Sozialsversicherungspflicht für Vorstände?

Ich habe eine Frage:
Vorstände einer deutschen AG sind von der Rentenversicherungspflicht wie auch von der Arbeitslosenversicherung befreit, brauchen also hier keine Beiträge zu bezahlen. Wie sieht es aber mit der Krankenversicherung aus? Gesetz den Fall, der Vorstand verdient regelmäßig unter der Versicherungspflichtgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung, ist dann der Vorstand Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung oder wir analog der gesetzlichen Rentenversicherung hier die Freiheit ausgesprochen? Und wo kann man dies nachlesen? Die Gesetze hierzu sind nicht eindeutig?

Vielen Dank für die Hilfe!

MfG
CKH

Weiss ich leider nicht, mit Vorständen hatte ich 25 Jahre nichts zu tun. Die Kollegen wissen bestimmt mehr.
MfG
Leo

kann leider nicht helfen

im SGB V ist es es ist eindeutig geregelt wer Versicherungspflichtig ist.
Personen welche nicht der Versicherungspflicht unterliegen müssen jedoch eine Krankenversicherung
haben (Versicherungspflichtgesetz)
In Abhängigkeit der letzten Versicherung wird ermittelt ob Gesetzlich oder Privat.
Gruß
DKV-Service-Center Rüdiger Maaß
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Hallo,

konkret hab ich leider auch nur gefunden, dass keine Renten und ARbeitslosenversicherngspflicht besteht.

Zur Krankenversicherung wird nur gesagt, dass i.d.R. die Versicherungspflichtgrenze überschritten wird, so dass keine Versicherungspflicht besteht.

Heisst im Umkehrschluss: Es gibt keine genaue Bestimmung. Tendenz: Versicherungspflicht, da Arbeitnehmerstatus und der Personenkreis in der gesetzlichen Krankenversicherung einen Anspruch auf BEitragszuschuss hätte, wenn er denn die Pflichtgrenze überschreiten würden.

Gruß
Olaf

Hallo KV-Pflicht tritt nur ein, wenn ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt und das Einkommen daraus unter der Versicherungspflichtgrenze liegt. Das zweite dürfte aber bei einem Vorstand einer deutschen AG regelmässig nicht der Fall sein, so dass keine Krankenversicherungspflicht besteht. Wo was zu finden ist: Google - SGB V - KV-Pflicht

VG
ayro

Die Gesetze sind hier betreffend der Vorstände nicht eindeutig. Ein Vorstand ist grundsätzlich von der Rentenversicherungspflicht und von der Arbeitslosenversicherung befreit, da er hier als nicht schützenswert auf Grund seiner Position eingestuft wird. Die gesetzliche Krankenversicherung beschreibt jedoch, dass für Einkommen unter der Versicherungspflichtgrenze Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. In den Gesetzen steht jedoch auch, dass die Rentenversicherung sich des Votums der Krankenversicherung unterwirft und umgekehrt. Im Schluss also gibt es keine eindeutige Aussage, ob hier Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht respektive gibt es offenbar keine hilfreiche Lektüre oder Urteile zu diesem Thema, da ja in den allermeisten Fällen Vorstände über der Versicherungspflichtgrenze verdienen. In diesem besonderen Fall jedoch nicht.

Trotzdem erstmal Danke für die Hilfestellung!

MfG
CKH

Ich verstehe den Satz nicht: In den Gesetzen steht jedoch auch, dass sich die RV dem Votum der KV unterwirft??? Eine Rentenversicherungspflicht hat nach meinen langjährigen Tätigkeit nichts mit einer KV-Pflicht zu tun. Selbsr bei einber Befreiung von der RV-Pflicht kann durch aus KV-Pflicht vorliegen. Aus welchen Gesetzen (SGB ???) ziehst du denn den o.g. Schluss ???
Mfrg
ayro

Die Problematik ist jedoch, dass der besondere Fall der Vorstände nicht eindeutig geregelt ist. Vorstände sind gem. Rentenversicherung von der Versicherungspflicht befreit, da diese als nicht schützenswert beschrieben werden. Weiter steht geschrieben, dass die Rentenversicherung sich dem Votum der GKV anschliesst und umgekehrt. Frage ist nur, wer hat da mehr Gewicht???

