Sozialversicherungsbeitrag bei Umsatzbeteiligung

Im Arbeitsvertrag ist ein zusätzlicher Lohn in Form einer Umsatzbeteiligung von z.B 4% eingetragen. Wird dann der Sozialversicherungsbeitrag des Arbeitgeberanteils von den 4% abgezogen oder muß der Arbeitgeber den Beitrag zusätzlich auf den 4% zahlen?

Servus,

wenn nicht explizit Nettolohn vereinbart ist, sind die vier Prozent Umsatzbeteiligung schlicht ein variabler Bestandteil des Arbeitslohns und werden genauso abgerechnet wie irgendein anderer.

Schöne Grüße

MM

Vielen Dank für die Antwort. Um sicher zugehen, dass ich Deine Antwort richtig verstehe schreib ich die Sache nochmal detailierter auf:
Bei der Sozialversicherung gibt es einen Arbeitgeberanteil und einen Arbeitnehmeranteil. Wenn z.B. die 4% Umsatzbeteiligung einen Betrag von 7000 EUR ausmachen, darf der Arbeitgeber einfach von den 7000 EUR seinen Sozialversicherungsanteil davon auch abziehen?
Z.B. der Sozialversicherungsanteil beträg jeweils 600 EUR. Darf der AG die 600EUR von den 7000 abziehen und zusätzlich werde dann nochmal 600EUR abgezogen wegen des AN Anteils d.h. es bleiben nur noch 5800EUR?.
So wie ich Deine Antwort verstehe, werden die 7000EUR genauso wie ein normaler Lohn abgerecht, d.h. der Arbeitgeber muß extra seinen Sozialversicherungsbeitrag abführen und hat dadurch mehr unkosten (7600EUR) als nur die 4% (7000EUR).

Servus,

der Gesamt-Sozialversicherungsbeitrag (RV, AV, KV, PV) macht jeweils etwa 20% für Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus (für den AN ein bissel mehr). Für den Arbeitgeber kommen noch oben drauf die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung und ggf. die zur Umlage für Mutterschaftsaufwendungen und Lohnfortzahlung, grob gerechnet landet der Arbeitgeber bei knapp 22%. Die Beiträge zur Sozialversicherung (AG- und AN-Anteil) werden bloß bis zu einer bestimmten Höhe des Entgelts erhoben (Beitragsbemessungsgrenze).

Bei der Lohnabrechnung werden vom Brutto die Arbeitnehmeranteile abgezogen. Die Gesamtbelastung, die für den Arbeitgeber entsteht, ist darauf nicht zu sehen.

Wenn keine der Beitragsbemessungsgrenzen erreicht ist, bleiben von einer Einmalzahlung von 7.000 € grob gerechnet etwa 5.600 € abzüglich Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, ggf. Lohnkirchensteuer.

Schöne Grüße

MM