Hallo, ich arbeite normal und meine Frau ist im Moment zu Hause. Wenn sie sich nun selbstständig macht, muss sie dann sofort selber ihre Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung bezahlen oder kann sie bis zu einem gewissen Einkommen weiter bei mir mitversichert bleiben?
Hallo,
bis zu einem Gewinn in Höhe von monatlich ca. 380,00 EUR (bitte genauen Betrag nochmals mit Krankenkasse abklären) kann Ihre Frau weiter mit bei Ihnen familienversichert bleiben.
Viele Grüße
Guten Tag,
Wenn sich Ihre Frau selbständig macht, kann Sie zunächst über Sie familienversichert werden, sofern ihre selbständige Tätigkeit nicht hauptberuflich ausgeübt wird. Bei einem Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit von nicht mehr als 400 Euro im Monat steht in der Regel einer Familienversicherung nichts im Wege. Steigt der Gewinn weiter an, muß sich Ihre Frau freiwillig als Selbständige versichern.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Lorenz
Hallo,
Ihre Frau kann weiterhin über Sie kostenlos familienversichert bleiben, solange sie im Monat unter 365,00 EUR verdient und wöchentlich unter 18 Stunden arbeitet (inkl. Vor- und Nacharbeit für die selbstständige Tätigkeit).
Sie sind verpflichtet, die Gewerbeanmeldung sowie eine Schätzung über den voraussichtlichen Verdienst und der wöchentlichen Arbeitszeit bei Ihrer Krankenkasse anzugeben.
Hallo, ich arbeite normal und meine Frau ist im Moment zu
Hause. Wenn sie sich nun selbstständig macht, muss sie dann
sofort selber ihre Renten-, Arbeitslosen- und
Krankenversicherung bezahlen oder kann sie bis zu einem
gewissen Einkommen weiter bei mir mitversichert bleiben?
Hallo nixkost,
die reine Anmeldung eines Gewerbes bedeutet nicht gleich, dass Ihre Frau nicht mehr kostenlos über die gesetzliche Krankenversicherung versichert sein darf. Es gelten die gleichen Grenzen, wie bei einer geringfügigen Beschäftigung. Vorausgesetzt, ihre gesamten Einkünfte (inklusive eventuelle Zinseinkünfte, Mieteinnahmen etc.)sind nicht mehr als 400 EUR brutto und Ihre Frau hat keinen Angestellten.
Viel Erfolg für die Sebständigkeit.
Sandra
Hallo, alles klar, dann spreche ich noch mal mit der Kasse. Vielen Dank (:
Alles klar, vielen Dank!
Alles klar, vielen Dank!.
Super, danke schön. Besonders für die guten Wünsche (:
Hallo,
die Familienversicherung ist an bestimmte Regeln geknüpft. Wenn deine Frau nicht mehr als 365 Euro Brutto in der Selbständigen Tätigkeit verdient, dann kann sie in der Familienversicherung bleiben. (Es werden hierbei auch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Kapitaleinkünfte und Zinseinkünfte dazugerechnet, wenn sie diese hat). Sollte sie zusätzlich eine geringfügige Beschäftigung haben, dann ist die Grenze bei allen Einnahmen zusammen 400 Euro. Wenn Sie sich selbst versichert, dann kann sie sich nur in der Kranken und Pflegeversicherung bei der Krankenversicherung versichern. In der Arbeitslosenversicherung gibt es keine freiwillige Weiterversicherung, jedoch in der Rentenversicherung kann es sein das sie Pflichtbeiträge zahlen muss. Das klärst du dann am besten mit der Rentenversicherung ab.
M.f.G
Yvonne
Hallo Yvonne, vielen Dank für Deine detailierte Auskunft, sehr hilfreich für mich (:
Micha
Halli Hallo zurück,
leider kann ich Sozialversicherungsfragen nicht wirklich weiterhelfen, da ich in der Privaten Krankenversicherung tätig war.
Meiner Ansicht nach stellt der Status des Selbständigen bereits einen Grund dar, damit die Sozialversicherung einen „freiwilligen Beitritt“ anordnet bzw. eine weitere Familienversicherung ablehnt.
Hierzu am besten eine AOK aufsuchen, da bekommt man sicheres Wissen aus erster Hand.
Gruß
Jeanny P.
Hallo, ich arbeite normal und meine Frau ist im Moment zu
Hause. Wenn sie sich nun selbstständig macht, muss sie dann
sofort selber ihre Renten-, Arbeitslosen- und
Krankenversicherung bezahlen oder kann sie bis zu einem
gewissen Einkommen weiter bei mir mitversichert bleiben?
