Sozialversicherung krankenversicherung

Sehr geehrte WWW-Expertin!

Ich habe eine Frage zu SGB V, § 6, 3a

„(3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich.“

Wie ist das genau zu interpretieren?
Ich befinde mich in einer Situation, die mich nach bisherigen Auskünften bei meiner anstehenden Scheidung (danach Hartz IV) in die prekäre Lage bringen wird, auf einer sog. „Deckungslücke“ sitzen zu bleiben. Sprich: Derzeit PKV über meinen Noch-Mann, Rückkehr in die GKV nicht möglich. Die ARGE übernimmt nur den gesetzlichen Mindestanteil, der Basistarif der PKVen ist aber viel teurer!

Konkret:
Ich war bis zum 29.6.2007 (Tag der Eheschließung) gesetzlich versichert. Danach privat über die Familienversicherung meines Mannes. Bei unserer Scheidung in ca. 12-14 Monaten (also ca. Anfang 2011) werde ich 55 Jahre alt sein.

Frage:
Trifft die o.g. „Ausnahmesituation“ unter diesen Voraussetzungen auf mich zu (d.h. käme ich in die erwähnte prekäre Lage)??

Mir ist einfach nicht klar, wie das Gesetz konkret zu interpretieren ist, bes. das mit den 5 Jahren! Auch den Satz „Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren.“ verstehe ich nicht!

Die ARGEn und andere Fachleute, die ich bisher konsultiert habe, waren nicht in der Lage, das Gesetz unmissverständlich zu interpretieren.

Ich hoffe, Sie können mir da weiterhelfen! Im Voraus bereits recht herzlichen Dank für Ihre freundliche Unterstützung und kompetente Antwort!

Mit freundlichen Grüßen und besten Wünschen für die kommenden Festtage, K. Ewert

Siehe vorherigen Text : D

Hallo, auch wenn die Frage schon alt ist, will ich drauf antworten.

Der § 6, 3a trifft auf Sie erstmal nicht zu, denn wenn bis zum 29.6.2012 Versicherungspflicht eintritt, sind sie noch nicht 5 Jahre in der PKV und die Versicherungspflicht greift ganz normal.

Die Frage ist allerdings: Wie wollen Sie die Versicherungspflicht herstellen ?

Wenn Sie ALG 2 beantragen, müssen Sie - wie Sie selbst schreiben - in der PKV bleiben und zahlen den Beitrag zum großen Teil selbst.

Ein versicherungspflichtiger Job muss her, dann kommen Sie sofort aus der PKV raus und können sich dort weiterversichern. Ich weiß nicht, wie realistisch dieser Vorschlag in Ihrer Situation ist.

Gruss

w.will