Sozialversicherung

Liebe/-r Experte/-in,
vielen vielen dank vorab

Person A hat sich als Versicherungskaufmann mit nur einem Auftraggeber im August 2006 selbstständig gemacht.
Das ganze im Rahmen einer GbR die aus 2 Personen besteht.
Soweit glaube ich wäre die GBR samt Ihrer 2 GEsellschafter rentenversicherungspflichtig ( da nur ein Auftraggeber-> bitte um Korrektur falls falsch).

Diese GBR beschäftigt seit BEginn -> 01.08.2006 eine Sekretärin mit 405 Euro Monatsgehalt also rentenversicherungspflichtig.
Dadurch entfällt meines WIssens nach doch die rentenversicherungspflicht für beide GEsellschafter ,oder?
Ab dem 01.10.2009 beschäftigt die GBR nun eine Sekretärin die 800 EUro verdient.(DIe alte 405 Euro kraft entfällt,spielt aber glaube ich keine Rolle)

Kann mir jemand mal bitte detaillierte Auskünfte dazu geben, wann man als selbstst. VErsicherungskaufmann mit einem Auftraggeber versicherungspflichtig ist/wird und wann man befreit ist ?
Das Ganze natürlich unter dem Gesichtspunkt der GbR.

Ich bedanke mich schon jetzt vielmals für die Hilfe in diesem Forum.

Viele Grüße der itsab :wink:

Hallo
um hier eventuelle Fehleinschätzungen zu vermeiden, die am Ende sehr teuer werden könnten (4 Jahre rückwirkend)empfehle ich, das direkt von der Rentenversicherung beurteilen und beauskunften zu lassen. Schriftlich.
Dann bist Du du 100% auf der richtigen Seite.

Mit freundlichen Grüßen
Eudemos

Moin,

siehe:
[http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_20…](http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_20278/DRVB/de/Inhalt/Formulare Publikationen/CD_20ROM/rv literatur.html)

rv-literatur aufruhen, dann RH-SGB VI § 2, dort findet man dann:

12.2 Regelmäßige Beschäftigung eines Arbeitnehmers
Selbständige mit einem Auftraggeber unterliegen der
Rentenversicherungspflicht, wenn sie im Zusammenhang mit der selbständigen
Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer
beschäftigen.

Mehrere geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer können - rein rechnerisch -
einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer ersetzen und insoweit die
Rentenversicherungspflicht eines Selbständigen ausschließen (zur Änderung
der Rechtsauffassung vergleiche auch Abschn. 12.2.1).

Die aufgrund des Gesetzes vom 19.12.1998 eingefügte Ausnahmeregelung für
Familienangehörige ist durch das Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit
rückwirkend zum 01.01.1999 entfallen. Damit sind Familienangehörige, die
sich in einem Beschäftigungsverhältnis befinden, bei der Prüfung der
Versicherungspflicht des Selbständigen wie alle anderen Arbeitnehmer zu
behandeln.

Beachte:
Soweit Selbständige nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI in der Fassung des
Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der
Arbeitnehmerrechte vom 19.12.1998 und in der Fassung des Gesetzes zur
Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.03.1999 (das
heißt, im Zeitraum vom 01.01.1999 bis zur Verkündung des Gesetzes zur
Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999 am 10.01.2000) zur
Versicherungspflicht herangezogen wurden, weil sie einen Familienangehörigen
und/oder einen Auszubildenden mit einem Arbeitsentgelt von mehr als 630,00
DM (beziehungsweise im Beitrittsgebiet im Zeitraum vom 01.01. bis 31.03.1999
mit einem Arbeitsentgelt von mehr als 530,00 DM) beschäftigt haben, sind die
Beitragsbescheide auf Antrag oder im Rahmen eines Geschäftsvorfalles von
Amts wegen nach § 48 SGB X zu überprüfen.

Nicht als versicherungspflichtige Arbeitnehmer gelten des Weiteren freie
Mitarbeiter, an die der zu beurteilende Selbständige Aufträge weitergibt
(zum Beispiel selbständige Untervertreter, die für einen selbständigen
Vertreter tätig werden). Die Tätigkeit von freien Mitarbeitern ist auf die
Versicherungspflicht des Selbständigen deshalb ohne Einfluss, weil weder
arbeitsvertragliche noch sozialversicherungsrechtliche Pflichten bestehen
und ferner die Bewertung des Einsatzes Dritter ohne das formale Kriterium
der Arbeitnehmerbeschäftigung in der Praxis nicht handhabbar ist (vergleiche
BSG-Urteil vom 10.05.2006, AZ: B 12 RA 2/05 R).

