Sozialversicherung

Liebe/-r Experte/-in,
vielen dank im voraus
Folgender Fall:

Person A hat sich als Versicherungskaufmann mit nur einem Auftraggeber im August 2006 selbstständig gemacht.
Das ganze im Rahmen einer GbR die aus 2 Personen besteht.
Soweit glaube ich wäre die GBR samt Ihrer 2 GEsellschafter rentenversicherungspflichtig ( da nur ein Auftraggeber-> bitte um Korrektur falls falsch).

Diese GBR beschäftigt seit BEginn -> 01.08.2006 eine Sekretärin mit 405 Euro Monatsgehalt also rentenversicherungspflichtig.
Dadurch entfällt meines WIssens nach doch die rentenversicherungspflicht für beide GEsellschafter ,oder?
Ab dem 01.10.2009 beschäftigt die GBR nun eine Sekretärin die 800 EUro verdient.(DIe alte 405 Euro kraft entfällt,spielt aber glaube ich keine Rolle)

Kann mir jemand mal bitte detaillierte Auskünfte dazu geben, wann man als selbstst. VErsicherungskaufmann mit einem Auftraggeber versicherungspflichtig ist/wird und wann man befreit ist ?
Das Ganze natürlich unter dem Gesichtspunkt der GbR.

Ich bedanke mich schon jetzt vielmals für die Hilfe in diesem Forum.

Viele Grüße der itsab :wink:

hallo,
bitte stelle diese frage einem experten für rentenversicherungsrecht, ich als kv-experte habe hier nur ein halbwissen. zudem ist die frage sehr speziell, gerade 2006 waren änderungen mit scheinselbstständigkeit usw.
freundliche grüße
heiko wetjen

Hallo,

leider kann ich Ihnen zum Thema RV-pflicht keine Auskünfte geben. Mein Themengebiet ist die KV und PV. Ich würde Ihnen raten, die kostenfreie Hotline der RV zu nutzen. Die Nummer finden Sie auf deren Internetauftritt.

Gruß

Liebe/-r Experte/-in,
vielen dank im voraus
Folgender Fall:

Person A hat sich als Versicherungskaufmann mit nur einem
Auftraggeber im August 2006 selbstständig gemacht.
Das ganze im Rahmen einer GbR die aus 2 Personen besteht.
Soweit glaube ich wäre die GBR samt Ihrer 2 GEsellschafter
rentenversicherungspflichtig ( da nur ein Auftraggeber-> bitte
um Korrektur falls falsch).

Anmerkung: diese Meinung ist falsch, als GbR Gesellschafter unterliegt man nie der Sozialversicherungspflicht, da man „Vollhafter“ ist. Die Geschäftsbeziehungen spielen dabei keine Rolle. Evtl. besteht ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis gegenüber dem Auftraggeber, da man von dem ja total abhängig ist - aber das wäre eine Einzelprüfung - Grundsatz: Arbeitgeber bestimmt Ort, Art und Dauer der Ausführung! Wenn das zutrifft, dann besteht Versicherungspflicht.

Diese GBR beschäftigt seit BEginn -> 01.08.2006 eine
Sekretärin mit 405 Euro Monatsgehalt also
rentenversicherungspflichtig.

Anmerkung: es spielt überhaupt keine Rolle, ob die Sekretärin 405,-- EUR oder 800,-- EUR verdient, in beiden Fällen besteht Sozialversicherungspflicht (Rentenversicherungspflicht alleine gibt es grundsätzlich nicht, bis auf ein paar Ausnahmen!) Auf die beiden Gesellschafter wirkt sich diese Tatsache überhaupt nicht aus - sie gelten als Unternehmer!

