Sozialversicherungspflichtige Arbeit bei Alg II

Hallo,

mal eine rein theoretische Frage:
Angenommen, jemand bezieht Hartz IV und bekommt nun eine sozialversicherungspflichtige Arbeit auf Teilzeit. Dennoch bezieht er weiterhin Bezüge von der ARGE, weil er mit der Teilzeitarbeit nicht genügend verdient.
Ohne die sozialversicherungspflichtige Arbeit ist es ja so, das derjenige alle einmaligen Einkommen, wie zum Beispiel Heizkostenrückerstattungen oder Steuerrückerstattungen, bei der ARGE angeben musste.

Ist dies auch noch der Fall, wenn derjenige eine sozialversicherungspflichtige Arbeit hat?

Gruss
Waldemar.

Hallo,

ja, denn derjenige bezieht ja weiterhin Leistungen von der ARGE.

Gruß

Samira

Hallo,

Ist dies auch noch der Fall, wenn derjenige eine sozialversicherungspflichtige Arbeit hat?

Du fragst nicht ernsthaft, ob jemand, der fürs Nichtstun vom Steuerzahler Geld kassiert, es melden muss, dass er nun doch
einer bezahlten Beschäftigung nachgeht?

Gruß,

Trobi.

Hallo trobi,

lies dir nochmal den Beitrag des UP durch. Da hast du wohl was missverstanden.

Gruß

Samira

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Hallo,

mal eine rein theoretische Frage:
Angenommen, jemand bezieht Hartz IV und bekommt nun eine sozialversicherungspflichtige Arbeit auf Teilzeit. Dennoch bezieht er weiterhin Bezüge von der ARGE, weil er mit der Teilzeitarbeit nicht genügend verdient.

Somit dürfte die Person ergänzende Sozialleistungen erhalten.
( Aufstocker )

Ohne die sozialversicherungspflichtige Arbeit ist es ja so, das derjenige alle einmaligen Einkommen, wie zum Beispiel Heizkostenrückerstattungen oder Steuerrückerstattungen, bei der ARGE angeben musste.

Das wäre auch bei regelmäßigem Neberverdienst ( z.B. Minijob ) der Fall.

Ist dies auch noch der Fall, wenn derjenige eine sozialversicherungspflichtige Arbeit hat?

Solange zusätzlich noch ergänzende Sozialleistungen bezogen werden, müßten jegliche Einkünfte ( auch Einmalzahlungen ) angegeben werden.

Hier gibt es weitere Infos:
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroe…

Gruss
Waldemar.

mfg

nutzlos

Im Antrag auf ALG II steht unmissverständlich, dass Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung, Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit,…, und ganz am Ende, alle sonstigen laufenden und einmalige Einnahmen, dem Leistungsträger unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen ist. Versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung spielt keine Rolle. Wer dennoch hierzu falsche Angaben macht oder sogar ganz verschweigt, verstößt gegen geltendes Recht. Die Konsequenzen sind ebenfalls im Antrag auf ALG II abgedruckt. Ob man trotz Ausübung einer Beschäftigung weiterhin auf Sozialleistungen angewiesen ist, hat nicht der Leistungsempfänger zu beurteilen. Diese Entscheidung trifft das Amt.