Sozialversicherung

Liebe/-r Experte/-in,

seit 10 Jahren bin ich im Angestelltenverhältniss privat
Krankenversichert.Zurzeit findet bei meinem letzten Arbeitgeber eine Sozialversicherungsprüfung statt.
Dieser hat festgestellt, dass ich seit 4 Jahren unter
der Bemessungsgrenze für Privatversicherungen liege.

Der Arbeitgeber hat seine Informationspflicht vergessen.
So weit ok. Nun soll ich mich aber wieder gesetzlich versichern , auch wenn ich bei meinem neuen Arbeitgeber
diese Grenze überschreite.

Was soll ich tun und was sind die richtigen Maßnahmen ?

Vielen Dank für Eure Bemühungen

Mit freundlichen Grüssen

Enrico

Hallo Enrico,
für die Vergangenheit haftet Dein ehemaliger Arbeitgeber. Der alleine muss auch die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- u. Pflegeversicherung nachbezahlen, da Dich ja keine Schuld trifft.

Damit Du Dich auch in der Tätigkeit beim neuen Arbeitgeber privat versichern kannst, muss Dein Verdienst 3 Jahre lang hintereinander die Versicherungspflichtgrenze (2009 = 4050,-- EUR) überschreiten.

Anmerkung zum Schluss: wenn jemand wegen Erhöhung der Verdienstgrenzen versicherungspflichtig wird, besteht die Möglichkeit der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht, evtl. erkennt die gesetzliche Krankenkasse, bei der die Krankenversicherung durchgeführt wird eine Kündigungsfrist gerechnet vom Tage der Feststellung durch den Prüfer an. Aber Achtung: die Befreiung ist nicht mehr rückgängig zu machen und die private Krankenversicherung wird teuer, wenn man alt wird!!!

§ 8 Sozialgesetzbuch V
Befreiung von der Versicherungspflicht

(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird
1.
wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 7 SGB V

  1. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.

Ich hoffe, ich konnte Deine Anfrage einigermaßen beantworten. Bei weiteren Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.
MfG
Frankie

Hallo,
kann ich leider nicht viel zu sagen.
Wahrscheinlich fand beim Arbeitgeber eine Überprüfung statt. Wenn dort festgestellt wird, dass das Einkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt, dann tritt natürlich Versicherungspflicht ein.

Ob es Rundschreiben oder Gerichtsurteile zum rückwirkenden Eintritt der Versicherungspflicht gibt, kann ich leider im mom nicht sagen.

Anscheinend hast du ja mehrere angeschrieben. Evtl kann jemand anderes dir besser weiterhelfen.

Andreas

Hallo,
kann ich leider nicht viel zu sagen.
Wahrscheinlich fand beim Arbeitgeber eine Überprüfung statt.
Wenn dort festgestellt wird, dass das Einkommen unter der
Beitragsbemessungsgrenze liegt, dann tritt natürlich
Versicherungspflicht ein.

Ob es Rundschreiben oder Gerichtsurteile zum rückwirkenden
Eintritt der Versicherungspflicht gibt, kann ich leider im moment
nicht sagen.

Anscheinend hast du ja mehrere angeschrieben. Evtl kann jemand
anderes dir besser weiterhelfen.

Andreas

Hallo danke für die Antwort, ja es gibt dazu genauere Angaben aber es ist schön dass Du Dir meiner angenommen hast.

bis bald mal

Enrico