unternehmerehepaar in GbR wollen sich umstrukturieren,
EF soll einzelunternehmerin werden um EM anzustellen
zu min. (ca. 1.500,- p.M.). wie sieht das mit der sozialversicherungs-
pflicht aus.
EM & EF waren seit 10 jahren privatversichert und zahlten
auch nicht freiwillig in die gesetzlichen versicherungen.
kann EF einfach EM anstellen und standart SV an KK
beliebiger wahl abführen, oder kann sich KK weigern den
EM aufzunehmen, weil er solange nicht mehr mitglied war?
nach § 5 SGB V folgt doch pflichtmitgliedschaft, oder? gibt
es noch widerstandsklauseln der ges. versicherungen?
2te frage: durch zahlungen an BfA werden doch dann auch
ganz normal neue rentenpunkte gesammelt, oder?
über schnelle antwort und tips zum nachlesen im SGB
die GKV darf und kann sich nicht wehren, vorausgesetzt, der
Mann ist noch nicht älter als 55. Da wird es dann schwieriger.
hi marco,
was hat es mit den 55 auf sich? können sie dann einen gesundheitscheck verlangen? sie können ihn doch aber mit 55 nicht rauswerfen (mom. alter 51) … oder? schreib mal, wo ich im gesetz was dazu lesen kann…
Re: www.wer-ist-guenther.de
Hallo,
der „ominöse“ Günter (ohne h) bin wohl ich.
Also die 55 Jahre haben damit was zu tun, dass diesem
Personenkreis wenn er wie in Deinem Fall immer vorher
in der PKV war nicht mehr in die gesetzliche Krankenkasse
zurückkehren kann - das ist neu ab 1.7.2000.
Wenn er aber erst 51 ist kann er jederzeit zurück, wenn
er den krankenversicherungspflichtig wird.
Die gewählte Krankenkasse wird zwar individuell
prüfen ob bei Ehegattenbeschäftigung tatsächlich ein
normales Arbeitsverhältnis vorliegt aber wenn das klar
ist kann eine Mitgliedschaft nicht abgelehnt werden, selbst
wenn der Betreffende schwer krank sein sollte.
Leistungsanspruch besteht ab dem 1. Tag sofort.
Den § kann auch ich Dir erst morgen im Büro liefern,
wenn Dir meine Aussage so nicht genügt - melde Dich dann
nochmal
(3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden,
sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der
Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist,
dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der
Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren.
Der Voraussetzung nach Satz 2 steht die Ehe mit einer in Satz 2 genannten Person
gleich.
…
Gruß aus der Flasche
von Lebertran, der keine Ahnung von Versicherungen, aber ein Sozialgesetzbuch hat