Dadurch entfällt meines WIssens nach doch die
rentenversicherungspflicht für beide GEsellschafter ,oder?
Ab dem 01.10.2009 beschäftigt die GBR nun eine Sekretärin die
800 EUro verdient.(DIe alte 405 Euro kraft entfällt,spielt
aber glaube ich keine Rolle)

Kann mir jemand mal bitte detaillierte Auskünfte dazu geben,
wann man als selbstst. VErsicherungskaufmann mit einem
Auftraggeber versicherungspflichtig ist/wird und wann man
befreit ist ?
Das Ganze natürlich unter dem Gesichtspunkt der GbR.

Ich bedanke mich schon jetzt vielmals für die Hilfe in diesem
Forum.

Viele Grüße der itsab :wink:

hallo vielen Dank für die Antwort.
das heisst als GEsellschafter einer GbR ist man in diesem Fall nicht sozialvers.pflichtig?
Kann man das mit der Vollhaftung irgendwo nachlesen???
Bei dem Einkommen der ANgestelltern ist für mich nur wichtig zu wissen ob 405 Euro für beide GBR Gesellschafter reichen um di eScheinselbstständigkeit zu verlieren.
Dank und Gruß

S.Neubert.

hallo vielen Dank für die Antwort.
das heisst als GEsellschafter einer GbR ist man in diesem Fall
nicht sozialvers.pflichtig?

Anmerkung: ein GbR Gesellschafter unterliegt in seiner Fa. nie der Sozialversicherungspflicht, da er immer Vollhafter ist, d.h., er haftet mit seinem gesamten Vermögen für die Geschicke der Firma. Im Umkehrschluss daraus kann man entnehmen, dass er alleine „Art, Ort, Zeit und Dauer“ der Ausführung bestimmen kann.

Das mit der sog. Scheinselbständigkeit scheinen Sie zu verwechseln. Nach dem Sozialgesetzbuch Teil V § 5 unterliegt man u.a. als Arbeitnehmer der Krankenver-sicherungspflicht, wenn man gegen Entgelt beschäftigt ist. Da ein GbR Gesellschafter nicht gegen Entgelt beschäftigt ist (er kann sich ja nicht in der eigenen Firma anstellen!), unterliegt er auch nicht der Krankenversicherungspflicht. Dies gilt natürlich sinngemäß auch für alle anderen Sozialversicherungszweige.

Lediglich in der Krankenversicherung gibt es eine Sonderbestimmung, wonach nie Krankenversicherungspflicht eintritt, wenn man hauptberuflich selbstständig ist. Hauptberuflich selbstständig ist man auf jeden Fall,wenn man versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt, also jemanden beschäftigt, der mehr als 400,-- EUR monatlich verdient.

Wie bereits erwähnt, trifft die sog. Scheinselbstständigkeit bei Ihnen nicht in der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts auf, evtl. kann Ihr Auftraggeber dazu verdonnert werden, Sie als Arbeitnehmer anzustellen. Das hier zu beurteilen, ginge zu weit. Sie selbst haben aber nichts zu befürchten, da bei einer Beitragsnachforderung nur der Arbeitgeber (sprich Auftraggeber) belangt werden kann. Ein Regressanspruch auf Sie ist ausgeschlossen.

Scheinselbstständigkeit ist nicht von Arbeitnehmern abhängig - Sie steht auch nicht bei einer GbR Gesellschaft zur Debatte. Nochmals - es beträfe Ihren Auftraggeber.

Die genaue Erläuterung zum Thema Vollhaftung finden Sie in Wikipedia unter „Gesellschaft des bürgerlichen Rechts“. Hier können Sie auch die anderen Haftungsarten nachlesen.

Ich hoffe, ich habe Ihre Anfrage so einigermaßen beantwortet. Gerne stehe ich für weitere Rückfragen zur Verfügung.

Frankie

Kann man das mit der Vollhaftung irgendwo nachlesen???
Bei dem Einkommen der ANgestelltern ist für mich nur wichtig
zu wissen ob 405 Euro für beide GBR Gesellschafter reichen um
di eScheinselbstständigkeit zu verlieren.
Dank und Gruß

S.Neubert.