Sparbuchabhebung trotz Sperre?

Hallo,

eine mir nahestehende Person ist verwitwet. Ihr Mann hinterließ ein Sparbuch im Schließfach, das die Mutter des verstorbenen nach dem Tode an sich nahm. Darin war handschriftlich notiert, das es im Falle des Todes an seinen Sohn aus erster Ehe auszuhändigen wäre. Dies geschah auch.
Testamentarisch hinterließ der Erbe nur seine Frau (die mir nahestehende Person) als Alleinerbin.
Die Witwe ließ das Sparbuch per Generalvollmacht sperren und bot dem Sohn des Verstorbenen eine Pflichtteilauszahlung an.
Dieser blieb unentschlossen und äusserte sich nicht.
8 Monate nach dem Verscheiden und 7 Monate nach der Sparbuchsperre (das sich wie gesagt physisch im Besitz des Sohnes befand) hat dieser die eingezahlten 30 TEU abgehoben.

Unabhängig von dem aus meiner Sicht moralisch fragwürdigen Umgehen mit dem Sparbuch seitens der Witwe, stellt sich Ihr nun die Frage nach der Handhabe.
Hat die Sparkasse einwandfrei gehandelt? Falls ja, wie geht Sie weiter vor, bezüglich des potentiellen Erschaftsanspruches des Sohnes?

Vielen Dank

Ingo

Hi,

dafür ist nicht das Sparbuch maßgebend, sondern die vertragliche Gestaltung des Sparkontos.

Wurde überprüft, ob ein Vertrag zu Gunsten Dritter vorlag?
Damit wäre das Geld eine Schenkung an den Sohn außerhalb des Erbganges.

Grüße

Uwe

Hallo Uwe,

das Sparbuch lief auf den Verstorbenen, ohne weitere Anweisungen, daher kann ich auch das Verhalten der Sparkasse nicht verstehen.

Schöne Grüße

Ingo

Hallo Uwe,

das Sparbuch lief auf den Verstorbenen,

Das tut es auch bei einem Vertrag zu Gunsten Dritter, der nichts weiter als eine Schenkung darstellt, die erst bei Tod des Kontoinhabers wirksam wird.
Dabei ist unerheblich, was in der Sparurkunde steht.

Kann man denn nachvollziehen, ob das Guthaben gekündigt war?
Dann dürfte nämlich auch die Auszahlung schuldbefreiend an den Vorleger des Buches erfolgen.

Wie gesagt, ich kann hier auch nur raten, ohne die Aktenlage zu kennen.

Grüße

Uwe

Hallo Uwe,

das werden wir jetzt erst einmal im Hause der Sparkasse ermitteln (lassen).

Danke vorerst

Ingo

Hallo,

das klingt für mich am vernüftigsten.
Am Besten, Du schreibst hierzu die Revision des Hauses an, nicht direkt den Berater.
Falls dieser nämlich wirklich einen Fehler gemacht hat, wirst Du über die hauseigene Revision eher Erfolg haben, die Situation zu klären.

Grüße

Uwe