Hallo,
in Deinem Fall dürfte es sich um eine kurzfristige Beschäftigung (siehe Punkt 2)handeln. Damit Dir die Sache etwas klarer wird, nachfolgend eine etwas ausführlichere Darstellung (nicht als Rechtsberatung, sondern als Hilfestellung zu verstehen unter dem Ausschluss jeglicher Haftung).
Unter dem Begriff „geringfügige Beschäftigung“ sind zwei - unterschiedliche - Beschäftigungsarten vereint. Die Vorschriften zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bestimmen zur „geringfügigen Beschäftigung“ nichts Näheres, vielmehr sind hierzu Aussagen im Sozialgesetzbuch, IV. Buch, zu finden.
Geringfügig entlohnte Beschäftigung
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung regelmäßig
an weniger als fünfzehn Stunden in der Woche ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt
regelmäßig im Monat 630 DM nicht übersteigt.
Kurzfristige Beschäftigung
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens zwei Monate oder fünfzig Arbeitstage befristet ist.
- Geringfügig entlohnte Beschäftigung
Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV liegt seit 1.4.1999 eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung regelmäßig an weniger als fünfzehn Stunden in der Woche ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 630 DM nicht übersteigt.
Die bis 31.3.1999 mögliche Alternativberechnung (Arbeitsentgelt übersteigt nicht ein Sechstel des monatlichen Gesamteinkommens) kann seit 1.4.1999 nicht mehr angewandt werden.
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt also nur dann vor, wenn 2 Kriterien gleichzeitig erfüllt sind:
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit darf die 15-Stunden-Grenze nicht übersteigen und das regelmäßige Arbeitsentgelt 630 DM monatlich nicht überschreiten.
Ist eine dieser beiden Voraussetzungen nicht erfüllt, liegt keine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor.
1.1 Wöchentliche Arbeitszeit
Maßgebend für die Beurteilung der Arbeitszeit bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit. Diese ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag oder aus der Eigenart der Beschäftigung. Hierbei finden nur bezahlte Arbeitsstunden Berücksichtigung; nicht bezahlte Ruhepausen, Mittagspausen etc. bleiben außer Betracht.
Schwankt die Arbeitszeit von Woche zu Woche, so ist die regelmäßige Wochenarbeitszeit im Wege einer Durchschnittsberechnung bzw. Schätzung zu ermitteln. Eine Durchschnittsberechnung ist vorzunehmen, wenn die wöchentliche Arbeitszeit auf vertraglicher Grundlage turnusmäßig wechselt.
Ist die wöchentliche Arbeitszeit nicht vertraglich festgehalten, ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit zu schätzen.
Bei schwankender Arbeitszeit ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach folgendem Schema zu ermitteln:
Addition der voraussichtlichen Arbeitsstunden der folgenden 3 Kalendermonate (= 13
Wochen) geteilt durch 13.
Sofern eine vorausschauende Betrachtung der voraussichtlichen Arbeitsstunden nicht möglich ist, kann auf die Arbeitszeit vergleichbarer Arbeitnehmer in den letzten 3 Kalendermonaten zurückgegriffen werden.
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist gewissenhaft zu schätzen, wenn sich die
Wochenarbeitszeit aus der Eigenart der Beschäftigung ergibt. Wenn die gewissenhafte Schätzung der wöchentlichen Arbeitszeit wegen nicht vorhersehbarer Umstände mit der tatsächlichen Arbeitszeit nicht übereinstimmt, so bleibt die aufgrund der Schätzung vorgenommene Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses auch für die Vergangenheit maßgebend (BSG-Urteile vom 27.09.1961 und 23.04.1974).
1.2 Arbeitsentgeltgrenze von 630 DM
Seit 1.4.1999 ist die Arbeitsentgeltgrenze auf monatlich 630 DM festgeschrieben und gilt einheitlich für die alten und neuen Bundesländer - die Koppelung an die Bezugsgröße in der Sozialversicherung (§ 18 SGB IV) wurde aufgehoben. Beginnt oder endet die Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats, ist der anteilige Monatswert maßgebend (Monatsbetrag x Kalendertage des Beschäftigungsverhältnisses : 30).
