Hallo Forum,
Hallo Frank,
Hallo Ralf,
vorab schon einmal herzlichen Dank für die ausführliche Antwort. Dennoch sind bei mir noch ein, zwei Fragen offen geblieben (kann an mir liegen *g*).
ich benötige zu folgendem Thema einmal eine fachliche
Auskunft:
Ein Handwerksmeister ist im Betrieb seines Vaters beschäftigt
(also derzeit selber nicht selbständig!). Insgesamt arbeitet
er dort seit ca. 20 Jahren (davon 3 Jahre als Azubi, ca. 11-12
Jahre als Geselle und ca. 5-6 Jahre als Meister).
Besteht für ihn die Möglichkeit, sich von der
Sozialversicherungspflicht auch dann befreien zu lassen, wenn
er unter der Beitragsbemessungsgrenze (bzw. JAEG-Grenze in der
GKV) verdient?
diese Möglichkeit besteht nicht! Auch wenn man seine 18 Jahre
Pflichtbeiträge voll hat, so ist man als Arbeitnehmer dazu
verpflichtet Sozialversicherungsbeiträge maximiert bis zur
jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze abzuführen. Nur die
Einkünfte oberhalb der Bemessungsgrenzen sind nicht
beitragspflichtig.
Allerdings könnte es sein, dass der Handwerksmeister auf Grund
seines besonderen Arbeitsverhältnisses garnicht
sozialversicherungspflichtig ist und deswegen ohnehin zu
Unrecht Beiträge abgeführt werden. Wenn dies der Fall wäre, so
könnten im vorliegenden Fall hohe Rückerstattungsbeträge aus
der gesetzlichen Rentenversicherung und
Arbeitslosenversicherung realisiert werden. Dann bräuchte er
auch in dem vorliegenden Arbeitsverhältnis keine weiteren
Sozialversicherungsbeiträge abführen.
Welche „besonderen Arbeitsverhältnisse“ kommen denn hier eventuell in Frage? Ich glaube mich dunkel zu erinnern, dass es da was gibt, wenn Familienangehörige im eigenen Betrieb (hier: der Sohn in der Firma seines Vaters) mitarbeiten und dabei „normalen“ Arbeitnehmern nicht gleichgestellt sind (z.B. bei Arbeitszeiten, -dauer, Urlaub, etc.). Hat das damit zu tun? Oder was wären hier ausschlaggebende Gründe für eine Befreiung?
Welche Schritte wären zu unternehmen, um eine Rückerstattung zuviel gezahlter Beiträge zu erhalten?
Falls ja, was passiert, wenn er irgendwann den Betrieb seines
Vaters übernimmt und aufgrund der noch nicht erfüllten
Wartezeit von 216 Monaten eigentlich wieder
versicherungspflichtig wäre?
Nach meiner Berechnung hat er doch die 216 Monate
Plichtbeiträge voll. Dann sollte er sich sofort befreien
lassen.
Wer Kopfrechnen kann, ist klar im Vorteil: Asche auf mein Haupt (Mathe: glatte 5, würde mein alter Lehrer jetzt zu mir sagen - und das auch noch zu Recht!!) 
Sollte aber jemand, der tatsächlich diese Wartezeit nicht
erfüllt hat, sich als Handwerker, der in der Handwerksrolle
eingetragen werden muss, selbständig machen, so könnte er
darüber nachdenken eine GmbH, AG oder aber KGaA zu gründen.
Bei diesen Gesellschaftsformen wäre man nämlich nicht
versicherungspflichtig.
Muss er dann wieder zurück in die
Sozialversicherungen? Andererseits: Kann er dann überhaupt
zurück (Stichwort: Wechsel von einer PKV in die GKV)?
Wenn man nicht sozialversicherungspflichtig ist, so ist man
nicht automatisch privat krankenversichert. Man kann in den
meisten Fällen weiterhin freiwillig in der GKV versichert
bleiben und sollte es auch, wenn es Sinn macht.
Soweit ist das schon klar. Ich hatte mich wohl auch hier etwas umständlich ausgedrückt. Ich meinte das umgekehrt:
Angenommen, der Sohn ist derzeit nicht soz.vers.pflichtig und wird es später wieder (durch eigene Selbständigkeit und Nicht-Erfüllung der 216 Monate). Kann/muss er dann aus einer bestehenden PKV wieder in die GKV?
Für Infos aller Art bin ich Euch vorab dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Frank Hackenbuch
Viele Grüße
Ralf
Vorab wieder herzlichen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Frank Hackenbruch