Sozialversicherungspflicht Handwerksmeister

Hallo Forum,

ich benötige zu folgendem Thema einmal eine fachliche Auskunft:

Ein Handwerksmeister ist im Betrieb seines Vaters beschäftigt (also derzeit selber nicht selbständig!). Insgesamt arbeitet er dort seit ca. 20 Jahren (davon 3 Jahre als Azubi, ca. 11-12 Jahre als Geselle und ca. 5-6 Jahre als Meister).

Besteht für ihn die Möglichkeit, sich von der Sozialversicherungspflicht auch dann befreien zu lassen, wenn er unter der Beitragsbemessungsgrenze (bzw. JAEG-Grenze in der GKV) verdient?

Falls ja, was passiert, wenn er irgendwann den Betrieb seines Vaters übernimmt und aufgrund der noch nicht erfüllten Wartezeit von 216 Monaten eigentlich wieder versicherungspflichtig wäre? Muss er dann wieder zurück in die Sozialversicherungen? Andererseits: Kann er dann überhaupt zurück (Stichwort: Wechsel von einer PKV in die GKV)?

Für Infos aller Art bin ich Euch vorab dankbar.

Mit freundlichen Grüßen

Frank Hackenbuch

Hallo Forum,

Hallo Frank,

ich benötige zu folgendem Thema einmal eine fachliche
Auskunft:

Ein Handwerksmeister ist im Betrieb seines Vaters beschäftigt
(also derzeit selber nicht selbständig!). Insgesamt arbeitet
er dort seit ca. 20 Jahren (davon 3 Jahre als Azubi, ca. 11-12
Jahre als Geselle und ca. 5-6 Jahre als Meister).

Besteht für ihn die Möglichkeit, sich von der
Sozialversicherungspflicht auch dann befreien zu lassen, wenn
er unter der Beitragsbemessungsgrenze (bzw. JAEG-Grenze in der
GKV) verdient?

diese Möglichkeit besteht nicht! Auch wenn man seine 18 Jahre Pflichtbeiträge voll hat, so ist man als Arbeitnehmer dazu verpflichtet Sozialversicherungsbeiträge maximiert bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze abzuführen. Nur die Einkünfte oberhalb der Bemessungsgrenzen sind nicht beitragspflichtig.

Allerdings könnte es sein, dass der Handwerksmeister auf Grund seines besonderen Arbeitsverhältnisses garnicht sozialversicherungspflichtig ist und deswegen ohnehin zu Unrecht Beiträge abgeführt werden. Wenn dies der Fall wäre, so könnten im vorliegenden Fall hohe Rückerstattungsbeträge aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung realisiert werden. Dann bräuchte er auch in dem vorliegenden Arbeitsverhältnis keine weiteren Sozialversicherungsbeiträge abführen.

Falls ja, was passiert, wenn er irgendwann den Betrieb seines
Vaters übernimmt und aufgrund der noch nicht erfüllten
Wartezeit von 216 Monaten eigentlich wieder
versicherungspflichtig wäre?

Nach meiner Berechnung hat er doch die 216 Monate Plichtbeiträge voll. Dann sollte er sich sofort befreien lassen.

Sollte aber jemand, der tatsächlich diese Wartezeit nicht erfüllt hat, sich als Handwerker, der in der Handwerksrolle eingetragen werden muss, selbständig machen, so könnte er darüber nachdenken eine GmbH, AG oder aber KGaA zu gründen. Bei diesen Gesellschaftsformen wäre man nämlich nicht versicherungspflichtig.

Muss er dann wieder zurück in die
Sozialversicherungen? Andererseits: Kann er dann überhaupt
zurück (Stichwort: Wechsel von einer PKV in die GKV)?

Wenn man nicht sozialversicherungspflichtig ist, so ist man nicht automatisch privat krankenversichert. Man kann in den meisten Fällen weiterhin freiwillig in der GKV versichert bleiben und sollte es auch, wenn es Sinn macht.

Für Infos aller Art bin ich Euch vorab dankbar.

