Spamfilter / Mails werden nicht mehr zugestellt

Folgende Sitution: Nehmen wir an, es gäbe ein Unternehmen, dass seinen Mitarbeitern ermöglicht, Outlook zu nutzen. Darüber hinaus gäbe es eine Betriebsvereinbarung, in der darauf hingewiesen wird, dass die Nutzung von Outlook nur für dienstliche Zwecke gestattet ist. Wenn nun das Unternehmen beschließen würde, einen Spamfilter einzusetzen, der z.B. automatisch bestimmte Mails ausfiltert und dem Mitarbeiter gar nicht erst zustellt. Könnte das Unternehmen dies entscheiden, ohne die Mitarbeitervertretung einzubeziehen? Wie sähe es dann mit den §206 StGB (Verletzung des Fernmeldegeheimnisses) oder §303a StGB (Strafbare Datenveränderung)? Wäre darüber hinaus noch etwas zu berücksichtigen?

Für die Antworten danke ich jetzt schon im voraus!

na und?
Hallo,

als ehemaliger Arbeitnehmervertreter möchte ich einmal kurz dazu meine persönliche Meinung los werden.

Das Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmervertretung ist m.E. gegeben. Allerdings ist es auch Aufgabe des Betriebsrates dieses einzufordern. Leider erlebt man in vielen Unternehmen, dass man bei bestimmten Themen den Arbeitgeber einfach machen lässt… Zumindest vor zwei Jahren war es noch so, dass es zur Thematik Mail u. Internetnutzung in Unternehmen sehr verschiedene Rechtsauffassungen gab. Da die wenigsten Betriebsräte gewerkschaftsfrei sind, wäre hier angeraten diese Verbindung zu nutzen und von dieser Seite kompetenten Rat einzuholen.

Jedoch stellte sich mir bereits damals die Frage, warum sich manche meiner Kollegen hier so anstellen. Die Nutzung für mails ist eindeutig nur für dienstliche Zwecke gestattet. Was spricht also gegen die Verwendung eines Spamfilters, der u.a. auch eingehende private mails aussortiert? Erstens scheint vielen Leuten nicht bewusst zu sein, mit welcher Flut von Spams gerade Unternehmen zu kämpfen haben. Zweitens ist es schon erstaunlich wie viel Zeit manche Mitarbeiter mit dem lesen und beantworten privater mails verbringen. Drittens hat auch ein Arbeitgeber bestimmte Schutzbedürfnisse.

Warum auch gerade immer wieder bei dieser Thematik (bei eindeutig untersagter privater Nutzung) nach juristischen Angeln gerufen wird, verstehe ich nicht. Wenn hier sich Arbeitnehmer einfach einmal an die Regeln halten (was wir ja auch vom Unternehmen heftigst einfordern) , würde es erst gar nicht zu bestimmten Problemen kommen. Ich denke das Problem der Arbeitnehmer liegt hier wohl auch wenig beim Spamfilter als bei der Tatsache, welche Konsequenzen unter Umständen die heraus gefilterten privaten mails haben.

mit besten Grüßen
Steffen B.

PS: In einer Betriebsvereinbarung sollte aber geregelt werden, wer die aussortierten mails manuell prüft und wie der folgende Umgang damit ist. Ebenfalls wünschenswert wäre eine konkrete Vereinbarung, wie der Ablauf damit ist, wenn verstöße gegen die Arbeitsanweisung festgestellt werden. Alle Mitarbeiter sollten die entsprechende Vereinbarung schriftlich erhalten und unterzeichnet zurück geben.

Die Regeln des Spamfilters selber sind jedoch nach meinem Kenntnissstand übrigens nicht Mitbestimmungspflichtig.

Hallo,

das ist so rechtens. Bei uns werden z.b. nur Mails durchgelassen, die keine Anhänge haben, bis auf ein paar Ausnahmen.

Gruß

Phoebe

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

N Dach.

Könnte das Unternehmen dies entscheiden, ohne die Mitarbeitervertretung
einzubeziehen?

Nein, falls die entsprechende Software „geeignet ist, Leistungs- und Verhaltenskontrollen zu ermöglichen“. Das wäre dann mitbestimmungspflichtig. Nein, falls die Software den Arbeitsablauf beeinflusst - dann besteht ein Informations- und ggf. Mitspracherecht.

Eines von beiden dürfte immer gegeben sein. Der BR wird aber im konkreten Falle kaum eine Möglichkeit haben, sich gegen die Anwendung eines Spamfilters zu wehren (wieso auch?), weil hier das Interesse des Unternehmens am Schutz seiner Daten die schutzwürdigen Interessen der Belegschaft um ein wesentliches übersteigen dürfte. Abgesehen davon, dass es keinen Anspruch auf die private Nutzung von Arbeitsmitteln gibt …

Wie sähe es dann mit den §206 StGB (Verletzung des Fernmeldegeheimnisses)

Falls eine manuelle Kontrolle aller eingehenden Mails erfolgt, wäre der Sachverhalt evtl. gegeben. Das setzt aber voraus, dass gezielt auf die ausgefilterten Privatmails zugegriffen wird, und zwar nicht per technischer Vorkehrung (=Spamfilter), sondern durch überwachende Personen.

oder §303a StGB (Strafbare Datenveränderung)?

Kaum. Ein Spamfilter verändert m.W. nix, sondern blockt bestimmte Inhalte oder Adressen komplett ab. Abgesehen davon sind Daten, die an das Unternehmen gebeamt werden, zunächst dessen Eigentum - und mit seinen eigenen Daten kann das Unternehmen, vereinfacht gesagt, machen, was es muss. Mit der Einschränkung, dass das Fernmeldegeheimnis auch bei elektronischer Post gilt, s.o.

GRuß kw

Wie sähe es dann mit den §206 StGB (Verletzung des Fernmeldegeheimnisses)

Falls eine manuelle Kontrolle aller eingehenden Mails erfolgt,
wäre der Sachverhalt evtl. gegeben. Das setzt aber voraus,
dass gezielt auf die ausgefilterten Privatmails zugegriffen
wird, und zwar nicht per technischer Vorkehrung (=Spamfilter),
sondern durch überwachende Personen.

Bei einem privaten, nicht als Kommunikationsanbieter auftretenden Wirtschaftsunternehmen wäre der Sachverhalt in keinem Fall gegeben. § 206 (1) […] die ihm als Inhaber oder Beschäftigtem eines Unternehmens bekanntgeworden sind, das geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringt […]

Das Fernmelde- wie das Briefgeheimnis kennt in D sehr enge Grenzen. Mit dem StGB kommst du hier nicht weit.

Es gibt aber auch Datenschutzgesetze.

Gruss
Schorsch