Person A ist Schüler und hat 2 Girokonten . 1 Girokonto hat er „vergessen“ und nicht benutzt.
Im Juni 07 erhält er ein Schreiben der Bank, dass sein Konto mit minus 52 EUR überzogen ist und er es bitte auszugleichen hat.
Er wundert sich, da abgemacht ist, dass man als Schüler das Konto nicht überziehen kann - es ist bereits somit seit 1 Jahr überzogen - ein Verein hatte Geld abgezogen und er hat es nicht gewusst, da er keine Kontoauszüge zugeschickt bekommt.
Da er als Schüler keine Einnahmen hat - konnte er das Konto nicht ausgleichen.
Ein 2.Schreiben mahnte ihn an + erklärte die Auflösung zum Sept. 07.
Leider ignorierte er auch das Schreiben und erhielt nun letzte Woche ein Schreiben mit der Auflösungsbestätigung des Konto`s + Zahlungsaufforderung.Das w o l l t e er auch nach seinem Urlaub nun angehen.
gestern erhielt A ein Schreiben, dass man die Forderung über sien Postsparbuch ausgeglichen hatte + zuzüglich 59 Eur. Ist das rechtens?. Was kann A nun noch tun - keine Frage A hätte eher kontakt zur Bank aufnehmen müssen.
Hallo Chris,
es ist vermutlich der preisgünstigste Weg für den Schüler. Wenn erst einmal ein gerichtlicher Mahnbescheid durch einen Anwalt zugestellt worden wäre, wäre es weitaus teurer gekommen.
Und na klar, kann man nicht ständig Vogel Strauß spielen und dann nach seinen Rechten schreien. Da offensichtlich genügend Geld auf dem Sparkonto war, hätte er offenbar die Schuld begleichen können, die er ja grundsätzlich anerkennt.
Selbst wenn er dagegen vorgehen könnte, würde es wahrscheinlich ungünstiger für ihn ausgehen.
Grüße!
Horst
- Zahlungsaufforderung.Das w o l l t e er auch nach seinem
Urlaub nun angehen.
Warum erst danach ?
gestern erhielt A ein Schreiben, dass man die Forderung über
sien Postsparbuch ausgeglichen hatte + zuzüglich 59 Eur. Ist
das rechtens?.
Wahrscheinlich ja, schließlich hat die Bank ihm mehrfach Gelegenheit gegeben, die Angelegnheit zu bereinigen. Die Forderung ist ja wohl auch berechtigt, wie ich der Schilderung entnehme.
Was kann A nun noch tun
Was will A denn noch tun ? Sich dagegen wehren, dass sich die Bank nach mehreren Erinnerungen/Mahnungen ihr Geld geholt hat ?
er hat jetzt hoffentlich was fürs leben gelernt und erinnert sich,wenn es mal um eine richtig saftige forderung geht.
‚Konnte nicht‘? Wohl eher ‚wollte nicht‘
Hallo,
Da er als Schüler keine Einnahmen hat - konnte er das Konto
nicht ausgleichen.
„Konnte nicht“? Wohl eher „wollte nicht“, denn
gestern erhielt A ein Schreiben, dass man die Forderung über
sien Postsparbuch ausgeglichen hatte + zuzüglich 59 Eur.
Also Geld war ja ganz offensichtlich da.
Manche Leute denken offensichtlich immer noch, dass sich Probleme durch schlichtes ignorieren von selbst lösen…
Gruß
S.J.
Nachdem nun alle ihre Lebensweisheiten beigesteuert haben, möchte ich doch eine nicht ganz unwichtige Frage in den Raum stellen: Ist Person A volljährig?
Falls nein:
http://dejure.org/gesetze/BGB/1643.html
http://dejure.org/gesetze/BGB/1822.html (Nr. 8)
Ansonsten:
http://www.bafin.de/verlautbarungen/bgmind.htm
Abschnitt II 2. b) bb)
Falls volljährig:
Ein 2.Schreiben mahnte ihn an + erklärte die Auflösung zum
Sept. 07.
Leider ignorierte er auch das Schreiben und erhielt nun letzte
Woche ein Schreiben mit der Auflösungsbestätigung des Konto`s
- Zahlungsaufforderung.Das w o l l t e er auch nach seinem
Urlaub nun angehen.
gestern erhielt A ein Schreiben, dass man die Forderung über
sien Postsparbuch ausgeglichen hatte + zuzüglich 59 Eur. Ist
das rechtens?.