Mit freundlichen Grüßen

Frank Hackenbuch

Viele Grüße

Ralf

Hallo Forum,

Hallo Frank,

Hallo Ralf,

vorab schon einmal herzlichen Dank für die ausführliche Antwort. Dennoch sind bei mir noch ein, zwei Fragen offen geblieben (kann an mir liegen *g*).

ich benötige zu folgendem Thema einmal eine fachliche
Auskunft:

Ein Handwerksmeister ist im Betrieb seines Vaters beschäftigt
(also derzeit selber nicht selbständig!). Insgesamt arbeitet
er dort seit ca. 20 Jahren (davon 3 Jahre als Azubi, ca. 11-12
Jahre als Geselle und ca. 5-6 Jahre als Meister).

Besteht für ihn die Möglichkeit, sich von der
Sozialversicherungspflicht auch dann befreien zu lassen, wenn
er unter der Beitragsbemessungsgrenze (bzw. JAEG-Grenze in der
GKV) verdient?

diese Möglichkeit besteht nicht! Auch wenn man seine 18 Jahre
Pflichtbeiträge voll hat, so ist man als Arbeitnehmer dazu
verpflichtet Sozialversicherungsbeiträge maximiert bis zur
jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze abzuführen. Nur die
Einkünfte oberhalb der Bemessungsgrenzen sind nicht
beitragspflichtig.

Allerdings könnte es sein, dass der Handwerksmeister auf Grund
seines besonderen Arbeitsverhältnisses garnicht
sozialversicherungspflichtig ist und deswegen ohnehin zu
Unrecht Beiträge abgeführt werden. Wenn dies der Fall wäre, so
könnten im vorliegenden Fall hohe Rückerstattungsbeträge aus
der gesetzlichen Rentenversicherung und
Arbeitslosenversicherung realisiert werden. Dann bräuchte er
auch in dem vorliegenden Arbeitsverhältnis keine weiteren
Sozialversicherungsbeiträge abführen.

Welche „besonderen Arbeitsverhältnisse“ kommen denn hier eventuell in Frage? Ich glaube mich dunkel zu erinnern, dass es da was gibt, wenn Familienangehörige im eigenen Betrieb (hier: der Sohn in der Firma seines Vaters) mitarbeiten und dabei „normalen“ Arbeitnehmern nicht gleichgestellt sind (z.B. bei Arbeitszeiten, -dauer, Urlaub, etc.). Hat das damit zu tun? Oder was wären hier ausschlaggebende Gründe für eine Befreiung?
Welche Schritte wären zu unternehmen, um eine Rückerstattung zuviel gezahlter Beiträge zu erhalten?

Falls ja, was passiert, wenn er irgendwann den Betrieb seines
Vaters übernimmt und aufgrund der noch nicht erfüllten
Wartezeit von 216 Monaten eigentlich wieder
versicherungspflichtig wäre?

Nach meiner Berechnung hat er doch die 216 Monate
Plichtbeiträge voll. Dann sollte er sich sofort befreien
lassen.

Wer Kopfrechnen kann, ist klar im Vorteil: Asche auf mein Haupt (Mathe: glatte 5, würde mein alter Lehrer jetzt zu mir sagen - und das auch noch zu Recht!!) :wink:

Sollte aber jemand, der tatsächlich diese Wartezeit nicht
erfüllt hat, sich als Handwerker, der in der Handwerksrolle
eingetragen werden muss, selbständig machen, so könnte er
darüber nachdenken eine GmbH, AG oder aber KGaA zu gründen.
Bei diesen Gesellschaftsformen wäre man nämlich nicht
versicherungspflichtig.

Muss er dann wieder zurück in die
Sozialversicherungen? Andererseits: Kann er dann überhaupt
zurück (Stichwort: Wechsel von einer PKV in die GKV)?

Wenn man nicht sozialversicherungspflichtig ist, so ist man
nicht automatisch privat krankenversichert. Man kann in den
meisten Fällen weiterhin freiwillig in der GKV versichert
bleiben und sollte es auch, wenn es Sinn macht.

Soweit ist das schon klar. Ich hatte mich wohl auch hier etwas umständlich ausgedrückt. Ich meinte das umgekehrt:
Angenommen, der Sohn ist derzeit nicht soz.vers.pflichtig und wird es später wieder (durch eigene Selbständigkeit und Nicht-Erfüllung der 216 Monate). Kann/muss er dann aus einer bestehenden PKV wieder in die GKV?

Für Infos aller Art bin ich Euch vorab dankbar.