MfG
CKH

Ich ziehe den Schluss aus der Behandlung der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH (Vorstände sollen lt. Literatur ähnlich behandelt werden) und aus der grundsätzlichen Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status auf Antrag (Formular V027 der Rentenversicherung Bund). Hiermit prüft die GKV den Status, ob sozialversicherungspflicht bei der Krankenversicherung besteht. Wird dies bejaht, schliesst sich die Rentenversicherung Bund dem Votum der GKV an.

MfG
CKH

Hallo Christian,

deine Frage ist so pauschal nicht zu beantworten. Grundsätzlich gilt aber : Liegt der Verdienst des Vorstandes unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze, dann wird er Pflichtmitglied in der gestzlichen Krankenversicherung.
Allerdings kommt es immer auch noch auf den Vertrag bzw. die Unternehmenssatzung an. Nur damit kann genau beurteilt werden, ob der Vorstand auch ein Unternehmerrisiko trägt. Wenn dem so ist, dann ist er unabhängig seiner Einkünfte plötzlich nicht mehr krankenversicherungspflichtig.

Die jeweilige Beurteilung anhand des Vertrages nimmt die gestzliche Rentenversicherung vor. Bitte wende Dich an diese und lass deine Tätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Bereich beurteilen.

Hier kannst du auch noch mal nachlesen :

http://www.unternehmensrecht-berlin.de/Info_Unterneh…

Viele Grüße
sigi-der-schwabe

Hi,
schicken Sie mir den Arbeitsvertrag zu :smile:
ansonsten, gilt mein obiges Posting.
Sollte es um die Statusfeststellung selbst gehen,
ist neuerdings die Rentenversicherung zuständig.
Dort einen Antrag auf Statusfeststellung stellen.
Gruß

Also, Vorstände sind nach § 1 Satz 4 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit.Nach § 27 Abs. 1 Nr 5 SGB III auch von der Pflicht zur Arbeitslosenversicherung. Das gilt nur für Vorstände einer AG mit Sitz der AG im Inland! Vorstände von Organgesellschaften deren Filiale im Inland ist aber deren Hauptvorstand nicht im Inland ist, sind von der Regelung nicht betroffen. Vgl. BSG Urteil 3 12 KR 23/06.
Die Statuseinstufung erfolgt durch die DRV bzw die GKV im Statusfeststellungsverfahren. Hier geht es hauptsächlich um die Definition des Begriffes Selbständig. Hier gibt es keine eindeutige Legaldefinition im SGB sondern nur Merkmale anhand dieses zu entscheiden ist (googeln Sie mal Eismann Urteil, Franchise und Seobständig) Auch auf den Seiten des GKV Spitzenverbandes gibt es dazu ein Rundschreiben hierzu was unter dem Begriff Selbständig zu verstehen ist. Erst anhand der Gesamtschau des Falles ergibt sich im Statusfeststellungsverfahren ein eindeutiges Urteil des Einzelfalles.
Nach § 193 VVG herrscht eine Versicherungspflicht in Krankenversicherung. Das Ergebnis des Statusfeststellung steuert also lediglich, ob Sie in die PKV dürfen unabhängig vom Einkommen und nur auf Basis ihres Status Selbständiger. Ist das Ergebnis abweichend, so müssen Sie über der JAEG verdienen, um in die PKV zu dürfen. Optional bleibt in beiden Fällen die Möglichkeit sich freiwillig oder pflichtversichert in der GKV abzusichern. Denn ohne KV geht es nicht mehr.
Bei einem Statusfeststellungsverfahren kann Sie ein Rentenberater, Versicherungsberater oder Makler begleiten. Das waäre zu empfehlen, um Rechtssicherheit zu haben.