1.3 Regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt
Bei der Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts sind neben den laufenden Einnahmen auch einmalige Einnahmen aus der Beschäftigung, wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld etc., die mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zu erwarten sind, zu berücksichtigen. Diese Vorgehensweise hat auch das BSG in seinem Urteil vom 28.02.1984 bestätigt.
Einmalige Einnahmen sind Zuwendungen, die nicht für die Arbeit in einem einzelnen
Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden und dementsprechend auch keinem Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet werden können.
Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt ist gewissenhaft zu schätzen, wenn das
Arbeitsentgelt in der Höhe unterschiedlich ist oder im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses saisonbedingte unterschiedliche Arbeitsentgelte erzielt werden.
Sollte die Schätzung des Arbeitsentgelts mit den tatsächlichen Arbeitsentgelten aus der Beschäftigung nicht übereinstimmen, ist auch hier die für die Vergangenheit getroffene Feststellung maßgebend (BSG-Rechtsprechung vom 23.11.1966 und 23.04.1974).
1.4 Nettoarbeitsentgelt
Ist für die Beschäftigung ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart worden, gelten als Einnahmen des Beschäftigten das Nettoarbeitsentgelt einschließlich der darauf entfallenden Lohn- und ggf. Kirchensteuer, des Solidaritätszuschlags sowie der Arbeitnehmerbeiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Steuern sowie der Solidaritätszuschlag sind anhand der Lohnsteuertabelle umzurechnen. Die Hinzurechnung von pauschalierter Lohn- und Kirchensteuer zu dem Arbeitsentgelt kann nicht vorgenommen werden (BSG-Urteil vom 17.11.1975).
Die alleinige Beitragstragung durch den Arbeitgeber bei einem errechneten Bruttoarbeitsentgelt von unter 630 DM entfällt seit 1.4.1999, sofern es sich nicht um eine Beschäftigung zur Berufsausbildung handelt.
Seit 1.4.1999 hat der Arbeitgeber grundsätzlich Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen.
Durch die Neuregelung des § 8 Abs. 1 Nr.1 SGB IV ist eine Alternativberechnung unter
Berücksichtigung des Gesamteinkommens nicht mehr vorgesehen! Es ist alleine auf die neue Entgeltgrenze von 630 DM abzustellen.
1.5 Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen
1.5.1 Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen
Werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt, ergeben sich 3 verschiedene Prüfungsmöglichkeiten:
Bei verschiedenen Arbeitgebern werden nebeneinander mehrere - für sich gese hen - geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt.
Hier sind die Arbeitsstunden und -entgelte aus jeder Beschäftigung zu addieren.
Bei verschiedenen Arbeitgebern werden nacheinander mehrere - für sich gesehen
- geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt.
Da die geringfügig entlohnten Beschäftigungen nicht nebeneinander ausgeübt werden, erfolgt keine Zusammenrechnung. Sofern das Arbeitsentgelt und die Arbeitsstunden die Geringfügigkeitsgrenzen nicht überschreiten, besteht für die einzelnen Beschäftigungen Versicherungsfreiheit.
Bei demselben Arbeitgeber werden nebeneinander mehrere geringfügig entlohnte
Beschäftigungen ausgeübt.
1.5.2. Geringfügig entlohnte Beschäftigung neben nicht geringfügiger Beschäftigung
Übt ein Arbeitnehmer neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus, sind diese Beschäftigungen für die Beurteilung der Versicherungspflicht in der Kranken- und Rentenversicherung zusammenzurechnen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV). Die geringfügig entlohnte Beschäftigung unterliegt somit der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. In der Arbeitslosenversicherung ist grundsätzlich keine Zusammenrechnung vorzunehmen - die Beschäftigungen werden allerdings zusammengerechnet, wenn die wöchentlichen Arbeitszeiten oder die Arbeitsentgelte aus mehreren nebeneinander ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigungen insgesamt die Grenzen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (15 Stunden, 630 DM) erreichen bzw. überschreiten (§ 27 Abs. 2 SGB III).
