allein fündig geworden und arbeitet seit vielen Jahren in der Automobilindustrie. Damals hatte er schon einen GdB von 50. Vor ca einem Jahr hat sich seine Augenkrankheit (toxoplasmose) verschlimmert und er hat einen Grad von 90 und die Merkzeichen G, B, RF zugewiesen bekommen. Laut MDE Tabelle steht ihm allerdings bei der Sehschwäche ein Grad von 100 zu und das Merkzeichen „H“. Macht es auch nach einem Jahr noch Sinn gegen den Feststellungsbescheid vorzugehen?

Er kann nun auf Dauer mit seiner Seheinschränkung nicht weiter berufstätig sein und möchte nun die volle Erwerbsminderung beantragen. Hat er bei seinem Visus eine Chance diese zu bekommen?

Und nun noch ein letztes Anliegen.
Laut Tabelle stehen ihm mit dem GdB von 100 und dem „H“ 3700 Euro Steuerfreibetrag zu. Wenn er allerdings Rentner ist, zahlt er ja keine Lohnsteuer mehr. In wie weit kann er eine Steuererklärung anfertigen und das Geld weiterhin in voller Höhe geltend machen?

Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen, da man im Internet immer so wenig spezielles findet und die Wartezeiten bei den Ämtern so lange dauern bis man etwas erfährt.
Mit lieben Grüßen und ich wünsche ein schönes Wochenende
Tinka

Sehr geehrte Tinka,
der Bescheid ist rechtskräftig. Sie müssen einen Antrag auf Neufestsetzung stellen.
Vor dem Rentenantrag sollten Sie ein Gespräch mit dem Versorgungsamt mit dem Ziel des Erhalt des Arbeitsplatzes führen. Möglicherweise kann durch Förderung und Hilfsmittel eine weitere Beschäftigung erreich werden. Rente würde ich als letztes Mittel ansehen. Dafür ist Ihr Partner zu jung. Auch der Rententräger wir dieses Ziel verfolgen und ggf. Mittel dafür einsetzen.
Die Steuerermäßigung kann nur erreicht werden entsprechende Steuer gezahlt wird. Bei gemeinsamer Veranlagung kann auch das möglich sein. z.B. bei eingetragener Partnerschaft. Fragen Sie hierzu eine Steuerberater.

Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Schwerbehindertenexperte