Sozialversicherungsansprüche nach Kündigung

Hallo liebe Leute,

ich habe eine Frage zu Ansprüchen nach einem Kündigungstermin.

Folgender Fall: ein Arbeitsvertrag wurde zum 30. Juni gekündigt, ein neuer Job wird zum 1. oder 15.07. angetreten. Im gesamten Juni wird Urlaub genommen, da beim alten Arbeitgeber noch ein Urlaubsanspruch von 34 Tagen besteht. Dieser Anspruch geht jedoch über die Anzahl der restlichen Arbeitstage hinaus. Es wird also eine Auszahlung des restlichen Anspruches (34 Tage minus 21 Arbeitstage im Juni = 13 Tage) mit der letzten Gehaltsabrechnung erfolgen.

Wie sieht es in einem solchen Fall mit der Sozialversicherung aus, wenn die Anzahl der Urlaubstage über den Kündigungstermin hinausgeht? Erlischt die Versicherung zum 30.06., oder kommt in solchen Fällen eine „Nachlauffrist“ oder ähnliches in Frage? In diesem Fall könnte man sich (und der Allgemeinheit) den Gang zur Arbeitsagentur wegen des neuen Jobs sparen, wenn möglich.

Viele Grüße

Carsten

Hallo,

Urlaubsabgeltungen sind Teil des Arbeitsentgelts und somit versicherungspflichtig. D.h. das daraus Beiträge gezahlt werden müssen. Sozialversicherungsrtechtlich endet das Beschäftigungsverhältnis zum 30.06., die Urlaubsabgeltung wird, auch wenn sie die Zeit nach Beschäftigungsende betrifft der Zeit bis zum 30.06. zugeschrieben.

Auch wenn eine Urlaubsabgeltung eventuell auf den Leistungsbezug des Arbeitsamts angerechnet werden kann, macht es Sinn, ALG zu beantragen, da davon Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt werden.

Ein Nachversicherungsschutz besteht 1 Monat nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses, wenn danach ein ebenfals versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begonnen wird. Man ist für diesen Unterbrechungszeitraum in der Krankenversicherung weiter versichert, auch wenn niemand die Beiträge dafür zahlt. Also kann man auch Leistungen in Anspruch nehmen so wie Arztbesuche o.ä.

LG
Feffi Kunterbunt

Guten Morgen,

vielen Dank für die Antwort!

Es wäre also sinnvoll, sich gegebenenfalls für die Überbrückung auch für 14 Tage arbeitslos zu melden.

Da der alte Job in diesem Fall jedoch ja selbst gekündigt wurde, dürfte ja kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen, es geht dann lediglich um die Sozialversicherung (wobei die KV ggfls. noch abgedeckt wäre). Richtig verstanden und gedeutet?

Viele Grüße

Carsten

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Genau so! Zumal man dann noch eine Absicherung hat, falls es mit dem neuem Job aus diffusen Gründen nicht klappen sollte oder der Beginn weiter hinausgeschoben werden sollte.