1.6 Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung
Versicherungspflicht in der Krankenversicherung besteht nur, soweit das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt des Arbeitnehmers die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung (1999: 76.500 DM alte Bundesländer, 64.800 DM neue Bundesländer) nicht überschreitet. Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die
Krankenversicherungspflicht grundsätzlich mit Ablauf des Jahres, in dem sie überschritten wird.
Durch die Zusammenrechnung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigung kann ein Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze erfolgen.
Nimmt ein Arbeitnehmer neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung eine geringfügig entlohnte Beschäftigung auf und das regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt überschreitet dadurch die Jahresarbeitsentgeltgrenze, besteht auch in der geringfügig entlohnten Beschäftigung zunächst Krankenversicherungspflicht.
1.7 Neue Beurteilung der geringfügig entlohnten Beschäftigung bei Änderungen
Eine Prüfung der Voraussetzungen für das Vorliegen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist erforderlich, wenn sich während der Beschäftigung
die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt
die Dauer
ändert.
Des weiteren kann eine erneute Prüfung der Beschäftigung notwendig werden, wenn sich die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers ändern, z.B. durch Aufnahme oder Aufgabe einer weiteren Beschäftigung oder durch Zubilligung, Wegfall oder Entzug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Erreicht die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit während der geringfügig entlohnten Beschäftigung mindestens 15 Stunden oder überschreitet das monatliche Arbeitsentgelt regelmäßig die Grenze von 630 DM, so tritt vom Tage des Erreichens bzw. Überschreitens der Grenzen grundsätzlich für die Zukunft Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ein.
Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Erreichen bzw. Überschreiten der Zeit- oder Arbeitsentgeltgrenzen führt nicht zur Versicherungspflicht. Als gelegentlich ist dabei ein Zeitraum von bis zu 2 Monaten innerhalb eines Jahres anzusehen.
1.8 Besonderheit Arbeitslosenversicherung
Geringfügige Beschäftigungen sind versicherungsfrei im Recht der Arbeitsförderung (§ 27 Abs. 2 SGB III). Übt ein Arbeitnehmer neben dem Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe eine mehr als geringfügige, aber kurzzeitige Beschäftigung aus, besteht in der Arbeitslosenversicherung Versicherungsfreiheit (§ 27 Abs.5 SGB III).
Kurzzeitig ist hierbei eine Beschäftigung, deren wöchentliche Arbeitszeit weniger als 15 Stunden beträgt. Auch wenn mehrere kurzzeitige Beschäftigungen nebeneinander ausgeübt werden, können die Arbeitszeiten dieser Beschäftigungen nicht zusammengerechnet werden.
Diese Versicherungsfreiheit aufgrund einer kurzzeitigen Beschäftigung gilt nicht für Bezieher von Teilarbeitslosengeld. Sie sind nur dann arbeitslosenversicherungsfrei, wenn sie eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben.
Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur KV und RV
Krankenversicherung
Für Arbeitnehmer, die eine versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben und in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind (Mitglied, freiwillig Versicherter, Familienversicherter), ist vom Arbeitgeber ein Pauschalbeitrag in Höhe von 10 % des Arbeitsentgelts zur Krankenversicherung zu zahlen (63,00 DM – 10 % von 630 DM). Durch diesen Pauschalbeitrag entsteht kein zusätzlicher Leistungsanspruch.
Ausnahme: Für nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmer ist kein Pauschalbeitrag aufgrund der geringfügig entlohnten Beschäftigung zu
zahlen.
