angenommen, ein Arbeitsverhältnis als Angestellter ist beendet. Ist es dann als Selbständiger riskant, Aufträge vom ehemaligen Arbeitgeber auszuführen - bezüglich wieder auflebender Sozialversicherungspflicht meine ich.
Macht es einen Unterschied, wenn dies nur ein kleiner Nebenauftrag neben viel größeren anderen Kundenaufträgen wäre?
beendet. Ist es dann als Selbständiger riskant, Aufträge vom
ehemaligen Arbeitgeber auszuführen - bezüglich wieder
auflebender Sozialversicherungspflicht meine ich.
Das hängt davon ab, ob man die tatbestandsmerkmale des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen oder des Scheinselbständigen erfüllt oder nicht.
Macht es einen Unterschied, wenn dies nur ein kleiner
Nebenauftrag neben viel größeren anderen Kundenaufträgen wäre?
darf man aus der Kombination beider Antworten schließen, dass das vorherige Angestelltenverhältnis eher untergeordnete Bedeutung für die Bewertung hat? Denn beide Punkte arbeitnehmerähnlich und (fast) alleiniger Auftraggeber würden ja auch ohne das vorherige Arbeitsverhältnis Indizien für eine RV-Pflicht oder gar Scheinselbständigkeit sein.
Andersherum: Wenn es eine Tätigkeit wäre, die bei anderen klar als Selbständiger Auftrag zählen würde, dann wäre das vorherige Angstelltenverhältnis auch nicht schädlich, richtig?
darf man aus der Kombination beider Antworten schließen, dass
das vorherige Angestelltenverhältnis eher untergeordnete
Bedeutung für die Bewertung hat?
Das wird einzig die KK entscheiden, darüber stelle ich keine Mutmaßungen an.
Andersherum: Wenn es eine Tätigkeit wäre, die bei anderen klar
als Selbständiger Auftrag zählen würde, dann wäre das
vorherige Angstelltenverhältnis auch nicht schädlich, richtig?
Ich will es mal so formulieren, je weniger verschiedene Auftraggeber, umso problematischer.
wenn die Arbeitnehmertätigkeit und Selbständigkeit nicht zeitlich zusammenfallen, spielt es keine Rolle wer der Auftraggeber ist. Dann wird nur nach den aktuellen Verhältnissen beurteilt.
Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung:
Hier besteht als Selbständiger keine Versicherungspflicht
Rentenversicherung:
Hier besteht als Selbständiger ebenfalls grundsätzlich keine Versicherungspflicht. Nur wenn der Selbständige keine Arbeitnehmer hat und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig wird, ist in der GRV versicherungspflichtig ( § 2 Nr. 9 SGB VI). http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__2.html