Moin,
siehe:
[http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_20…](http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_20278/DRVB/de/Inhalt/Formulare Publikationen/CD_20ROM/rv literatur.html)
rv-literatur aufruhen, dann RH-SGB VI § 2, dort findet man dann:
12.2 Regelmäßige Beschäftigung eines Arbeitnehmers
Selbständige mit einem Auftraggeber unterliegen der
Rentenversicherungspflicht, wenn sie im Zusammenhang mit der selbständigen
Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer
beschäftigen.
Mehrere geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer können - rein rechnerisch -
einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer ersetzen und insoweit die
Rentenversicherungspflicht eines Selbständigen ausschließen (zur Änderung
der Rechtsauffassung vergleiche auch Abschn. 12.2.1).
Die aufgrund des Gesetzes vom 19.12.1998 eingefügte Ausnahmeregelung für
Familienangehörige ist durch das Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit
rückwirkend zum 01.01.1999 entfallen. Damit sind Familienangehörige, die
sich in einem Beschäftigungsverhältnis befinden, bei der Prüfung der
Versicherungspflicht des Selbständigen wie alle anderen Arbeitnehmer zu
behandeln.
Beachte:
Soweit Selbständige nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI in der Fassung des
Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der
Arbeitnehmerrechte vom 19.12.1998 und in der Fassung des Gesetzes zur
Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.03.1999 (das
heißt, im Zeitraum vom 01.01.1999 bis zur Verkündung des Gesetzes zur
Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999 am 10.01.2000) zur
Versicherungspflicht herangezogen wurden, weil sie einen Familienangehörigen
und/oder einen Auszubildenden mit einem Arbeitsentgelt von mehr als 630,00
DM (beziehungsweise im Beitrittsgebiet im Zeitraum vom 01.01. bis 31.03.1999
mit einem Arbeitsentgelt von mehr als 530,00 DM) beschäftigt haben, sind die
Beitragsbescheide auf Antrag oder im Rahmen eines Geschäftsvorfalles von
Amts wegen nach § 48 SGB X zu überprüfen.
Nicht als versicherungspflichtige Arbeitnehmer gelten des Weiteren freie
Mitarbeiter, an die der zu beurteilende Selbständige Aufträge weitergibt
(zum Beispiel selbständige Untervertreter, die für einen selbständigen
Vertreter tätig werden). Die Tätigkeit von freien Mitarbeitern ist auf die
Versicherungspflicht des Selbständigen deshalb ohne Einfluss, weil weder
arbeitsvertragliche noch sozialversicherungsrechtliche Pflichten bestehen
und ferner die Bewertung des Einsatzes Dritter ohne das formale Kriterium
der Arbeitnehmerbeschäftigung in der Praxis nicht handhabbar ist (vergleiche
BSG-Urteil vom 10.05.2006, AZ: B 12 RA 2/05 R).
Die Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers durch den
Selbständigen muss regelmäßig erfolgen; hierdurch sollen Manipulationen
durch eine kurzfristige Beschäftigung von Arbeitnehmern verhindert werden.
Von einer regelmäßigen Beschäftigung von Arbeitnehmern ist auszugehen, wenn
unbefristete Beschäftigungsverhältnisse oder befristete
Beschäftigungsverhältnisse mit kontinuierlicher Abfolge für den
Selbständigen ausgeübt werden. Unterbrechungen innerhalb eines Jahres von
bis zu zwei Monaten (zum Beispiel zwischen der Kündigung eines Arbeitnehmers
und der Einstellung eines anderen Arbeitnehmers) sind insoweit grundsätzlich
unschädlich.
Die Ausführungen in den Abschn. 4.4 bis 4.4.2 gelten sinngemäß auch für
Selbständige mit einem Auftraggeber im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI.
>>>> alles klar?
Gruß bk.