Mit freundlichen Grüßen

Frank Hackenbuch

Viele Grüße

Ralf

Vorab wieder herzlichen Dank.

Mit freundlichen Grüßen
Frank Hackenbruch

Hallo Frank,

du würfelst hier das Recht der Krankenversicherung und der Rentenversicherung etwas durcheinander.

Im Bereich Rentenversicherung gilt gundsätzlich folgendes:

Solange er als Meister im Betrieb angestellt ist, unterliegt er der Rentenversicherungspflicht nach § 1 Nr. 1 SGB VI als gegen Entgelt Beschäftigter. Ob er davon befreit werden kann (z. B. als mitarbeitender Familienangehöriger) sollte nicht hier im Forum beantwortet werden. Diese Entscheidung trifft die Krankenkasse als Einzugsstelle.

Wenn die besagte Person nun irgendwann den Betrieb selbst übernimmt und in die Handwerksrolle eingetragen wird, so tritt grundsätzlich Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 8 SGB VI als selbstständiger Handwerksmeister ein.

Die Befreiung von dieser Versicherungspflicht kann beantragt werden, wenn für mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge (216 Monate) zur Rentenversicherung entrichtet worden sind. Die Befreiung wirkt grundsätzlich vom Vorliegen der Voraussetzungen an, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten gestellt wird. Ansonsten erst mit Eingang des Antrags.

Also, ob momentan eine Befreiung möglich ist, kann nur die Krankenkasse feststellen. Ich würde mich hier aber nicht auf die Weissagungen mancher Experten verlassen, die jedem mitarbeitenden Familienangehörigen riesige Rückzahlungen vorgaukeln.

Viele Grüße
Florian Mair

Hallo Frank,

vorab schon einmal herzlichen Dank für die ausführliche
Antwort. Dennoch sind bei mir noch ein, zwei Fragen offen
geblieben (kann an mir liegen *g*).

Allerdings könnte es sein, dass der Handwerksmeister auf Grund
seines besonderen Arbeitsverhältnisses garnicht
sozialversicherungspflichtig ist und deswegen ohnehin zu
Unrecht Beiträge abgeführt werden. Wenn dies der Fall wäre, so
könnten im vorliegenden Fall hohe Rückerstattungsbeträge aus
der gesetzlichen Rentenversicherung und
Arbeitslosenversicherung realisiert werden. Dann bräuchte er
auch in dem vorliegenden Arbeitsverhältnis keine weiteren
Sozialversicherungsbeiträge abführen.

Welche „besonderen Arbeitsverhältnisse“ kommen denn hier
eventuell in Frage? Ich glaube mich dunkel zu erinnern, dass
es da was gibt, wenn Familienangehörige im eigenen Betrieb
(hier: der Sohn in der Firma seines Vaters) mitarbeiten und
dabei „normalen“ Arbeitnehmern nicht gleichgestellt sind (z.B.
bei Arbeitszeiten, -dauer, Urlaub, etc.). Hat das damit zu
tun? Oder was wären hier ausschlaggebende Gründe für eine
Befreiung?

Ganz genau um solche Arbeitsverhältnisse geht es!

Welche Schritte wären zu unternehmen, um eine Rückerstattung
zuviel gezahlter Beiträge zu erhalten?

Es geht um zu Unrecht gezahlte Beiträge, weil eben keine Sozialversicherungspflicht vorliegt.

Man hat folgende Möglichkeiten:

  1. Man setzt sich mit der Krankenkasse in Verbindung an die zuletzt Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden sind und fordert einen Fragebogen zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung an. Diesen füllt man aus und sendet ihn zurück. Das Ergebnis wird in den meisten Fällen versicherungspflichtig lauten.

  2. Man fordert seinen Steuerberater auf dabei behilflich zu sein. Der Steuerberater hätte allerdings von Anfang an darauf hinweisen müssen, dass beim vorliegenden Beschäftigungsverhältnis im Leistungsfall Probleme auftreten könnten(z.B. kein Anspruch auf Arbeitslosengeld)und eine Prüfung schon bei Beginn des Arbeitsverhältnisses durchgeführt werden müsste. Die meisten Steuerberater kennen sich im Sozialversicherungsrecht aber nicht richtig aus und haben deswegen meist einige Problemfälle in der Mandantschaft, die tatsächlich nicht sozialversicherungspflichtig sind und eventuell Schadenersatzforderungen nach sich ziehen könnten. Darum wäre der Steuerberater sicherlich nicht der richtige Ansprechpartner und außerdem darf er auch keine Rechtsberatung vornehmen, was in so einem Falle notwendig wäre.

