Das BAG hatte am 14.12.2010 ein Urteil gefällt, dass die Tarifgewerkschaft „CGZP“ nicht tariffähig ist.
Ich bin seit 04/2010 bei einer Zeitarbeitsfirma angestellt, die im Arbeitsvertrag auf die CGZP verwiesen hatte.
Kurz nach dem Urteil des BAG versendete meine Zeitarbeitsfirma ein Schreiben mit dem Betreff „Änderung des Arbeitsvertrags“, in dem nun auf einen anderen, gültigen Tarifvertrag verwiesen wurde. Ich habe leider voreilig unterschrieben und habe somit keine Chance mehr auf rückwirkende „Gehaltsforderungen“.
Mir ist jedoch zu Ohren gekommen, dass die rückwirkende Einziehung der SV-Beiträge hiervon unberührt bleiben und ich zumindest auf diese noch ein Recht habe.
Meine Frage ist, bis zu welchem Zeitraum kann ich die fälligen SV-Beiträge von meiner Krankenkasse einziehen lassen? Von 04/2010 bis zum heutigen Tage oder nur bis 12/2010, da ich hier ja den „neuen Arbeitsvertrag“ akzeptiert habe?
Hallo,
die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen ist alleine Aufgabe des Arbeitgebers…Sie brauchen sich hier um nichts zu bemühen.
Wenn der AG nicht abführt ist er allein in der Schuld, weil er zur korrekten Abführung verpflichtet ist.
Hallo,
ich denke auch, dass SV-Beiträge nur für eine kurze Frist nachgefordert werden dürfen und ansonsten der Arbeitgeber auch die Arbeitnehmerbeiträge zahlen muss.
Für genaue Fristenermittlung bitte die Krankenkasse befragen!
Sorry, aber ich verstehe Deine Frage nicht. Möchtest Du nun irgendwelche Beiträge zurück? Das Beitragsgeschäft ist allein Aufgabe der Krankenkasse. Da hat man als Arbeitnehmer keinen Einfluss. Es sei denn, es wären falsche Beiträge vom Gehalt einbehalten worden. Dann ist für den Arbeitnehmer jedoch der Arbeitgeber der Ansprechpartner um eine Korrektur zu verlangen.
Ansonsten liegt die Verjährungzeit für nicht korrekt berechnete Beiträge bei 4 Jahren.
tut mir leid, aber dieses Problem kann ich nicht verbindlich lösen.
Jedoch ist die Krankenkasse als Einzugsstelle für den Beitragseinzug zuständig. Würde diese mit schriftlicher Anfrage mit Terminsetzung unter Handlungszwang setzen.
Der Arbeitgeber und in den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben die Deutsche Rentenversicherung Bund hat gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Dieser Anspruch kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. Ein unterbliebener Abzug darf nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Beschäftigte seinen Pflichten nach § 28o Absatz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachkommt oder er den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein trägt oder solange der Beschäftigte nur Sachbezüge erhält.
hallo nochmal,
ich konnte leider nichts greifbares in erfahrung bringen, da ich auch ein „leistungs- und kein beitragsmensch“ bin. ich empfehle dir, bei der krankenkasse eine konkreten antrag zu stellen und falls eine ablehnung erfolgt, rechtsgrundlagen dafür einzufordern. damit kannst dich dann z.b. anwaltlich oder bei der arbeitnehmerkammer beraten lassen.
freundliche grüße
heiko
es geht hier im wesentlichen um Gehaltsansprüche, welche sie ggü. ihrem Arbeitgeber geltend machen können, wenn sie an Firmen verliehen wurden, bei denen Beschäftigte mit gleicher Tätigkeit höher bezahlt wurden als Sie.
Aufgrund der Tarifunfähigkeit der CGZP steht Ihnen nämlich dieses höhere Entgelt zu (equal-pay-prinzip).
Zeitlich kommt es dabei nur auf die Anwendung der Vereinbarungen der tarifunfähigen CGZP an.
Die Einziehung der SV-Beiträge ist für Sie unbeachtlich, da in der Sozialversicherung das Anspruchsprinzip gilt.