Allein über die Vorgehensweise des Kreditinstituts, die Forderung per Lastschrift über eine andere bekannte Kontoverbindung einzuziehen, ohne dafür eine Einzugsermächtigung zu haben, ließe sich diskutieren, aber im Zweifel gibts da auch keine Handhabe.
Im übrigen finde ich es immer wieder bemerkenswert, daß bei fiktiven Versäumnissen der fiktiven Person als erstes nach Möglichkeiten gesucht wird, aus dem Schlamassel auf irgendeinem seltsamen Wege wieder herauszukommen, anstatt das Problem möglichst schnell aus dem Weg zu schaffen und sich anschließend reumütig in die Ecke zu setzen und über das eigene Fehlverhalten zu sinnieren.
Gruß
Christian
Hallo Christian,
ich gebe dir uneingeschränkt rect, bis auf diese Kleinigkeit:
Allein über die Vorgehensweise des Kreditinstituts, die
Forderung per Lastschrift über eine andere bekannte
Kontoverbindung einzuziehen, ohne dafür eine
Einzugsermächtigung zu haben, ließe sich diskutieren, aber im
Zweifel gibts da auch keine Handhabe.
Wo liesst du das mit der Lastschrift raus?
Ich denke hier an eine intere Umbuchung im gleichen Institut.
Lastschrift z.L. v. Sparbüchern, werden in der Regeln nämlich gar nicht eingelöst.
Da das Parbuch bei der Postbank ist, gehe ich davon aus, dass das Konto ebenfalls dort vor sich hin schlummerte.
Gruss Ivo
Hallo Ivo,
Wo liesst du das mit der Lastschrift raus?
war geraten.
Ich denke hier an eine intere Umbuchung im gleichen Institut.
Lastschrift z.L. v. Sparbüchern, werden in der Regeln nämlich
gar nicht eingelöst.
Ich weiß, aber wenn man hier genau die Fragen beantworten wollte, die gestellt werden, bliebe in den meisten Fällen eine Antwort aus. Insbesondere bei Finanzfragen haben die meisten ja ein völlig verqueres Verhältnis zum richtigen Vokabular. Da hilft meist nur raten (s.o.).
Gruß
Christian
Person A ist 19 J. alt + hat sich vor Eltern „geschämt“ und diese nicht mit einbezogen.
mAn hatte geschrieben, dass das Konto zum Sept. aufgelöst wird, sollte er dieses nicht ausgleichen - da er es eh aufgelöst haben wollte, dachte er er könne dann auf die „Abschlussrechnung“ warten. Er erhielt am 6.9. D0onnerstags die Bestätigung der Auflösung + Aufforderung zur Zahlung an eine Inkassostelle ( ohne Fristen, Terminangabe, Vorwarnung der Pfändung etc.).In der darauffolgenden Woche wollte er zahlen, hatte aber bereits am Dienstag 11.9. das Schreiben der Pfändung seines gerade neueröffneten Sparbuches in Höhe von 109,50 vorliegen.
Das er die 52,50 zahlen muss ist klar - dass er sehr leichtfertig mit allem umgegangen ist auch…doch sind die zusätzlichen 57 EUR in diesem kurzem Zeitraum berechtig? - ohne schriftlichen Hinweis etc.??
Hallo Chrisi,
das hier ist aus den AB:
„14. Vereinbarung eines Pfandrechts zu-
gunsten der Bank
(1) Einigung über das Pfandrecht
Der Kunde und die Bank sind sich darü-
ber einig, dass die Bank ein Pfandrecht
an den Wertpapieren und Sachen er-
wirbt, an denen eine inländische Ge-
schäftsstelle im bankmäßigen Geschäfts-
verkehr Besitz erlangt hat oder noch
erlangen wird. Die Bank erwirbt ein
Pfandrecht auch an den Ansprüchen, die
dem Kunden gegen die Bank aus der
bankmäßigen Geschäftsverbindung zu-
stehen oder künftig zustehen werden
(zum Beispiel Kontoguthaben).“
Aber der Schüler sollte sich nun vielleicht mal mit der Bank in Verbindung setzen. Ein Pfand kann man einlösen und vielleicht bleibt dann noch etwas übrig unter’m Strich.
Gruß!
Horst