Hallo Nixkost,
die Frage hat viele Teilaspekte:
Bei einer selbstständigen Tätigkeit besteht in der gesetzlichen Krankenversicherung ein Anspruch auf Familienversicherung, wenn keine Einnahmen erzielt werden, die insgesamt ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße überschreiten. Das sind in diesem und voraussichtlich auch im nächsten Jahr monatlich 365,00 €.
Im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) beträgt diese Grenze ausnahmsweise 400,00 € monatlich.
Eine Überschreitung der Grenze im Falle einer selbstständigen Tätigkeit beendet den Anspruch auf Familienversicherung. Dann wäre eine freiwillige Versicherung oder eine private Krankenversicherung möglich. Nachteil der freiwilligen Versicherung: Mindestbeiträge in beträchtlicher Höhe, Nachteil der privaten: Möglicherweise wird die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung versperrt, was mit zunehmendem Alter und steigenden Prämien zu einem Problem werden kann.
Die Pflegeversicherung folgt jeweils der gesetzlichen Krankenversicherung. Auch eine private Krankenversicherung löst eine Versicherungspflicht in der privaten Pflegeversicherung aus.
In der Arbeitslosenversicherung besteht für Selbstständige keine Versicherungspflicht, allerdings kann eine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung entstehen.
In der Rentenversicherung besteht dem Grunde nach auch keine Versicherungspflicht. Allerdings gibt es Berufsgruppen (z.B. Lehrer, Physiotherapeuten), die kraft Gesetzes versicherungspflichtig werden, wenn sie keine Angestellten beschäftigen. Außerdem gibt es eine Regelung für „arbeitnehmerähnliche Selbstständige“, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und in ihrer Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Auch sie sind versicherungspflichtig.
Leider wird der Begriff der Selbstständigkeit auch von unterschiedlichen Beteiligten unterschiedlich ausgelegt. Es empfiehlt sich deshalb in jedem Fall, sich beraten zu lassen. In vielen Fällen wird der Rat darauf hinauslaufen, ein Statusklärungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung einzuleiten.
Bei der Entscheidung zur Rentenversicherung kann es auch sinnvoll sein, genaueren Rat hinsichtlich der Gestaltungsmöglichkeiten einzuholen, weil durch falsche Entscheidungen Ansprüche auf vorgezogene Altersrenten oder auf Renten wegen Erwerbsminderung gefährdet werden können.
Kostenlosen – allerdings nicht unabhängigen – Rat erteilen die Auskunft- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung. Kompetenten unabhängigen Rat erteilen Rentenberater (www.rentenberater.de) oder Rechtsanwälte für Sozialrecht (am besten über die zuständige Anwaltskammer zu erfragen).
Hallo Nixkost,
zunächst zwei Fragen: Wo sind Sie selbst denn derzeit krankenversichert und ist Ihre Ehefrau zu Hause, weil Sie Hausfrau ist, Leistungen aus ALG bezieht oder in der Elternzeit ist?
Eine Mitversicherung, von der Sie schreiben, gibt es in dieser Form ja nur in der gesetzlichen Krankenversicherung, in der Rentenversicherung kann als Angehöriger nur ein abgeleiteter Rentenanspruch entstehen (Witwenrente).
Sie meinen vermutlich: Muss Sie Sozialversicherungsbeiträge zahlen, und wenn ja: Ab wann.
Viele Grüße Tintin
Hallo
wenn ihre frau nicht mehr als 360euro im monat verdient, kann siefamilienversichert bleiben.
mfg
katja
Hallo und Sorry, dass ich mich erst heute melde. Ich hatte mein Kennwort verlegt.
Bei der Selbständigkeit ist zu beachten, ob sie hauptberuflich oder nicht hauptberuflich ist.
Von nicht hauptberuflich spricht man, wenn sie von der Zeit ( weniger als 18 Std. wöchentlich) und vom Einkommen her von nicht wirtschaftlicher Bedeutung ist.
Sollte das Einkommen die Grenze von 400,00 Euro überschreiten, so besteht generll kein Anspruch auf die kostenfreie Familienversicherung. Man sollte sich dann selbst versichern.
Sollte deswegen, weil Selbständige grundsätzlich versicherungsfrei sind und auch die Möglcihkeit haben sich privat zu versichern.
Sollte ihre Frau beabsichtigen einen Mitarbeizter einzustellen, dann hat sie Arbeitgeberfunktion und ist auf jeden Fall HAuptberuflich Selbständig.
Um die Familienversicherung weiter nutzen zu können ist es unbediingt notwendig, die Selbstständigkeit auf kleiner Flamme laufen zu lassen.
Die gesetzliche Krankenversicherung fragt einmal im Jahr nach, ob ein Anspruch auf Familienversicherung besteht und wird bei Kenntnis der Selbständigkeit einen Steuerbescheid verlangen.
Ich hoffe, ich konnte noch etwas helfen.
Gruß
Themroc