„Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.“
Für das Jahr 2008 sollte es demnach verjährt sein. Für die Heizkostenabrechnung im Jahr 2009 hat der Vermieter noch bis zum 31.12.10 Zeit, die Kosten geltend zu machen.
Für das Jahr 2008 sollte es demnach verjährt sein.
nicht zwangsläufig: „es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten“. und das auch nur für den fall, dass „jährlich“ in diesem fall für das kalenderjahr steht.
rechnet man mit einem anderen jährlichen takt - etwa weil der mieter mal anfang september die wohnung bezogen hat, könnte mit abrechnungzeitraum 2008/2009 auch 09.2008/09.2009 gemeint sein. forderungen zu diesem zeitraum sind absolut nicht verjährt.
Ja stimmt. Dann könnte man für den oben genannten Zeitraum dem Mieter bis zum 30.09.2010 die Kosten in Rechnung stellen.
Ich hatte einen Denkfehler! Danke für den Hinweis.