  3. Man lässt die Prüfung mit Hilfe eines rechtlichen Beraters(gerichtlich zugelassener Rentenberater oder Sozialrechtsanwalt)durchführen, damit die Erfolsaussichten für eine Befreiung von vornherein möglichst hoch sind. Denn sollte einmal ein rechtsmittelfähiger Bescheid auf sozialversicherungspflichtig oder sozialversicherungfrei lauten, so wäre es nur selten möglich hier noch eine Änderung in die gewünschte Richtung zu erwirken.
    Der Rentenberater oder Rechtsanwalt schreibt zu dem Vorgang eine ausführliche Stellungnahme mit Begründung, warum gerade im vorliegenden Fall Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit vorliegt.
    Es gibt mittlerweile einige Vermittler, die eine solche Prüfung anbieten, wobei fast alle darauf aus sind möglichst hohe Rückerstattungen zu generieren und deswegen nur Fälle ab 1.500 Euro Monatsgehalt aufwärts bearbeiten und auch nur in Bezug auf Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge. Die Krankenversicherungsproblematik wird meistens garnicht berücksichtigt, mal abgesehen davon, dass befreite Personen sich eventuell privat versichern könnten.

Wenn man nicht sozialversicherungspflichtig ist, so ist man
nicht automatisch privat krankenversichert. Man kann in den
meisten Fällen weiterhin freiwillig in der GKV versichert
bleiben und sollte es auch, wenn es Sinn macht.

Soweit ist das schon klar. Ich hatte mich wohl auch hier etwas
umständlich ausgedrückt. Ich meinte das umgekehrt:
Angenommen, der Sohn ist derzeit nicht soz.vers.pflichtig und
wird es später wieder (durch eigene Selbständigkeit und
Nicht-Erfüllung der 216 Monate). Kann/muss er dann aus einer
bestehenden PKV wieder in die GKV?

Nein!

Vorab wieder herzlichen Dank.

Gern geschehen.

Mit freundlichen Grüßen
Frank Hackenbruch

Viele Grüße

Ralf

PS: Mit dem Thema Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Arbeitsverhältnissen beschäftige ich mich intensiv seit ca. 1 Jahr und arbeite mit einer Firma zusammen, bei der ein Rentenberater für die Rechtsberatung zuständig ist.
Gerne kann ich weitere Informationen liefern. Aber dann bitte per Mail.

Hallo Frank,
hier eine Antwort aus der Sicht der Krankenkasse:
Bei mitarbeiteenden Familienangehörigen prüft die Krankenkasse
die Arbeitnehmereigenschaft in (fast) jedem Fall individuell.
Gründe für diese Arbeitnehmereigenschaft sind z.B. Eingliederung in den Betrieb anstelle einer fremden Arbeitskraft, Gestaltung
des Arbeitsplatzes bzw. der Arbeitszeit, Lohnfortzahlung im
Krankheitsfall, Urlaubsanspruchg, ortsübliche Bezahlung, weisungsgebundenheit usw.
In deinem Fall würde ich anhand deiner Angaben auf Arbeitnehmer-
eigenschaft entscheiden, also Sozialversicherungspflicht.
Bist du aufgrund deines Gehaltes (über 3525,00€) nicht
krankenversicherungspflichtig musst du dich auch als Arbeitnehmer
nicht gesetzlich kranken- und pflegeversichern und kannst stattdessen
eine Privatkasse wählen.
Bist du dort länger als fünf Jahre versichert und wirst dann
evtl. wieder Krankenversicherungspflichtig, kannst du dich von der
Krankenversicherung befreien lassen (letzte GKV-Kasse).

Gruss
Günter Czauderna

Liebe Antworter,

vielen Dank für die prompten und z.T. sehr umfangreichen Antworten. Ihr habt mir (wieder einmal, wie könnte es anders sein) sehr weitergeholfen.

Mit freundlichen Grüßen
Frank Hackenbruch