Sozialversicherung Ausland

Hallo Experten,

seit geraumer Zeit stehe ich vor Problemen und der Steuerberater lässt mich warten.
Vielleicht könnt ihr bis dahin ja schon einmal etwas Licht ins Dunkel bringen.

Problem 1:

Ich berechne die Löhne für meine Kollegen. Nun habe ich zum wiederholten Male den Fall, dass eine Kollegin der Meinung ist, sie habe eine ausländische Krankenkasse (Bulgarien) und das genüge so. Sie ist Praktikantin, deutscher Arbeitgeber, sie wird entlohnt, es fallen SV- Beiträge an… an wen muss ich sie aber zahlen? An die bulgarische Krankenkasse?

Problem 2:

Deutscher Arbeitgeber beschäftigt Vertriebsmitarbeiter in der EU (England & Frankreich). Vertriebsmitarbeiter hat Wohnsitz in England und ist nur gelegentlich in Deutschland - wie schauts hier mit der Lohnberechnung aus?

Vielen Dank schon einmal im Voraus, Björn!

Hallo,

auch wenn dir die Kollegin x-Mal sagt, sie sei in Bulgarien KV-versichert, müssen meines Erachtens die Beiträge zur KV/PV/RV u. AV an die ortsübliche AOK einbezahlt werden. Fundierte Auskünfte darüber muss dir notfalls die AOK geben, wo du sie dann auch schließlich anmeldest, wenn es so ist wie ich sage.
Zur Lohnberechnung der Vertriebsmitarbeiter gehört ja auch die Steuer, da muss geklärt werden ob die MA unbeschränkt steuerpflichtig sind oder beschränkt. Das hat was damit zu tun wer der AUftraggeber der Arbeit ist, in diesem Fall Deutschland, aber der gewöhnliche Aufenthalt ist im Ausland. Das kann dir ein Steuerberater ganz genau sagen. Mit der Soz.Vers. ist es wie oben, frag die AOK!
Mach das bitte, denn irgendwann kommt in deinen Betrieb die Betriebsprüfung und dann muss das alles stimmen, sonst ist die Ka… richtig am Dampfen!

Lieben Gruß

Mimi

Moin,

die Fragen muss die Einzugsstelle = Krankenkasse beantworten. Infos sh.
http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/Share…

Gruß

Hallo,

leider kann ich diese Frage nicht im Detail beantworten.

Gruß

Hallo Björn,

sorry, aber auf diesem Fachgebiet bin ich nicht auf dem Laufenden. Mein Tipp: direkt bei einer Krankenkasse deiner Wahl anrufen und dich verbinden lassen zu Spezialisten für „zwischenstaatliche Abkommen“ - die wissen dann auf jeden Fall mehr dazu.

Freundliche Grüße

A.Walther

Hallo Experten,

seit geraumer Zeit stehe ich vor Problemen und der
Steuerberater lässt mich warten.
Vielleicht könnt ihr bis dahin ja schon einmal etwas Licht ins
Dunkel bringen.

Problem 1:

Ich berechne die Löhne für meine Kollegen. Nun habe ich zum
wiederholten Male den Fall, dass eine Kollegin der Meinung
ist, sie habe eine ausländische Krankenkasse (Bulgarien) und
das genüge so. Sie ist Praktikantin, deutscher Arbeitgeber,
sie wird entlohnt, es fallen SV- Beiträge an… an wen muss
ich sie aber zahlen? An die bulgarische Krankenkasse?

Antwort zu 1:
wenn sie in Deutschland arbeitet und es ist ein deutscher Arbeitgeber, dann gilt auch das deutsche Sozialversicherungsrecht - ganz einfach! Also zuständig ist dann eine deutsche Krankenkasse!!

Problem 2:

Deutscher Arbeitgeber beschäftigt Vertriebsmitarbeiter in der
EU (England & Frankreich). Vertriebsmitarbeiter hat Wohnsitz
in England und ist nur gelegentlich in Deutschland - wie
schauts hier mit der Lohnberechnung aus?

Antwort zu 2:
da müsste ich leider ein bißchen mehr wissen:
gilt der Mitarbeiter als Arbeitnehmer oder Selbständiger?
Hat er einen festen Monatslohn?
Wo ist er im Moment versichert? In England?

Wenn ich Antworten bekomme, kann ich vielleicht auch die 2 Anfrage beantworten.
Bis dahin
alles Gute
Frankie

Vielen Dank schon einmal im Voraus, Björn!