Die Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers durch den
Selbständigen muss regelmäßig erfolgen; hierdurch sollen Manipulationen
durch eine kurzfristige Beschäftigung von Arbeitnehmern verhindert werden.
Von einer regelmäßigen Beschäftigung von Arbeitnehmern ist auszugehen, wenn
unbefristete Beschäftigungsverhältnisse oder befristete
Beschäftigungsverhältnisse mit kontinuierlicher Abfolge für den
Selbständigen ausgeübt werden. Unterbrechungen innerhalb eines Jahres von
bis zu zwei Monaten (zum Beispiel zwischen der Kündigung eines Arbeitnehmers
und der Einstellung eines anderen Arbeitnehmers) sind insoweit grundsätzlich
unschädlich.

Die Ausführungen in den Abschn. 4.4 bis 4.4.2 gelten sinngemäß auch für
Selbständige mit einem Auftraggeber im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI.

>>>> alles klar?
Gruß bk.

Ich bedaure, das ist nicht mein Fachgebiet.
MfG. H.

ok super und vielen dank für diese bestechend eANtwort.
Ich interpretiere das so , das es kein Problem darstellt das die GbR eine versicherungspflichtige AN hat.Sondern beide Gesellschafter de rGBR sind mit dieser einen vers.pflichtigen Kraft von der RV Pflicht befreit, correkt oder?

Vielen Vielen Dank noch mal

ok super und vielen dank für diese bestechend eANtwort.
Ich interpretiere das so , das es kein Problem darstellt das
die GbR eine versicherungspflichtige AN hat.Sondern beide
Gesellschafter de rGBR sind mit dieser einen vers.pflichtigen
Kraft von der RV Pflicht befreit, correkt oder?

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12.1.2 Mitarbeitende Gesellschafter von Personen- oder Kapitalgesellschaften
Eine selbständige Tätigkeit kann auch im Rahmen der Mitarbeit in einer Personen- oder Kapitalgesellschaft ausgeübt werden (zum Beispiel als selbständig tätiger Alleingesellschafter - Geschäftsführer einer GmbH oder als mitarbeitender Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts - zur Abgrenzung vergleiche RH zu § 1 SGB VI). Die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI müssen dann von der Gesellschaft erfüllt werden und haben Auswirkungen auf den versicherungsrechtlichen Status der mitarbeitenden Gesellschafter. Die Gesellschaft muss somit auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sein. Außerdem darf von der Gesellschaft kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt werden.

Durch die Ergänzung des § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchst. b und Satz 4 Nr. 3 im Rahmen des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 vom 29.06.2006 (vergleiche Abschn. 1.1) wurde die langjährige Auslegungspraxis der Rentenversicherungsträger rückwirkend im Hinblick auf ein zuvor ergangenes Urteil des BSG vom 24.11.2005, AZ: B 12 RA 1/04 R, klargestellt. Für die Feststellung der Rentenversicherungspflicht von selbständig tätigen Gesellschaftern, die maßgeblichen Einfluss auf Personen- oder Kapitalgesellschaften haben, kommt es insoweit darauf an, ob die Gesellschaft selbst Arbeitnehmer beschäftigt beziehungsweise ob die Gesellschaft selbst auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist.

Wird ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer von einer Gesellschaft beschäftigt, so unterliegen die mitarbeitenden Gesellschafter gleichwohl der Rentenversicherungspflicht, solange rein rechnerisch nicht jedem Gesellschafter ein Arbeitsentgeltanteil des von der Gesellschaft beschäftigten Arbeitnehmers von mehr als 400,00 EUR (für die Zeit vor dem 01.04.2003 galten andere Werte) zugeordnet werden kann.

Beachte:
Eine Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 SGB VI, die bereits bisher auch mitarbeitenden Gesellschaftern gestattet wird, ist seit dem 01.01.1999 nur noch zulässig, sofern nicht bereits Versicherungspflicht kraft Gesetzes nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI in der entsprechenden Tätigkeit eintritt.
Andererseits endet eine bisherige Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 SGB VI mit Wirkung vom 01.01.1999 oder zu einem späteren Zeitpunkt, wenn im Rahmen der Tätigkeit die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erfüllt werden.

Vielen Vielen Dank noch mal