Dies hängt von der Art der Besteuerung ab.
Vereinbarte Entgelte = bei Rechnungsstellung
Vereinahmte Entgelte = wenn bezahlt
Es ist aber grundsätzlich eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, jedoch ist der innergemeinschaftliche Erwerb steuerbar und steuerpflichtig…hierzu aber VSt-Abzug
Eine Voraussetzung für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ist das Gelangen der Ware in ein anderes Land des Gemeinschaftsgebietes.
Eine Steuerbefreiung, bevor die Ware bewegt worden ist, lässt sich aus dem UStG nicht begründen.
Darauf bezog sich die Frage. Was ist Deine Antwort dazu, und wie lässt sich ggf. eine Steuerbefreiung bei ruhender Ware begründen - hast Du dazu z.B. was aus den UStR gefunden?