Hallo Experten,

seit geraumer Zeit stehe ich vor Problemen und der
Steuerberater lässt mich warten.
Vielleicht könnt ihr bis dahin ja schon einmal etwas Licht ins
Dunkel bringen.

Problem 1:

Ich berechne die Löhne für meine Kollegen. Nun habe ich zum
wiederholten Male den Fall, dass eine Kollegin der Meinung
ist, sie habe eine ausländische Krankenkasse (Bulgarien) und
das genüge so. Sie ist Praktikantin, deutscher Arbeitgeber,
sie wird entlohnt, es fallen SV- Beiträge an… an wen muss
ich sie aber zahlen? An die bulgarische Krankenkasse?

Antwort zu 1:
wenn sie in Deutschland arbeitet und es ist ein deutscher
Arbeitgeber, dann gilt auch das deutsche
Sozialversicherungsrecht - ganz einfach! Also zuständig ist
dann eine deutsche Krankenkasse!!

Problem 2:

Deutscher Arbeitgeber beschäftigt Vertriebsmitarbeiter in der
EU (England & Frankreich). Vertriebsmitarbeiter hat Wohnsitz
in England und ist nur gelegentlich in Deutschland - wie
schauts hier mit der Lohnberechnung aus?

Antwort zu 2:
da müsste ich leider ein bißchen mehr wissen:
gilt der Mitarbeiter als Arbeitnehmer oder Selbständiger?
Hat er einen festen Monatslohn?
Wo ist er im Moment versichert? In England?

Wenn ich Antworten bekomme, kann ich vielleicht auch die 2
Anfrage beantworten.
Bis dahin
alles Gute
Frankie

Vielen Dank schon einmal im Voraus, Björn

zu 1.

Also rufe ich dann bei der lokalen AOK an und melde die Kollegin an? Ich mein, ne Versicherung aufdrücken, kann ich ihr sicherlich nicht, wenn sie in ihrem Heimatland versichert ist!? Ich werd heut mal anrufen und den Punkt abschließend klären.

zu 2.

  • Angestellter
  • Festbezug + quartalsweise Leistungsprovision
  • versichert ist er (hoffentlich :wink: privat in England
  • wir führen momentan weder Steuern noch SV für ihn ab (ich denke aber auch das passt so, eine Steuerpflicht in Deutschland kann ich mir jedenfalls nicht herleiten)

Mit Dank - Björn

Hallo Björn,
also zu Problem 1 ist ganz klar. Wenn eine Praktikanten in Deutschland bei einem deutschen Arbeitgeber beschäftigt ist, muss sie für diese Zeit auch hier zur Sozialversicherung angemeldet werden, unabhängig davon, dass sie sonst in Bulgarien versichert ist.
zu Problem 2: hier bin ich mir nicht so sicher. Man müsste im Gesetz (SGB) mal unter Einstrahlung/Ausstrahlung nachsehen. Ggf. bei der deutschen Krankenkasse vor Ort mal anrufen und dort in der Abteilung für Mitgliedschaft/Beiträge nachfragen.
Gruß, Claudia

Hallo Chefhainer,
zu Deinem ersten Problem.
Die bulgarische Praktikantin unterliegt dem deutschen Sozialversicherungsrecht. D. h. sie arbeitet in Deutschland, erhält von einem deutschen AG Lohn und die Sozialversicherungsbeiträge sind an eine deutsche gesetzliche KK zu entrichten.
Sie hat das Recht, sich innerhalb von 14 Tagen nach Beschäftigungsaufnahme eine GKV auszusuchen. Tut sie das nicht, hat der AG das Recht, sich nach dem SGB eine GKV auszusuchen und seine Beschäftigte dort anzumelden.

Zu Deinem zweite Problem: Hier hilft Dir die DVKA(Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland)Unter www.dvka.de findest Du die Anschrift, an die Du Deine Anfrage schicken kannst, welchem SV-Recht der Beschäftigte unterliegt.

Soweit ich das erinnere, gilt die bulgarische SV nur bei einer Entsendung, heißt, das Beschäftigungsverhältnis besteht in Bulgarien.
Aber ein kurzer Anruf bei der deutschen Krankenkasse sollte für Aufklärung sorgen.

Hallo Experten,

seit geraumer Zeit stehe ich vor Problemen und der
Steuerberater lässt mich warten.
Vielleicht könnt ihr bis dahin ja schon einmal etwas Licht ins
Dunkel bringen.

