Hallo,
mich interessiert, ob es eine Verjährungsfrist für Mietnebenkosten gibt. Darf ein Vermieter entstandene Kosten erst nach Jahren geltend machen?
Viele Grüße,
D.
Hallo,
mich interessiert, ob es eine Verjährungsfrist für Mietnebenkosten gibt. Darf ein Vermieter entstandene Kosten erst nach Jahren geltend machen?
Viele Grüße,
D.
Auch hallo
ob es eine Verjährungsfrist für Mietnebenkosten gibt.
Zumindest bei privater Miete und sofern keine Hemmung des Anspruchs eintritt: http://dejure.org/gesetze/BGB/556.html Punkt 3
mfg M.L.
„Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.“
Also im Klartext heißt dass, das Kosten, die im Zeitraum vom 1.1.2009 - 31.12.2009 (bzw. davor) angefallen sind nicht mehr geltend gemacht werden können?
Was wären denn z.B. Gründe dafür, dass der Vermieter die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat?
Richtig lesen!
„…ist die Geltendmachung einer Nachforderung … ausgeschlossen,…“
Wenn 100,- im Monat bezahlt wurden, können Beträge über 1200,- nicht nachgefordert werden. Bis 1200 ist aber ganz normal abzurechnen. verjährungsfrist 3 Jahre zum Jahresende.
Also im Klartext heißt dass, das Kosten, die im Zeitraum vom
1.1.2009 - 31.12.2009 (bzw. davor) angefallen sind nicht mehr
geltend gemacht werden können?
Nein
Was wären denn z.B. Gründe dafür, dass der Vermieter die
verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat?
Grundsteuerbescheide aus den Vorjahren, Rechnungen aus den Vorjahren. Verzögerte Heizkostenabrechnung eines Fremdanbieters etc.
vnA
Hallo Doelling,
die Abrechnung für die Zeit vom 01.01. - 31.12.2009 muss sich am 31.12.2010 im Mieter-Briefkasten befinden.
Die Kosten, die dem Vermieter aus diesem Zeitraum entstanden sind und erst zu einem Zeitpunkt nach dem 31.12.2010 dokumentiert werden, sind generell nicht vom Mieter zu tragen.
Im Übrigen: Der Mieter-Widerspruch gegen die Abrechnung sollte möglichst umgehend erfolgen. Die Begründung dieses Widerspruchs muß bis zum 31.12.2011 beim VM sein.
*winke - philine
Hallo,
Richtig lesen!
„…ist die Geltendmachung einer Nachforderung … ausgeschlossen,…“
Wenn 100,- im Monat bezahlt wurden, können Beträge über 1200,- nicht nachgefordert werden.
Natürlich kann nur das nach gefordert werden, was noch nicht bezahlt ist. Mieter, die ihre Wohnung gekündigt haben und nicht innerhalb der Frist eine ordnungsgemäße Abrechnung erhalten, können allerdings die Vorauszahlungen zurückfordern.
Bis 1200 ist aber ganz normal abzurechnen.
Was ist in dem Fall normal? Der Mieter hat auch nach den 12 Monaten noch ein Rechtsanspruch auf eine vollständige und korrekte Abrechnung.
verjährungsfrist 3 Jahre zum Jahresende.
Das ist die Verjährungsfrist für Forderungen aus pünktlich erstellten Nebenkostenabrechnungen?
Also im Klartext heißt dass, das Kosten, die im Zeitraum vom 1.1.2009 - 31.12.2009 (bzw. davor) angefallen sind nicht mehr geltend gemacht werden können?
Nein.
Für den Vermieter ist hier hinsichtlich von Nachforderungen der Zug abgefahren, wenn keine anerkannten Ausnahmen vorliegen.
Was wären denn z.B. Gründe dafür, dass der Vermieter die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat?
Grundsteuerbescheide aus den Vorjahren, Rechnungen aus den Vorjahren. Verzögerte Heizkostenabrechnung eines Fremdanbieters etc.
Nur mal zu Klarheit: Was ist hier mit Fremdanbieter gemeint? Die Erstellung der Abrechnung oder die Lieferung der Wärme?
Grüße
Also im Klartext heißt dass, das Kosten, die im Zeitraum vom
1.1.2009 - 31.12.2009 (bzw. davor) angefallen sind nicht mehr
geltend gemacht werden können?
es gibt auch noch eine ausnahme für den vermieter, um noch nach dem termin eine rechnung zu stellen: wenn es nicht seine schuld ist, dass sich die abrechnung verspätet - also wenn der vermieter selbst noch auf einen teil zu der rechnung wartet.
Natürlich kann nur das nach gefordert werden, was noch nicht
bezahlt ist. Mieter, die ihre Wohnung gekündigt haben und
nicht innerhalb der Frist eine ordnungsgemäße Abrechnung
erhalten, können allerdings die Vorauszahlungen zurückfordern.
