Sozialversicherungspflicht bei Gutscheinen

Hallo!

Bin mir nicht sicher, ob ich im richtigen Board bin, aber ich probier’s mal.

Ein AG kann einem AN einen Sach-Gutschein ausstellen, der einen Gegenwert von € 44,-- nicht übersteigen darf. Dann ist er steuer- und soz.vers.frei.

Was ist in folgendem Beispiel:

X bekommt einen Gutschein über 33 l Diesel. Am Tag der Ausstellung des Gutscheins entspricht dieser einem Wert von € 43,85. Liegt also unter € 44,–.

Am Tag der Einlösung ist der Diesel-Preis gestiegen, so dass für die 33 l tatsächlich € 44,20 bezahlt werden müssen. Übersteigt also € 44,–.

Was passiert jetzt? Wird er damit soz.vers.pflichtig?

Wenn ja, wie soll das in der Praxis gehandhabt werden, da ja nunmal unsere Spritpreise geruhen auf dem Trampolin zu turnen?

Hoffe, meine Frage war verständlich formuliert.

LG MMetze

Meines Erachtens zählt der Tag der Ausstellung bzw. Aushändigung.
Was dazu kommt, ist Spekulationsgewinn.

Meines Erachtens zählt der Tag der Ausstellung bzw.
Aushändigung.
Was dazu kommt, ist Spekulationsgewinn.

Was für ein Spekulationsgewinn? Es geht um Sachbezugswerte, die lohn- und sozialversicherungspflichtig sein könnten im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses. Mehr aber auch nicht.

habe ich verstanden.

Aber wenn man nicht sofort tankt und der Gutschein wird wertvoller, ist das wie ein Spekulationsgewinn bei Aktien. Diesel könnte ja auch billiger werden, dann zählt immer noch der Aushändigungstag.

Hallo,

und welches Knallhorn in der Firma, gibt Gutscheine in Litern aus?
Wird nicht ein Gutschein vorher bezahlt?

Also „Gutschein im Wert von 44,-€“ und nicht „Gutschein in Höhe von 33 Litern“?

Sonst mit der Einlösung bis 2044 warten und dann die Firma Pleite machen! :smile:

VG René

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Sachbezüge - Tankgutscheine
Moinsen

und welches Knallhorn in der Firma, gibt Gutscheine in Litern
aus?

Ein Knallhorn, dass weiß, wie man es steuerlich und sozialversicherungstechnisch richtig macht, um seinen Arbeitnehmern was Gutes zu tun…

Wird nicht ein Gutschein vorher bezahlt?

In diesem Fall nicht…

Also „Gutschein im Wert von 44,-€“ und nicht „Gutschein in
Höhe von 33 Litern“?

Weil es dann steuer- und sozialversicherungstechnisch Arbeitlohn darstellt, der steuerpflichtig und sozialversicherungspflichtig wäre…

Bevor man laut schreit, erstmal überlegen, was Sachbezüge im Rahmen von Arbeitsverhältnissen darstellen. Stichwort: Tankgutscheine!

VG
e

Moin,

Ein AG kann einem AN einen Sach-Gutschein ausstellen, der
einen Gegenwert von € 44,-- nicht übersteigen darf. Dann ist
er steuer- und soz.vers.frei.

Richtig!

X bekommt einen Gutschein über 33 l Diesel. Am Tag der
Ausstellung des Gutscheins entspricht dieser einem Wert von €
43,85. Liegt also unter € 44,–.

Ja, aber auch berücksichtigt werden muss, dass dieser Betrag nicht zu 100% der Bewertung, ob die 44 Euro überschritten werden, unterliegt, sondern nur zu 96%. Somit werden nur 42,09 Euro (96% von 43,85 Euro) zur Bewertung angesetzt.

Am Tag der Einlösung ist der Diesel-Preis gestiegen, so dass
für die 33 l tatsächlich € 44,20 bezahlt werden müssen.
Übersteigt also € 44,–.

Und der Tag der Einlösung ist der entscheidende Zeitpunkt. Wobei dann eben nicht die 44,20 Euro bewertet werden, sondern nur 96% von 44,20 Euro. Damit wären wir bei 42,43 Euro und somit unter der 44-Euro-Grenze.

Was passiert jetzt? Wird er damit soz.vers.pflichtig?

Wenn der Betrag (96% vom Gesamtbetrag) über 44 Euro liegt, dann ja. Und zwar mit dem gesamten Betrag und nicht mit der Differenz.

Wenn ja, wie soll das in der Praxis gehandhabt werden, da ja
nunmal unsere Spritpreise geruhen auf dem Trampolin zu turnen?

