Guten Tag,
die beiden Systeme (Sozialversicherung und private Altersvorsorge) sind nicht miteinander vergleichbar.
Wärend das Sozialsystem ein umlagefinanziertes Instrument ist,
welches ganz andere Bereiche der Absicherung vorsieht - dazu später mhr - ist die private Absicherung ein finanzgedecktes Instrument durch Anlage.
Folgende Leistungen bietet das Sozialsystem, die privat schwer darstellbar sind:
Reha-Maßnahmen (bsp. Kur)
Wiedereingliederungen
Im Gegenzug zur Sozialversicherung ist es möglich eine nahezu identische Vorsorge auch für den „herrchenden“ GF zu treffen. Hierbei sagt die GmbH dem GF eine Vorsorge zu, die durch eine Versicherung rückgedeckt wird. Die Beiträge hierfür zahlt die GmbH. Innerhalb dieser Versorgung können neben Ruhestandsgehälter auch Invalidität, Berufsunfähigkeit und Hinterbliebenenversorgungen (Ehefru und Kinder) geregelt wrden. Eine solche Absicherung kann vom Beitrag her so dargestellt werden, dass sie den Aufwenungen zur Sozialversicherung für den anderen GF gleichgestellt ist.
Beispiel: GF(30 zahlt inkl. Arbeitgeberanteil 400,-- € in die gesetzliche Rentenversicherung ein.
Für 400,-- € gestaltet die GmbH eine Versorgungszusage gegenüber GF (70). Somit haben beiden den gleiuchen Aufwand. Die resultierende Rente beidr GF sind natürlich nict identisch. Die gesetzliche RV kann keine Rente garantieren. Weder in Höhe noch Art. Die Rente eines privaten Versicherungsunternehmens ist zwar garantiert, errechnet sich jedoch nach dem sog. biometrischen Risikos (Lebensalter der zu versichernden Person.
Zu bedenken ist, dass der Arbeitnehmer einen 50%igen Beitrag zu seiner Rentenversicherung zahlt. Dies muss entsprechend geregelt werden. Beispielsweise, dass der beherrschende GF ebenfalls ein 50%ige eigene Absicherung trifft, oder das „Gehalt“ des anderen entsprechend verändert wird.
Sollten hierzu noch Fragen offen sein, oder eine Berechnung gewünscht sein, kontaktieren Sie mich gerne unter [email protected].
Für heute: Ein schönes Wochenende
K.Esser
folgende Situation: - Wir wollen zu zweit eine GmbH gründen. -
Stammkapitalanteil 70:30 - Beide Gesellschafter sind
Geschäftsführer - Der Minderheitengesellschafter hat keine
Sperrminorität, ist daher wohl sozialversicherungspflichtig.
Nun meine Frage: Kann man den „finanziellen Nachteil“ des GF
mit Sozialversicherungspflicht bemessen?
Mit „Nachteil“ meine ich hier z.B. den erhöhten Aufwand, den
er z.B. bei der Altersvorsorge vornehmen muss (unter der
Annahme, dass der andere GF seine 20% erfolgsversprechender
anlegen kann). Gibt es vielleicht irgendwo einen Vergleich von
gesetzlicher vs. privater Altersvorsorge?
Freue mich auf Eure Antworten!