Dies ist aber ein Streit um des Königs bart. Der VM kann innerhalb des Verfahrens jederzeit eine Abrechnung fertigen, die dann den Rückzahlungsanspruch des Mieters unterbindet bzw. eine erneute Zahlung des Mieters begründet.
Bis 1200 ist aber ganz normal abzurechnen.
Was ist in dem Fall normal? Der Mieter hat auch nach den 12
Monaten noch ein Rechtsanspruch auf eine vollständige und
korrekte Abrechnung.
Normal ist für mich bei einer Abrechnung: vollständig und korrekt.
verjährungsfrist 3 Jahre zum Jahresende.
Das ist die Verjährungsfrist für Forderungen aus pünktlich
erstellten Nebenkostenabrechnungen?
Was meinst du mit pünktlich? Es gibt kein pünktlich. Entweder verjährt (nach 3 Jahren) oder nicht. Dass der VM nach 12 Monaten keine Nachforderungen mehr einfordern darf, hat mit ‚pünktlich‘ nichts zu tun.
Also im Klartext heißt dass, das Kosten, die im Zeitraum vom 1.1.2009 - 31.12.2009 (bzw. davor) angefallen sind nicht mehr geltend gemacht werden können?
Nein.
Für den Vermieter ist hier hinsichtlich von Nachforderungen
der Zug abgefahren, wenn keine anerkannten Ausnahmen
vorliegen.
Richtig
Was wären denn z.B. Gründe dafür, dass der Vermieter die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat?
Grundsteuerbescheide aus den Vorjahren, Rechnungen aus den Vorjahren. Verzögerte Heizkostenabrechnung eines Fremdanbieters etc.
Nur mal zu Klarheit: Was ist hier mit Fremdanbieter gemeint?
Die Erstellung der Abrechnung oder die Lieferung der Wärme?
Die Lieferung der Wärme hat mit der Nebenkostenabrechnung, zumindest zeitlich, nichts zu tun. Natürlich ist die Abrechnung der verbrauchten Wärme gemeint.
Grüße
auch
Die Kosten, die dem Vermieter aus diesem Zeitraum entstanden
sind und erst zu einem Zeitpunkt nach dem 31.12.2010
dokumentiert werden, sind generell nicht vom Mieter zu tragen.
Wie meinst du das?
So wie es sich liest ist es nämlich falsch.
vnA
Hallo,
Natürlich kann nur das nach gefordert werden, was noch nicht bezahlt ist. Mieter, die ihre Wohnung gekündigt haben und nicht innerhalb der Frist eine ordnungsgemäße Abrechnung erhalten, können allerdings die Vorauszahlungen zurückfordern.
Dies ist aber ein Streit um des Königs bart. Der VM kann innerhalb des Verfahrens jederzeit eine Abrechnung fertigen, die dann den Rückzahlungsanspruch des Mieters unterbindet
Ja. Ich wollte nur darauf aufmerksam machen, dass die 1.200 nicht grundsätzlich beim Vermieter bleiben müssen, wenn keine Abrechnung erfolgt. Und natürlich hat dann, wenn es denn soweit kommen muss, auch der Vermieter die Kosten des Rechtsstreites zu tragen. Keine Ahnung was sowas kostet. Ich glaube bei Mitstreitigkeiten geht es immer gleich um eine Jahres(kalt/warm?)miete als Streitwert.
bzw. eine erneute Zahlung des Mieters begründet.
Wenn die 12 Monate vorbei sind, gibt es da nichts mehr zu holen, wenn mit erneuter Zahlung eine Nachforderung gemeint ist. Und der Mieter wird wohl erst nach Ablauf dieser Frist rechtliche Schritte einleiten. Meiner Meinung nach kann er das ja auch gar nicht vor Ablauf der 12 Monate. Der Vermieter kann dann eigentlich nur noch verlieren. Es muss ein eventuelles Guthaben auszahlen, hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen und wenn eine Nachforderung rauskommt, schaut er in die Röhre.
Bis 1200 ist aber ganz normal abzurechnen.
Was ist in dem Fall normal? Der Mieter hat auch nach den 12 Monaten noch ein Rechtsanspruch auf eine vollständige und korrekte Abrechnung.
Normal ist für mich bei einer Abrechnung: vollständig und korrekt.
O.K. Mir war die Begrenzung auf die 1.200 nicht ganz klar. Diese Begrenzung hätte meinem Verständnis von vollständig widersprochen.
verjährungsfrist 3 Jahre zum Jahresende.
Das ist die Verjährungsfrist für Forderungen aus pünktlich erstellten Nebenkostenabrechnungen?
Was meinst du mit pünktlich? Es gibt kein pünktlich.
Mit pünktlich meine ich hier eine Nebenkostenabrechnung innerhalb der vorgesehenen Frist, also im Sinne von pünktlich = nicht zu spät.
Entweder verjährt (nach 3 Jahren) oder nicht.
