Hallo Ron,
hier noch etwas zu diesem Thema aus einem Forum:
Zahlung von ALG II in Spanien
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Verfasst am: 11.10.2005, 16:12 Titel: Zahlung von ALG II in Spanien Hallo,
ich lebe seit Mitte 2000 mit festem Wohnsitz in Barcelona und habe mit einer Spanierin einen kleinen Sohn der dort die Vorschule besucht. So weit ich auf der Seite : http://www.lsjv.de/frameset/menue1/soziales/menue2/h…
nachlesen konnte, würde ich unter 1. im Gesetz genannten Ausnahmefälle fallen. Ich hoffe ich gehe richtig in der Annahme, das die früherer Beantragung von Sozialhilfe nun unter ALG II in Deutschland gehandhabt wird. Ist diese unter 1. genannte Ausnahmefall ( Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss ) schon durch obergerichtliche Rechtsprechung definiert worden. Für Aktenzeichen und Quellen wo ich diese Urteile bekommen kann wäre ich dankbar. Was bedeutet „Kinder die aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben müssen“, dh. wie ist das juristisch zu interpretieren. Es soll hier um keine Rechtsberatung gehen jedoch kann mir jemand mit gleichen Erfahrungen berichten.
M.F.G.
StefanNach oben
tomatom
Anmeldedatum: 26.06.2005Beiträge: 691
Verfasst am: 11.10.2005, 16:52 Titel: Hallo,
Alg II wirst du ins Ausland nicht erhalten. Wenn überhaupt, dann nur Sozialhilfe nach dem SGB XII. Und auch das nur unter engen Voraussetzungen.
Zuständig sind die Deutschen Vertretungen, zu finden unter http://www.auswaertiges-amt.de.
Grüße,
tomNach oben
gastGast
Verfasst am: 11.10.2005, 18:11 Titel: Hallo Tom,
vielen Dank für die Antwort ich wusste schon wo ich den Antrag stellen muß (in meinem Fall das Deutsche Generalkonsulat in Barcelona das für meinen Wohnort zuständig ist) und es ist mir auch bekannt das der Sozialträger in dessen Zuständigkeitsbereich mein Geburtsort liegt (falls man in Deutschland geboren ist) für die Bearbeitung des Antrages verantwortlich ist. Jedoch zielte meine Frage primär darauf ob es schon bezüglich SGB XII obergerichtliche Urteile gibt die sich zu den Ausnahmefällen : 1. Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss, 2. längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder 3. hoheitliche Gewalt (z. B. Inhaftierung). In meinem Fall wäre wohl die Ausnahme unter 1. zu prüfen. Mit obergerichtlichen Urteilen meine ich Grundsatzurteile nach dem 1. Januar 2004 zu § 24 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), welche Ermessensentscheidungen der zuständigen Behörden überprüft haben. Wie wäre zum Beispiel auszulegen wann das Kind aus rechtlichen Gründen nicht nach Deutschland kommen kann, weil es seinen Lebensmittelpunkt im Ausland hat und dort auch geboren ist.
M.F.G.
StefanNach oben
gastGast
Verfasst am: 12.10.2005, 11:13 Titel: Hallo,
um mir unnötige Anwaltskosten zu sparen habe ich auf eigene Faust schon mal recherchiert. Ich glaube bin mir aber nicht 100 % sicher, das man in Spanien keine Sozialhilfe nach § 24 SGB XII . Falls ich einen Denkfehler mache bitte einen Hinweis. So weit ich in Erfahrung bringen konnte ist Spanien Mitglied des Vertrages „European Convention on Social and Medical Assistance“ ; http://conventions.coe.int/Treaty/EN/Treaties/Html/0… . Zu Deutsch heißt der Vertrag „Europäisches Fürsorgeabkommen“ ; http://conventions.coe.int/Treaty/ger/Treaties/Html/… . Es kann also nur in der Regel Sozialhilfe im Ausland bezogen werden wenn nicht das Europäisches Fürsorgeabkommen greift dh. der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem Mitgliedsstaat des Abkommens hat. Ich habe noch als .pdf Datei ein Gutachten vom 01.08.2005 gefunden das sich zwar auf § 31 und § 35 SGB XII sich aber am Ende auch über die Voraussetzungen nach § 24 SGB XII äußert. Die nackten Gesetzestexte zu § 24 SGB XII helfen das nicht weiter und sagen auch nichts zum Vorbehalt nach dem Europäischen Fürsorgeabkommen. Die URL für das Dokument findet man unter : http://www.deutscher-verein.de/gutachten/200508/pdf/… . Da ich kein Jurist bin sind meine Schlussfolgerungen natürlich ohne Gewähr und es sei jedem mit dem gleichn Problem empfohlen bei der Erstberatung nach BRAGO die von mir zitierten Unterlagen zum Anwalt mitzunehmen. Wenn man die Recherche für den Herrn Anwalt macht kann der logischerweise nicht so viel berechnen. Einen interessanten Passus im Europäischen Fürsorgeabkommen finde ich auch : Teil II – Rückschaffung, Artikel 6 - Artikel 8. Es ist also für Menschen unter 55 empfehlenswert vor der Beantragung von Sozialleistungen mindesten 5 Jahre ununterbrochen einen offiziellen Wohnsitz im Mitgliedsland zu haben. Bin trotz allem für weitere Hinweise zum Thema dankbar.
M.F.G.
StefanNach oben
Gast
Verfasst am: 12.10.2005, 20:20 Titel: Hallo,
ich habe nun noch ein paar Infos recherchiert und will diese mit andern teilen die sich vielleicht nicht unbedingt einen Anwalt leisten können um am Anfang an Info zu kommen. Ich poste euch eine Antwortmail :
Spanien hat mit Wirkung zum 1.12.1983 das Europäische Fürsorgeabkommen ratifiziert. Grundsätzlich gehen Leistungen der Spanischen Behörden nach dem Fürsorgeabkommen vor. Wenn solche tatsächlich nicht erbracht werden - es soll Staaten geben, die sich einfach nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen halten - oder wenn die Inanspruchnahme der Hilfe zu einem Verlust des Aufenthaltsrechts führt, dann ist die Entgegennahme der Hilfe nicht zumutbar oder findet nicht statt und dann muss die Bundesrepublik Deutschland eintreten. Grundlage dürfte in Ihrem Fall § 24 Abs.1 Satz 2 Nr. 1 SGB XII sein.
M.F.G.
StefanNach oben
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