also ich hab da mal eine frage bezüglich sparbüchern die schon etwas älter sind und zwar besitz meine mutter noch 2 alte sparbücher die das
letzte mal vor 36 jahren benutzt wurde mit guthaben noch drauf ,
wie sieht das denn aus mit dem nachtragen weil mutter hat geheiratet
und dadurch nicht mehr den nachnamen den sie im sparbuch hat.
gibt es da noch möglichkeiten das nachtragen zu lassen und um zu schauen ob das sich was getan hat?
Hi,
das Nachtragen ist in der Regel kein Problem. Je nach Bank kann es sein, dass die Bank eine Urkunde, über die Änderung des Namens benötigt.
Es kann auch sein, dass die Bank eine kleine Aufwandspauschale haben möchte. (Zu dem Punkt bin ich nicht informiert.)
So wie du das Beschrieben hast,nein - wenn Geld drauf liegt, dann liegt das halt da und vermehrt sich. auch bei einer Namensänderung ist es dennoch das Geld des Besitzers.
Wäre ja noch schöner, wenn die Bank dann das Geld einkassieren würde.
Wenn noch weitere Umstände hinzukommen, kann das natürlich anders sein. Aber Prinzipiel, geht es bei einem sparbuch darum längerfristik eine sichere Geldanlage zur Verfügung zu haben. Die meisten Sparbücher haben eine Kündigungsfrist von 3 Monaten, da muss man aufpassen, was die Banken abkassieren, wenn man das Sparbuch direkt auflösen möchte. Am besten Nachfragen, wie die Konditionen sind.
Gibt es denn da keine Verjährungsfrist, wenn man 36 Jahre
nichts mit den Sparbüchern getan hat?
In Ö sind das doch 30 Jahre wenn ich mich nicht irre - wobei ich kenne keine Großbank die sich die Kohle wirklich einnäht - vielleicht ein paar mafiöse Gummistiefel… oder andere Furchenschei**er
so abwegig ist das nicht.
In Deutschland wurde das bis zu einer BGH-Entscheidung vor ein paar Jahren auch so gehandhabt: Wurde das Buch länger als 30 Jahre nicht vorgelegt, galt die Forderung als verjährt.
(Klar wurde da öfter mal geklagt und auch von Kunden gewonnen, seit v.g. BGH-Urteil ist es als sicher anzusehen, dass die Nichtvorlage über 30 jahre nicht zur Verjährung und dem Anspruchsverfall ausreicht).
Sorry, ich bin jetzt von deutschland ausgegangen.
Wie sich die Lage in Österreich verhält weiss ich nicht.
Auch wenn das früher mal üblich war, ist das jetzt in Deutschland nicht mehr der Fall. Wir verbrennen ja auch keine Frauen, weil sie rotes Haar haben, nur weil das mal üblich war.
In Ö sind das doch 30 Jahre wenn ich mich nicht irre
Stimmt. Daher meine Frage, ob es diese Frist in D nicht gibt.
wobei
ich kenne keine Großbank die sich die Kohle wirklich einnäht -
vielleicht ein paar mafiöse Gummistiefel… oder andere
Furchenschei**er
*lach* Also das älteste Sparbuch, das mir jemals untergekommen ist und das in den staubigen Kellerarchiven nach langem Suchen gefunden werden konnte, lautete noch auf Reichsmark.
War richtig spannend in den Kellergewölben rumzustöbern. Staubig, aber spannend.
Das war mir klar und ist für den Ursprungsposter wohl auch ausschlaggebend.
Aber mich interessieren Unterschiede im Bankwesen zwischen Ö und D immer wieder, wenn ich über solche stolpere, und frage dann nach. Habe mich diesmal allerdings etwas zu kurz gehalten und den Hintergrund meiner Nachfrage nicht erläutert. Sorry.
Wie sich die Lage in Österreich verhält weiss ich nicht.
Da gibt es die 30 Jahre Verjährungsfrist, aber zumindestens die Bank bei der ich arbeite, hat sich noch nie darauf versteift, sondern ausgezahlt, selbst ein Sparbuch, das noch auf Reichsmark lautet (siehe anderes Posting)
das Nachtragen ist in der Regel kein Problem. Je nach Bank
kann es sein, dass die Bank eine Urkunde, über die Änderung
des Namens benötigt.
je nach Bank?? Gibt es auch welche, die den Kontoinhaber auf
Zuruf ändern? Wenn ja, würde mich interessieren, welche.
Wenn du bei der Bank bekannt bist, kann es durchaus sein, dass der Sachbearbeiter auf die Urkunde verzichtet. Dabei ändert sich auch nicht der Kontoinhaber, sondern nur der Name des Kontoinhabers. Wesentlicher Unterschied: selbe Person.
Es kann auch sein, dass die Bank eine kleine Aufwandspauschale
haben möchte. (Zu dem Punkt bin ich nicht informiert.)
Eine Gebühr für die Erfüllung eines gesetzlichen Auftrags?
Wohl kaum.
