grundsätzlich werden geringfügige Beschäftigungen
zusammengerechnet
und es kann dadurch, bei Überschreiten der 400,00 € Grenze für
jede dieser Beschäftigungen Kranken-, Renten- Arbeitslosen-
und Pflegeversicherungspflicht eintreten.
Und wenn aber hier dann die Werkstudentenregelung greift? Dann wäre doch nur Versicherungspflicht in der Rentenversicherung…
Und es wäre noch zu klären ob die Beschäftigung im Praxissemester vielleicht ein Praktikum ist und was für eins und obs vorgeschrieben ist.
Allerdings würde das
dazu führen dass die beteiligten Arbeitgeber nur die vollen
Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung anteilmässig tragen
muessten, und das wären innerhalb der Gleitzonenregelung mehr
als nur den sonst üblichen
Arbeitgeberanteil - wenn die Arbeitgeber da „mitspielen“ wäre
das kein Problem und für den Arbeitnehmer eine super Lösung.
Warum mehr?! Der Arbeitgeber zahlt immer aus dem tatsächlichen brutto, egal ob Gleitzone oder nicht.
Die Praxis zeigt allerdings, dass es eben meist so ist, dass
die Arbeitgeber da eben nicht mitmachen.
Würde ich auch nicht, weil die dürfen sich jeden Monat austauschen wer wie viel bezahlt hat um das Gleitzonenentgelt korrekt auszurechnen. Riesen Rechnerei.
Sozialversicherung hat übrigens mit Steuer nichts zu tun.
Nuja, bedingt. Aber das führt zu weit.
Greetz
S_E