Rentenversicherung
Hier hat der Arbeitgeber für versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigungen einen Pauschalbeitrag von 12 % des Arbeitsentgelts zu zahlen (75,60 DM - 12 % von 630 DM); Ausnahme: höheres Arbeitsentgelt bei gelegentlichem Überschreiten der Entgeltgrenze. Der Arbeitnehmer hat entsprechend der Beitragszahlung Rentenvorteile (Rentenzuschlag; teilweise bei der Erfüllung der Wartezeit).
Voraussetzung für die Zahlung dieses Pauschalbeitrags ist, daß der geringfügig Beschäftigte
in der geringfügigen Beschäftigung rentenversicherungsfrei, von der Rentenversicherungspflicht befreit oder
nach § 5 Abs. 4 SGB VI (Bezieher einer Vollrente wegen Alters, Ruhestandsbeamte und gleichgestellte Personen sowie Personen nach Vollendung des 65. Lebensjahres, die bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nicht versichert waren oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus ihrer Versicherung eine Beitrags erstattung erhalten haben) rentenversicherungsfrei ist.
Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit
Übt ein Arbeitnehmer eine geringfügig entlohnte rentenversicherungsfreie Beschäftigung aus, kann er auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten (§ 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI) und dadurch volle Leistungsansprüche in der Rentenversicherung erwerben.
Der Verzicht wird unter folgenden Voraussetzungen gültig:
er muß schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklärt werden,
er gilt für die gesamte Dauer der geringfügig entlohnten Beschäftigung,
er kann nicht widerrufen werden,
er kann nur einheitlich erklärt werden (Erklärung wirkt zugleich für alle anderen zeitgleich
ausgeübten geringfügig entlohnten rentenversicherungsfreien Beschäftigungen).
Die Rentenversicherungspflicht beginnt mit dem Tag nach Eingang des Schreibens
beim Arbeitgeber.
Die Verzichtserklärung verliert ihre Gültigkeit erst dann, wenn die geringfügig entlohnte Beschäftigung endet.
Bei nahtloser Aufnahme einer neuen geringfügig entlohnten rentenversicherungsfreien Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber verliert die vorherige Verzichtserklärung ihre Gültigkeit. Wird in diesem Falle weiterhin auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet, ist eine neue Verzichtserklärung an den neuen Arbeitgeber abzugeben.
Bestimmt der Arbeitnehmer in seiner Verzichtserklärung einen späteren Zeitpunkt für den Beginn der Rentenversicherungspflicht, so beginnt mit dem - späteren – Zeitpunkt die Rentenversicherungspflicht.
Geht die Verzichtserklärung innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme der geringfügig entlohnten Beschäftigung beim Arbeitgeber ein, so beginnt die Rentenversicherungspflicht mit dem Beginn der geringfügig entlohnten Beschäftigung, sofern der Arbeitnehmer dies verlangt.
Wichtig
Die Verzichtserklärung ist zu den Lohnunterlagen des Arbeitnehmers aufzunehmen!
Verzichtet der geringfügig Beschäftigte auf die Rentenversicherungsfreiheit, sind als
Rentenversicherungsbeitrag mindestens 58,50 DM zu zahlen.
Die RV-Beiträge werden vom Arbeitgeber mit 12 %, vom Arbeitnehmer mit 7,5 % getragen. Als Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für den Arbeitnehmerbeitrag ist ein Betrag von 300 DM zugrunde zu legen.
Steuerrechtliche Änderungen
Der Arbeitslohn für geringfügig entlohnte Beschäftigungen wird ab 1.4.1999 steuerfrei, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
der Arbeitgeber entrichtet pauschale Rentenversicherungsbeiträge und die Summe der anderen Einkünfte des Arbeitnehmers ist nicht positiv.
Diese Voraussetzungen werden vom Finanzamt geprüft. Das Finanzamt bescheinigt auf Antrag des Arbeitnehmers, daß der Arbeitgeber Arbeitslohn für eine geringfügige Beschäftigung nach § 3 Nr. 39 EStG steuerfrei auszuzahlen hat.