Wie gesagt zu dem Punkt bin ich nicht informiert!!!
je nach Bank?? Gibt es auch welche, die den Kontoinhaber auf
Zuruf ändern? Wenn ja, würde mich interessieren, welche.
Wenn du bei der Bank bekannt bist, kann es durchaus sein, dass
der Sachbearbeiter auf die Urkunde verzichtet.
Ich bitte weiterhin um Nennung der Bank. Man weiß nie, wann man mal Schwarzgeld hat oder Straftaten vertuschen will.
Dabei ändert
sich auch nicht der Kontoinhaber, sondern nur der Name des
Kontoinhabers. Wesentlicher Unterschied: selbe Person.
Es ändert sich der Name der Person und das ist eigentlich schon ein Thema für 154 AO. Das ist aber schon lange ein Hobby von mir. Aus dem Grunde wäre für mich auch interessant, mal einen glaubwürdigen Bericht über Namensänderung auf Zuruf aus erster Hand zu erhalten. Dann würde ich mal wieder ans Bundesfinanzministerium schreiben und um eine aktuelle Auslegung des 154 bitten.
Es kann auch sein, dass die Bank eine kleine Aufwandspauschale
haben möchte. (Zu dem Punkt bin ich nicht informiert.)
Eine Gebühr für die Erfüllung eines gesetzlichen Auftrags?
Wohl kaum.
Wie gesagt zu dem Punkt bin ich nicht informiert!!!
je nach Bank?? Gibt es auch welche, die den Kontoinhaber auf
Zuruf ändern? Wenn ja, würde mich interessieren, welche.
Wenn du bei der Bank bekannt bist, kann es durchaus sein, dass
der Sachbearbeiter auf die Urkunde verzichtet.
Ich bitte weiterhin um Nennung der Bank. Man weiß nie, wann
man mal Schwarzgeld hat oder Straftaten vertuschen will.
Ich weiss zwar nicht woher du kommst, aber ich komme aus einer sehr kleinen Gemeinde. Mit einer Dorfbank. Achja, der Sachbearbeiter war bei der Hochzeit auch eingeladen. Den Namen der Bank kannst du dir jetzt denken
Dabei ändert
sich auch nicht der Kontoinhaber, sondern nur der Name des
Kontoinhabers. Wesentlicher Unterschied: selbe Person.
Es ändert sich der Name der Person und das ist eigentlich
schon ein Thema für 154 AO. Das ist aber schon lange ein Hobby
von mir. Aus dem Grunde wäre für mich auch interessant, mal
einen glaubwürdigen Bericht über Namensänderung auf Zuruf aus
erster Hand zu erhalten. Dann würde ich mal wieder ans
Bundesfinanzministerium schreiben und um eine aktuelle
Auslegung des 154 bitten.
Es ist nur bedingt ein Thema für, 154 AO, weil es in dem Artikel um falsche Namen geht. Bei einem persönlichen Bekanntschaft, könnte man jetzt darüber Streiten, ob der Sorgfaltspflicht der Bank genüge getan ist. In dem Fall war der Sachbearbeiter sogar auf der Hochzeit.
§ 154 AO (1) Niemand darf auf einen falschen oder erdichteten Namen für sich oder einen Dritten ein Konto errichten oder Buchungen vornehmen lassen, Wertsachen (Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten) in Verwahrung geben oder verpfänden oder sich ein Schließfach geben lassen.
Es kann auch sein, dass die Bank eine kleine Aufwandspauschale
haben möchte. (Zu dem Punkt bin ich nicht informiert.)
Eine Gebühr für die Erfüllung eines gesetzlichen Auftrags?
Wohl kaum.
Wie gesagt zu dem Punkt bin ich nicht informiert!!!
Dann auch lieber nichts schreiben.
Ich denke ich habe die brisante Stelle ausreichend markiert um nicht einen solchen Kommentar zu ernten. Ich bin der Meinung eine Anmerkung hätte gereicht!
Es ändert sich der Name der Person und das ist eigentlich
schon ein Thema für 154 AO. Das ist aber schon lange ein Hobby
von mir. Aus dem Grunde wäre für mich auch interessant, mal
einen glaubwürdigen Bericht über Namensänderung auf Zuruf aus
erster Hand zu erhalten. Dann würde ich mal wieder ans
Bundesfinanzministerium schreiben und um eine aktuelle
Auslegung des 154 bitten.
Es ist nur bedingt ein Thema für, 154 AO, weil es in dem
Artikel um falsche Namen geht. Bei einem persönlichen
Bekanntschaft, könnte man jetzt darüber Streiten, ob der
Sorgfaltspflicht der Bank genüge getan ist. In dem Fall war
der Sachbearbeiter sogar auf der Hochzeit.
Na und? Meinst Du, man kann keine Hochzeitsfeier arrangieren, vor der es keine standesamtliche Trauung gab? Klar, das wäre viel Aufwand, aber dennoch möglich.
(1) Niemand darf auf einen falschen oder erdichteten Namen für
sich oder einen Dritten ein
Konto errichten oder Buchungen vornehmen lassen, Wertsachen
(Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten)
in Verwahrung geben oder verpfänden oder sich ein Schließfach
geben lassen.