Sparbuch, Lottoschein etc. auf Ehefrau bzw. Ehemann angelegt

Hallo,
wie ist die Rechtslage der nachstehend aufgeführten theoretischen Frage?

Herr A. und Frau A. sind verheiratet und leben in Zugewinngemeinschaft.

Sowohl das Sparbuch als auch den wöchentlichen Lottoschein hat Frau A. abgeschlossen.
Für das Sparbuch hat Herr A. eine Kontovollmacht.

Frage: Wem gehört/gehören:
a.) der gesparte Betrag,
b.) Lottogewinne?

Beiden Ehepartnern je zur Hälfte oder nur demjenigen, der Kontoinhaber bzw. Tipper ist?

MfG
Karl

Hallo,

beiden zur Hälfte…siehe BGB

Danke, Frage gibt es ein Sparkonto das nur dem Anleger gehört?

Zugewinngemeinschaft.

Sowohl das Sparbuch als auch den wöchentlichen Lottoschein hat
Frau A. abgeschlossen.

Während der Ehe:
Der Lottoschein und die daraus resultierenden Gewinne sind Eigentum der Frau.

Im Falle einer Scheidung:
Es wird der Zugewinnausgleich durchgeführt. Wenn beide mit nichts in die Ehe gingen und außer dem Lottogewinn kein Vermögen vorliegt gehen beide mit dem halben Gewinn aus der Ehe heraus.

http://de.wikipedia.org/wiki/Zugewinngemeinschaft
Guck Dir bitte mal den Teil „populäre Rechtsirrtümer“ an und vergleiche das mit der Antwort.

Hallo,

typischer Wikischrott…sofern kein Ehevertrag abgeschlossen wird (und wer macht das schon bei einer normalen Hochzeit) gilt der gesetzliche Güterstand.
Und damit gilt Fifty - Fifty…

Du differenzierst immer noch nicht

„während der Ehe“ und „im Falle der Scheidung“

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Und hier noch die passende BGH-Entscheidung:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprec…

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Hallo,

wenn dieser Wikischrott stimmen würde,würden wohl viele Menschen Geld sinnlos zum Fenster rauswerfen…lool

Oder warum muss man wohl Gütertrennung vor einem Notar vereinbaren ??

wenn dieser Wikischrott stimmen würde

§ 1363
Zugewinngemeinschaft

(1) Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren.

(2) Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt.

M.

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