Sparbuch des Kindes bei ALG2

Hallo,

leider musste ich mich erstmals zum 01.07 ALG2 beantragen.

Ich wohne alleine, habe aber eine Tochter von 2 Jahren, die bei Ihrer Mutter lebt.

Die Mutter meiner Tochter ist momentan in Arbeit, wird aber vorraussichtlich bald zur Ihrer Arbeit ergänzende Leistung oder wie man das nennt beantragen.

Meine Frage ist jetzt, wenn ich auf den Namen meiner Tochter ein Sparbuch einrichte, muss ich das dann irgendwo angeben ? Muss ich das der Mutter meiner Tochter mitteilen falls Sie diese Leistungen beantragt ?

Hallo

es kommt darauf an, wem das Sparbuch letztlich „gehört“ bzw. wer Verfügungsberechtigung darüber hat.

Soweit ich weiss, kommt bei der Eröffnung eines Kontos /Sparbuchs für ein minderjähriges Kind immer das elterliche Sorgerecht ins Spiel (die elterliche Sorge ist ja unterteilt in Personensorge und Vermögenssorge) . D.h. für die Eröffnung braucht man (bei alleinigem Sorgerecht) eine entsprechende schriftliche Alleinsorge-Bestätigung vom Jugendamt, oder (bei geteiltem Sorgerecht) Einverständnis und Unterschrift des anderen Elternteils zur Kontoeröffnung - und meines Wissens hat in dem Fall dann auch der andere Elternteil Verfügungsberechtigung über dieses Konto.

Dem Jobcenter/Sozialleistungsträger sind alle Konten zu melden, die im eigenen Namen laufen bzw. auf die man Zugriff hat (= man kann über das Geld verfügen.) Je nachdem, welche Sparform da genutzt wird und wer dann Kontoinhaber bzw. Verfügungsberechtigter ist, müsste das dem Jobcenter jeweils entsprechend gemeldet werden.

Und wichtig: Man muss unterscheiden zwischen Einkommen und Vermögen. Was man VOR dem ALG2-Antrag/-bezug bereits hatte, fällt unter Vermögen - und dafür gibt es Schonbeträge: http://hartz.info/index.php?topic=25.0

Was NACH ALG2-Antrag/ während des ALG2-Bezugs hinzukommt, wird als zufließendes Einkommen gewertet. Aber: Regelmäßige Einnahmen unter 10,- € monatlich dürfen gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 ALG II VO nicht also Einkommen angerechnet werden.

Zinsen aus Sparguthaben sind Einkommen, das im Monat des Zuflusses (beim Sparbuch: im Monat der Gutschrift auf dem Konto, z.B. zum Jahresende) auf den ALG2-Bedarf angerechnet wird. Liegt die Zinsgutschrift also über 10 €, wird der komplette Zinsbetrag als Einkommen angerechnet.

Spardose/ Sparstrumpf gibt es nachwievor … :wink:
LG

Hallo,

natürlich musst du ein Sparbuch, das du auf den Namen deiner Tochter anlegst angeben. Wär ja sonst zu einfach Geld auf Seite zu schaffen.

Und die Mutter des Kindes wird vermutlich mit unterschreiben müssen, wenn du ein Sparbuch anlegst.

Gruß, DC

Leider kann ich auf diese Frage auch keine Antwort geben LG Conny !