Sorry, ich stehe ein bißchen auf dem Schlauch. Was ist im Zusammenhang mit einer nicht (rechtzeitig) erstellten Nebenkostenabrechnung nach drei Jahren für wen verjährt?
Dass der VM nach 12 Monaten keine Nachforderungen mehr einfordern darf, hat mit ‚pünktlich‘ nichts zu tun.
Na für mich ist das aber genau der Zusammenhang. Nicht pünktlich im Sinne von zu spät = keine Nachforderung mehr durchsetzbar.
Also im Klartext heißt dass, das Kosten, die im Zeitraum vom 1.1.2009 - 31.12.2009 (bzw. davor) angefallen sind nicht mehr geltend gemacht werden können?
Nein.
Für den Vermieter ist hier hinsichtlich von Nachforderungen der Zug abgefahren, wenn keine anerkannten Ausnahmen vorliegen.
Richtig.
Wie muss ich dann das
Nein.
verstehen? Wenn ich es richtig verstanden habe, war gefragt worden, ob jetzt (also nach dem 31.12.2010) Nachforderungen aus 2009 nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Eine Verneinung von nicht würde doch jetzt bedeuten, dass es noch möglich wäre?
Nur mal zu Klarheit: Was ist hier mit Fremdanbieter gemeint? Die Erstellung der Abrechnung oder die Lieferung der Wärme?
Die Lieferung der Wärme hat mit der Nebenkostenabrechnung, zumindest zeitlich, nichts zu tun. Natürlich ist die Abrechnung der verbrauchten Wärme gemeint.
Haha, Sch… wie man sich bei einer solchen schriftlichen Konversation nicht verstehen kann.
Da einerseits bereits von Rechnungen die Rede war, bin ich davon ausgegangen, dass es hier schon die Rechnung des Wärmelieferanten inbegriffen war. Unter Abrechnung hatt ich daher sowas wie Abrechnung von Firmen wie techem verstanden, die quasi die komplette oder Teile der eigentlichen Nebenkostenabrechnung für den Vermieter übernehmen.
In diesem Fall könnte sich der Vermieter schließlich nicht so einfach auf eine verzögerte Abrechnung berufen, sondern müßte sich deren Verschulden selbst anrechnen lssen.
Grüße
Noch mal von vorne:
Vorauszahlung 1200
Abrechnung 1300
innerhalb 12 Monate:
VM rechnet vollständig ab, fordert und bekommt weitere 100,-
nach 12 Monaten:
VM rechnet vollständig ab und behält die bereits gezahlten 1200. Die restlichen 100 sind weg. Ist die Abrechnung aber nur 1100, bekommt der Mieter noch 100 zurück
Mieter klagt auf Rückzahlung der Vorauszahlung:
VM macht nichts, er verliert und zahlt Anwalt, Verfahrenskosten und an den Mieter 1200. Macht er danach (innerhalb 3 Jahre) eine Abrechnung, hat er Anspruch auf 1200. Ob das aufgerechnet wird, oder Gegenklage erhoben werden muss, wissen unsere Juristen.
Nach 3 Jahren:
Niemand erhält irgendetwas über die bereits gezahlten 1200. Weder M noch VM, gleich ob die Abrechnung 1300 oder 1100 wäre.
Bei dem ‚nein‘ lautete die ursprüngliche Aussage:
Also im Klartext heißt dass, das Kosten, die im Zeitraum vom 1.1.2009 - 31.12.2009 (bzw. davor) angefallen sind nicht mehr geltend gemacht werden können?
Nein diese Aussage ist falsch. Ja, es können Kosten dieses Zeitraumes geltend gemacht werden - und zwar maximal in Höhe der gezahlten Vorauszahlungen. Lediglich darüber hinausgehende Kosten können nicht mehr geltend gemacht werden.
Eine verzögerte Abrechnung einer Abrechnungsfirma (z.B. techem) ist ein ausreichender Grund für eine verspätete Abrechnung. Der Sache dienlich ist es allerdings, wenn man sich nachweislich bei der Firma nach dem Verbleib der Abrechnung erkundigt hat.
vnA *ianal*
Nochmal zum Ursprung 
Für das Mietobjekt, dass der Mieter seit Ende 2007 bewohnt, werden im März 2011 erstmals durch den Vermieter Grundsteuern in Rechnung gestellt, jeweils für die Jahre 2007 (anteilig), 2008, 2009 und 2010. Diese soll mit der nächsten Miete, also in der nächsten Woche bezahlt werden.
Ist das rechtens?
Ist es üblich, dass der Vermieter selbst Steuerbescheide erst so spät erhält?
Vielen Dank für die Hinweise bisher, ich kenne mich in dem Gebiet leider so gut wie gar nicht aus.
Gruß,
D.
Ist nicht unüblich.
Als Mieter würde ich mir einfach den Ursprungsbescheid zeigen lassen. Dann könnte die Erleuchtung eintreffen.
vnA