Der Arbeitslohn darf vom Arbeitgeber nur steuerfrei ausgezahlt werden, wenn ihm eine Bescheinigung des Finanzamtes nach § 39 a Abs. 6 EStG vorliegt.
Sind diese Bedingungen erfüllt, entfällt für den Arbeitgeber die Pflicht, Lohnsteuer für den Arbeitnehmer abzuführen. Anderenfalls ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Lohnsteuer abzuführen. Die Lohnsteuer kann entweder individuell auf Basis Angaben in der Steuerkarte des Arbeitnehmers oder als Pauschalsteuer abgeführt werden. Die Pauschalsteuer kann sowohl vom Arbeitnehmer wie vom Arbeitgeber getragen werden.
Wichtige Bereiche der geringfügigen Beschäftigungen
- Kurzfristige Beschäftigung
Wegen kurzer Dauer ist eine Beschäftigung versicherungsfrei, wenn sie
- innerhalb eines Jahres auf längstens 2 Monate begrenzt ist und
- nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
Die Befristung auf 2 Monate muß sich aus der Eigenart der Beschäftigung (z. B. Saisonarbeit) oder aus einem Vertrag ergeben. Handelt es sich nicht um volle Kalendermonate, treten an die Stelle des Zweimonatszeitraums 60 Kalendertage. Wird die Beschäftigung an weniger als 5 Tagen in der Woche ausgeübt, gelten anstelle der Zweimonatsfrist 50 Arbeitstage.
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt dagegen nicht mehr vor, wenn innerhalb eines Dauerarbeitsverhältnisses oder eines regelmäßig wiederkehrenden Arbeitsverhältnisses die Zeitdauer von 50 Arbeitstagen im Laufe eines Jahres nicht überschritten wird. In diesen Fällen ist allerdings zu prüfen, ob die Beschäftigung die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erfüllt (BSG 23.05.1995 - 12 RK 60/93).
Berufsmäßigkeit
Eine kurzfristige Beschäftigung ist dann nicht mehr als geringfügig anzusehen, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird. Die Prüfung der Berufsmäßigkeit ist jedoch nicht erforderlich, wenn die wöchentliche Arbeitszeit in der zu beurteilenden Beschäftigung weniger als 15 Stunden beträgt und die Entgeltgrenze von 630 DM nicht überschritten wird. Im Sozialversicherungsrecht ist der Begriff „Berufsmäßigkeit“ nicht näher erläutert. Nach der Rechtsprechung (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 11. 6. 1980) wird eine Beschäftigung dann berufsmäßig ausgeübt, wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. So sind z. B. Beschäftigungen, die nur gelegentlich (z. B. zwischen Abitur und Studium) ausgeübt werden,
grundsätzlich von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und daher nicht berufsmäßig.
Eine zeitlich befristete Beschäftigung wird dann berufsmäßig ausgeübt, wenn der Betreffende durch die Beschäftigung seinen Lebensunterhalt überwiegend oder doch in einem solchen Umfang erwirbt, daß seine wirtschaftliche Stellung zu einem erheblichen Teil auf der Beschäftigung beruht; hierbei ist nicht allein auf die Verhältnisse während der Dauer der befristeten Beschäftigung abzustellen, sondern es sind die gesamten Lebensverhältnisse des Beschäftigten, insbesondere seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse und etwaige Unterhaltsansprüche, zu berücksichtigen.
In der Praxis bereitet die Feststellung der Berufsmäßigkeit anhand der o. g. Kriterien jedoch Schwierigkeiten. Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben eine Vereinfachungsregelung gestattet. Diese besagt, daß Beschäftigungen, die nur gelegentlich ausgeübt werden, grundsätzlich von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und daher nicht berufsmäßig sind. Wiederholen sich allerdings solche Beschäftigungen, ist Berufsmäßigkeit ohne weitere Prüfung anzunehmen, wenn die Beschäftigungszeiten im Laufe eines Jahres insgesamt mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage betragen. Diese Grundsätze gelten sinngemäß auch für kurzfristige Beschäftigungen, die neben einer Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit oder einem Arbeitsentgelt oberhalb der Grenze einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ausgeübt werden.