Grundsätzlich gilt dabei eine Verjährungsfrist von vier Kalenderjahren, d.h. dass Beiträge die im Jahr 2010 fällig gewesen waren, auch im Jahr 2014 noch gefordert werden dürfen.
Sie sollten sich aber trotzdem mit ihrer Einzugstelle in Verbindung setzen. Beschreiben Sie ihr den Sachverhalt. Diese macht evtl. die SV-Beiträge aus der Entgeltdifferenz ggü. der Zeitarbeitsfirma geltend.
unterbliebener Abzug darf nur bei den drei nächsten Lohn- oder :Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist.
In Deinem Fall dürfte er nichts nachträglich abziehen
wenn der 1.falsche Abzug meht als drei Lohnzeträume zurück liegt.
Ich denke, du solltest da anwaltschaftliche Hilfe in Anspruch nehmen. Das ist für eine Laien zu komliziert, um das per e-mail abzuhandeln.
Eudemos
Hallo Herr Pirner,
in der Sozialversicherung gilt das Entstehungsprinzip, im Steuerrecht das Zuflussprinzig. D.h., sozialver-sicherungspflichtig ist das Arbeitsentgelt, wenn es einem zusteht, Voraussetzung ist nicht, dass es auch tatsächlich gezahlt wird. Sollte rückwirkend, wie in Ihrem Fall, ein neuer Tarifvertrag gelten(hier genügt es auch, dass ein solcher allgemeinverbindlich ist - also nicht direkt mit Ihrem Arbeitgeber geschlossen sein muss), dann sind auch die höheren Sozialver-sicherungsbeiträge fällig. Dabei kann der Arbeitgeber von Ihnen selbst nur die Beiträge für rückwirkend 3 Monate nachfordern, den Rest muss er alleine „berappen“. Vielleicht ist das ein kleiner Trost für Sie ;o)
Nur noch zur Information für Sie: für die Sozialver-sicherung (betrifft Arbeitnehmer) ist ganz allein der Arbeitgeber der Beitragsschuldner, d.h., Sie müssen keine SV-Beiträge (Pflichtbeiträge) an Ihre Kranken-kasse bezahlen - nur Ihr Arbeitgeber allein.
Die Beitragsnachberechnung, also der höhere Lohn wird dann auf jeden Fall Ihrem Rentenkonto gutgeschrieben.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Anfrage einigermaßen beant-worten.
Freundliche Grüße
Frankie
Sie haben von allen Experten die beste Antwort abgeliefert, ich glaube bei Ihnen bin ich am besten aufgehoben.
Ganz genau so ist es, der Arbeitgeber muss ALLEIN die SV-Beiträge nachbezahlen, so habe ich es auch auf der damaligen Info-Veranstaltung verstanden.
Die Frage ist jetzt nur noch für welchen Zeitraum der Arbeitgeber die Beiträge abführen muss, solange ich bei der Firma unter Vertrag stehe oder nur von April bis Dezember 2010 (weil ich ja hier voreilig den „neuen“ Tarifvertrag akzeptiert habe) ?
um Ihnen auf Ihre zweite Anfragen antworten zu können, hätte ich noch gerne ein paar Hintergrundinformationen.
Ab wann hat denn der Tarifvertrag mit der Christlichen Gewerkschaft gegolten, der dann vom Gericht aufgehoben wurde? Ist der von Ihnen „voreilig“ unterzeichnete Tarifvertrag niedriger bewertet als der „christliche“?
Beginnt die Laufzeit Ihres neuen Tarifvertrag mit demselben Datum wie der „christliche“?
Gibt es einen allgemein verbindlich erklärten Tarifver-trag, falls zwischen dem alten Tarifvertrag und dem von Ihnen neu unterzeichneten Vertrag ein Zwischenraum besteht?
Ich frage nach, weil die Verjährungsfrist von Beiträgen grundsätzlich 4 Jahre ist, wenn Beiträge nicht vorsätzlich hinterzogen wurde (davon gehe ich mal aus - hier wäre die Verjährungsfrist ja 30 Jahre!).