Dann wird das auf der Lohnabrechung der Lohnsteuer und Sozialversicherung unterworfen. Ansonsten sind Tankgutscheine immer eine pokerhafte Angelegenheit und gerne Streitthema bei Betriebsprüfungen.

Ich hoffe, das ist nun klar wie Kloßbrühe? :wink:

VG
e

habe ich verstanden.

nicht ganz :wink:

denn…

Aber wenn man nicht sofort tankt und der Gutschein wird
wertvoller, ist das wie ein Spekulationsgewinn bei Aktien.

Es ist kein Spekulationsgewinn wie bei Aktien, denn wenn die Freigrenze von 44 Euro überschritten, dann ist der gesamte Betrag sozialversicherungspflichtig bzw. lohnsteuerpflichtig.

Wenn ja, wie soll das in der Praxis gehandhabt werden, da ja
nunmal unsere Spritpreise geruhen auf dem Trampolin zu turnen?

Für die Praxis sollte es so gehandhabt werde, dass man 1-2 Liter „drunter“ bleibt.

Ansonsten müssteman ja eigtl. noch die Uhrzeit der Übergabe dokumentieren und sich bestätigen lassen, wie hoch der Preis genau zu diesem Zeitpunkt war.

Gruß

Jörg

Hi,

und welches Knallhorn in der Firma, gibt Gutscheine in Litern
aus?

Ein Knallhorn, dass weiß, wie man es steuerlich und
sozialversicherungstechnisch richtig macht, um seinen
Arbeitnehmern was Gutes zu tun…

Grundsätzlich hätte ich als AG nix dagegen, nur…

Ansonsten sind Tankgutscheine immer eine pokerhafte Angelegenheit und gerne Streitthema bei Betriebsprüfungen.

Dagegen hätte ich schon was!!! :wink:

Bevor man laut schreit, erstmal überlegen, was Sachbezüge im Rahmen von Arbeitsverhältnissen darstellen.

Ok, geh ich mal Bröttchen holen…*feix*

LG René

…wie ich zweimal versuchte, deutlich zu machen, ist der Zeitpunkt der Ausstellung/Aushändigung massgeblich.

Wenn sich der Wert danach unvorsehbar erhöht oder reduziert, hat das auf Steuer- und SV-Pflicht keinen Einfluss.

…wie ich zweimal versuchte, deutlich zu machen, ist der
Zeitpunkt der Ausstellung/Aushändigung massgeblich.

Nein, der Tag der Einlösung des Gutscheins ist maßgeblich…

Ok, geh ich mal Bröttchen holen…*feix*

Ich hol schon mal Marmelade :wink:

Vg
e

ich bleibe anderer Meinung:

Warengutscheine, die bei einem Dritten einzulösen sind

Warengutscheine, die bei einem Dritten einzulösen sind, stellen nur dann einen Sachbezug dar, wenn der Warengutschein zum Bezug einer bestimmten, der Art und Menge nach konkret bezeichneten Ware oder Dienstleistung berechtigt. Es darf also kein anzurechnender Betrag oder Höchstbetrag angegeben sein. Der Arbeitslohn fließt nicht erst bei Einlösung des Gutscheins zu, sondern mit der Übergabe des Gutscheins an den Arbeitnehmer. Zu diesem Zeitpunkt erfolgt auch die Bewertung des Arbeitslohns. Spätere Veränderungen von Preisen bleiben unberücksichtigt.

siehe http://www.lohn-info.de/sachbezuege.html

Gruss

ich bleibe anderer Meinung:

Warengutscheine, die bei einem Dritten einzulösen sind

Warengutscheine, die bei einem Dritten einzulösen sind, stellen nur dann einen Sachbezug dar, wenn der Warengutschein zum Bezug einer bestimmten, der Art und Menge nach konkret bezeichneten Ware oder Dienstleistung berechtigt. Es darf also kein anzurechnender Betrag oder Höchstbetrag angegeben sein. Der Arbeitslohn fließt nicht erst bei Einlösung des Gutscheins zu, sondern mit der Übergabe des Gutscheins an den Arbeitnehmer. Zu diesem Zeitpunkt erfolgt auch die Bewertung des Arbeitslohns. Spätere Veränderungen von Preisen bleiben unberücksichtigt.

siehe http://www.lohn-info.de/sachbezuege.html

Gruss

Bin auf dem Weg nach Canossa…
Hi,
du hast Recht. Der Tag der Hingabe an den Arbeitnehmer ist entscheidend. Ich habe beim Lesen meines schlauen Buches den Absatz übersprungen (weil da kein Schlagwort fett gedruckt war…).

Und somit passt auch alles andere, was du gesagt hast.

VG
e

Ja, dafür sind Foren ja gut.

Ich habe gestern auch ein Posting nach 10 Minuten korrigieren müssen.

Schönen Tag