Problem 1:

Ich berechne die Löhne für meine Kollegen. Nun habe ich zum
wiederholten Male den Fall, dass eine Kollegin der Meinung
ist, sie habe eine ausländische Krankenkasse (Bulgarien) und
das genüge so. Sie ist Praktikantin, deutscher Arbeitgeber,
sie wird entlohnt, es fallen SV- Beiträge an… an wen muss
ich sie aber zahlen? An die bulgarische Krankenkasse?

Antwort zu 1:
wenn sie in Deutschland arbeitet und es ist ein deutscher
Arbeitgeber, dann gilt auch das deutsche
Sozialversicherungsrecht - ganz einfach! Also zuständig ist
dann eine deutsche Krankenkasse!!

Problem 2:

Deutscher Arbeitgeber beschäftigt Vertriebsmitarbeiter in der
EU (England & Frankreich). Vertriebsmitarbeiter hat Wohnsitz
in England und ist nur gelegentlich in Deutschland - wie
schauts hier mit der Lohnberechnung aus?

Antwort zu 2:
da müsste ich leider ein bißchen mehr wissen:
gilt der Mitarbeiter als Arbeitnehmer oder Selbständiger?
Hat er einen festen Monatslohn?
Wo ist er im Moment versichert? In England?

Wenn ich Antworten bekomme, kann ich vielleicht auch die 2
Anfrage beantworten.
Bis dahin
alles Gute
Frankie

Vielen Dank schon einmal im Voraus, Björn

zu 1.

Also rufe ich dann bei der lokalen AOK an und melde die
Kollegin an? Ich mein, ne Versicherung aufdrücken, kann ich
ihr sicherlich nicht, wenn sie in ihrem Heimatland versichert
ist!? Ich werd heut mal anrufen und den Punkt abschließend
klären.

zu 2.

  • Angestellter
  • Festbezug + quartalsweise Leistungsprovision
  • versichert ist er (hoffentlich :wink: privat in England
  • wir führen momentan weder Steuern noch SV für ihn ab (ich
    denke aber auch das passt so, eine Steuerpflicht in
    Deutschland kann ich mir jedenfalls nicht herleiten)

Danke für die zusätzliche Info:
Jetzt muss ich leider etwas paragraphenmäßig werden ;o)
Der Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches ist Deutschland, wird hier keine Beschäftigung durchgeführt oder es ist auch kein Arbeitgeber vorhanden, der einen Beschäftigten (für eine befristete Zeit) ins Ausland entsendet, kann ich nur § 9 Nr. 5 SGB IV zitieren:
§ 9 SGB IV Beschäftigungsort
(5) Ist eine feste Arbeitsstätte nicht vorhanden und wird die Beschäftigung an verschiedenen Orten ausgeübt, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem der Betrieb seinen Sitz hat. Leitet eine Außenstelle des Betriebs die Arbeiten unmittelbar, ist der Sitz der Außenstelle maßgebend. Ist nach den Sätzen 1 und 2 ein Beschäftigungsort im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs nicht vorhanden, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem die Beschäftigung erstmals im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs ausgeübt wird.
War Ihr Arbeitnehmer nie in Deutschland, muss er sich meiner Meinung nach in England nach einem passenden Versicherungsschutz umschauen. Über Deutschland geht dann nix!
Weitere Fragen - gerne!
MfG
Frankie

Mit Dank - Björn

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Hallo!

Zur ersten Frage kann ich keine Antwort geben. Zur Not hilft die gesetzliche Krankenkasse als Beitragseinzugsstelle weiter.

Zur zweiten Frage dürfte das Inprinzip gelten. Der deutsche Arbeitgeber hat eine Niederlassung im Ausland und beschäftigt dort heimische Arbeitnehmer. Die sozialversicherungspflicht bzw. Steuerpflicht dürfte somit beim ausländischen Sozialversicherungsträger entstehen.

Da ausländisches SV-Recht nicht mein Fachgebiet ist, kann ich nur Vermutungen äussern. Daher Angaben ohne Gewähr :wink:

Vielleicht konnte ich helfen.

Grüße

Hallo Björn,

sorry für die späte Antwort, wird sich schon erledigt haben.

Zu 1) Eine bulgarische Krankenkasse wird hier nicht anerkannt, die Beiträge müssen an eine deutsche Kasse fließen, auch wegen der übrigen SV-Beiträge. Wer hier beschäftigt wird, muss sich eine entsprechende deutsche Krankenkasse suchen.

Zu 2) Falls der Mitarbeiter in Deutschland entlohnt wird, gelten auch alle Regelungen wie bei anderen Mitarbeitern. Aber bei Auslandsentsendung gelten z. T. auch andere Regelungen. Da kann ich leider nicht helfen.

Grüße,
Stefan