Liebe/-r Experte/-in,
ich habe eine etwas komplizierte Frage. Daher hoffe ich, dass jemand mir eine Antwort darauf geben kann.
Im Jahr 2002, genauer von November bis Dezember 02 hat meine Mutter Sozialleistungen (Geldleistung) für Unterkunft & Heizung vom Sozialamt bezogen.
Die Hilfe wurde als Darlehen gewährt. Meine Mutter ist aber seitdem arbeitssuchend und konnte die Geldsumme noch nicht zurückzahlen.
Ich lebte damals, wie auch heute bei ihr.
Ich weiß, dass im Jahr 2002 noch das BSHG in der damaligen Fassung gültig war.
Ich habe selbst Soziale Arbeit studiert, bin aber im SGB XII nicht ganz so firm und weiß deshalb auch nicht, wie sich das ganze mit dem BSHG von damals verhält.
Nun meine Frage(n):
Gibt es eine Verjährungsfrist bzw. müsste meine Mutter das Geld auch heute noch zurückzahlen, sofern sie wieder arbeiten würde???
Im Oktober mache ich mein Anerkennungsjahr, d. h. ich bin Vollzeit berufstätig. Kann das Sozialamt das Darlehen von mir zurück verlangen???
Es wäre ganz toll, wenn jemand von Euch die Fragen beantworten könnte, komme bei dem Thema leider selbst nicht weiter.
Lieben Dank im voraus!
Hallo Alex,
zunächst einmal wäre die Frage zu klären, warum deine Mutter seinerzeit (2002) eine Bewilligung auf Darlehenbasis erhalten hat. Was war der Grund?
Ich verstehe dich so, dass deine Mutter auch über den 12/2002 hinaus bis heute Sozialleistungen erhalten hat/ bzw. erhält und zwischnezeitlich nicht wieder beschäftigt war ?
Gruß
Manfred
Hallo Alex,
vorab muss ich dir sagen, dass ich kein Jurist bin und meine Ausführungen zu deiner Frage rein privater Natur sind, also eine ausführliche Beratung durch einen Fachanwalt für Sozialrecht nicht ersetzen kann.
Anwaltliche Beratung ist Nichtjuristen untersgt.
Ich bitte das zu berücksichtigen.
Nun zu deiner Frage:
Grundsätzlich setzt eine Bewilligung von Sozialleistungen auf Darlehensbasis nach §15b BSHG voraus, dass eine sog. bessere Prognose in absehbarer Zeit (etwa 6 Monate ab Bewilligung der Leistungen) in Sicht ist. Diese Besserung über den 12/2002 in diesem Zeitfenster (6 Mo.) ist bis heute ausgeblieben, weshalb deine Mutter Antrag auf rückwirkende Änderung der bewilligten Darlehensleistung in eine Leistung auf Zuschussbasis stellen sollte. Fraglich halte ich ohnehin, ob der Leistungsträger seinerzeit bei Kosten für Unterkunft überhaupt eine Darlehenbewilligung hat aussprechen dürfen und diese nicht bereits bei Antragstellung als Zuschuss hätte bewilligen müssen. KdU sind monatl. laufende Aufwendungen und nicht gleichzusetzen mit einmaligen Überbrückungsleistungen.
Also folgendes Procedere empfehle ich erstmal:
- Antrag auf rückwirkende Bewilligung der (Darlehen)-Leistung als Zuschussleistung beantragen.
Wenn abgelehnt:
- Prüfung auf Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides als Darlehen.
Letzteres kan nur der Fachanwalt für Sozialrecht vor Ort vornehmen. Kosten entstehen deiner Mutter dabei nicht.
Liebe Grüsse
Manfred
Hallo Manfred!
Danke für deine Antwort!!!
Meine Mutter hatte damals selbst bei ihrem Arbeitgeber gekündigt und daraufhin eine 3 - monatige Sperre vom Arbeitsamt bekommen. Das war der Grund für die Sozialleistungen vom Sozialamt. Sie hat diese Leistungen lediglich für 2 Monate bekommen und danach AlG I bezogen. Heute bekommt sie keinerlei Leistungen mehr, weder von der Agentur für Arbeit, noch vom Sozialamt. Sie lebt mit ihrem Lebensgefährten, der sie finanziell unterstützt.
Im Jahr 2004 bis 2005 war sie dann auf Teilzeit Basis wieder beschäftigt, das Sozialamt hat sich damals nicht bei ihr gemeldet.
Nun werde ich allerdings eine Vollzeit Stelle annehmen.
Meinst du, dass das Sozialamt sich dann an mich wenden könnte wegen der Rückzahlung des Darlehns?
Wie können wir jetzt verfahren?
LG Alex
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo Alex,
wenn nun aktuell k e i n Rückforderungsbescheid des Sozialamtes vorliegt, würde ich an Stelle deiner Mutter erst einmal garnichts tun. Die Zeit läuft für sie !!
Deine Mutter kann aber auch - wie oben beschrieben - bereits jetzt vorgehen und einen Antrag auf rückwirkende Bewilligung der erhaltenen Leistungen auf Zuschussbasis stellen.
Da die Leistungen bereits 3 Jahre zurückliegen und keine Besserung der Einkommenssituation erfolgt ist, sehe ich einen Anspruch deiner Mutter hierauf.
Aber wie gesagt, dass kann sie ja jederzeit tun.
Also: 1) Vorerst nicht in die Wege leiten.
2) Liegt der Rückforderungsbescheid des
Sozialamtes vor, Antrag auf rückwirkende
Änderung der bewilligten Darlehnsleistung
in eine Zuschussleistung stellen.
Einen Rückgriff auf dein Einkommen sehe ich nicht für gegeben.
Warum erhält deine Mutter keine ALG II Leistungen?
(Sie sollte möglichst umgehend einen Antrag stellen!)
Wurde seinerzeit von deiner Mutter ein schriftl. Darlehensvertrag mit dem Sozialamt geschlossen
(sog. privatschriftl Vertrag) ?
Gruß
Manfred
Hallo Alex,
hat sich die Angelegenheit zwischenzeitlichgeklärt ?
Gruß
Manfred