„(3) 1 Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat“
also möglichst weniger als einen Monat dann ändert sich nix.
Hallo,
keine Änderung bzw. keine Meldung heisst die Versicherungspflicht läuft durch - das entsprechend gekürzte Arbeitsentgelt wird auf den gesamten Zeitraum umgelegt und davon werden dann die Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile) berechnet.
Für Zeiten ausserhalb des Monats-Zeitraums muss sich der Arbeitnehmer selbst versichern.
Gruß
Czauderna
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…das entsprechend gekürzte Arbeitsentgelt wird auf den gesamten Zeitraum umgelegt und davon werden dann die Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile) berechnet.
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Aha! Vielen Dank, das ist genau das was ich wissen wollte!!
Es entstehen also in diesem Fall weder für mich zusätzliche Kosten noch für meinen Arbeitgeber „ungedeckte“ Kosten (ungedeckt heisst er würde Nebenkosten bezahlen ohne dass er dafür meine Arbeitskraft bekommt), richtig? Das ist ja eine gute Nachricht.