Wie bei der Zusammenrechnung mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen innerhalb eines Jahres, so wird auch bei der Prüfung der Berufsmäßigkeit der Jahreszeitraum ausgehend vom voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung gebildet. Innerhalb der Jahresfrist können nur solche Beschäftigungen berücksichtigt werden, in denen die Grenzen für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung erreicht bzw. überschritten werden. Außerdem dürfen bei Personen, die aus dem Berufsleben ausgeschieden sind, nur Beschäftigungszeiten nach dem Ausscheiden aus dem Berufsleben angerechnet werden. Den Beschäftigungszeiten stehen dabei Zeiten des Leistungsbezuges nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) gleich. Hinsichtlich der Prüfung der Berufsmäßigkeit gelten für einige Personengruppen bzw. Fallkonstellationen Besonderheiten. So sind z. B. folgende „Sonderfälle“ zu beachten:
- Nach der Schulentlassung verrichtete Beschäftigungen werden grundsätzlich berufsmäßig ausgeübt.
- Auch Beschäftigungen, die nach dem Abschluß des Studiums und vor dem Eintritt in das Berufsleben ausgeübt werden, sind als berufsmäßig anzusehen.
- Beschäftigungen, die zwischen Abitur und Studium ausgeübt werden, sind nach Auffassung der Spitzenverbände nicht als berufsmäßig anzusehen.
- Beschäftigungen, die zwischen Schulentlassung und gesetzlicher Dienstpflicht ausgeübt werden, sind grundsätzlich von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeu tung und daher nicht berufsmäßig.
- Nehmen Personen, die Leistungen nach dem SGB III beziehen, eine Beschäfti gung auf, so ist diese als berufsmäßig anzusehen und daher ohne Rücksicht auf ihre Dauer sozialversicherungspflichtig, wenn die Beschäftigung nicht die Merkmale einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erfüllt.
Beschäftigungen, die ein unentgeltlich beurlaubter Arbeitnehmer während dieser Beurlaubung ausübt, sind als berufsmäßig anzusehen.
- Ungeachtet der Auswirkungen von Teilzeitbeschäftigungen auf die Gewährung von Erziehungsurlaub und Erziehungsgeld richtet sich die versicherungsrechtliche Beurteilung solcher Beschäftigungen nach den allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. Nach Auffassung der Spitzenverbände werden zulässige Teilzeitbeschäftigungen während des Erziehungsurlaubs berufsmäßig ausgeübt. Daraus folgt, daß diese Beschäftigungen auch dann versicherungspflichtig sind, wenn sie auf nicht mehr als zwei Monate befristet sind. Versicherungsfreiheit kann bei solchen Beschäftigungen nur bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen (630 DM; weniger als 15 Stunden wöchentlich) vorliegen.
Berufsmäßigkeit liegt grundsätzlich vor, bei Beschäftigungen
- zwischen abgeschlossenem Studium und Eintritt ins Berufsleben,
- nach Schulentlassung,
- bei unentgeltlich beurlaubten Arbeitnehmern,
- bei Personen im Erziehungsurlaub, die eine mehr als geringfügig entlohnte Be schäftigung ausüben,
- Arbeitslosen, die eine kurzfristige Beschäftigung ausüben.
Berufsmäßigkeit liegt grundsätzlich nicht vor, bei
- Personen, die aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind,
- Beschäftigungen zwischen Abitur und Studium,
- Beschäftigungen zwischen Abitur und Dienstpflicht.
So, das war’s.
Schimpf bitte nicht auf mich, der Gesetzgeber hat es so kompliziert gemacht.
Schliesslich leben wir ja in Deutschland und da muss alles seine (übertriebene) Ordnung haben.
Gruss
WALTER