Sparerpauschebetrag UND Werbungskosten ansetzbar?

Hallo Gemeinde,

ich erziele Einkünfte aus nicht-selbständiger Arbeit und aus Kapitalvermögen.

Kann ich bei Kapitalerträgen den Sparerpauschbetrag (801 Euro) UND bei Einkünften aus nicht-selbständiger Tätigkeit
nochmals Werbungskosten (1000 Euro) geltend machen, oder geht nur jeweils eins davon?

Danke,
Elton

Hallo Elton,

wenn ich dich richtig verstehe, meinst du, dass der Sparerpauschbetrag von deinen Kapitaleinkünften und der Arbeitnehmerpauschbetrag von deinen Einkünften aus nicht-selbständiger Tätigkeit abgezogen wird. Das ist richtig.

Wenn du (zusätzlich) Werbungskosten ansetzen möchtest, kannst du das tun. Diese werden aber nur etwas nützen, wenn Sie den (jeweiligen) Pauschalbetrag übersteigen.

Die Pauschbeträge werden übrigens automatisch berücksichtigt. Du musst dazu nichts tun.

Ich hoffe, das hilft dir.

Viele Grüße
Roger

Hallo Roger,

herzlichen Dank für die Auskunft. Das mit der automatischen Berücksichtigung kenne ich. War mir nur in Bezug auf die „doppelte“ Ansetzung der beiden Posten Sparerpauschbetrag und Werbungskosten in o.g. Zusammenhang unsicher. Aber Du hast meine Frage auf den Punkt beantwortet.

Danke!

Da lohnt sich das Googlen :smile:

1000,-für Werbungskosten und 801,- für den Sparerpauschbetrag. Es sind 2 unterschiedlich Einkunftsarten und unterschiedliche Pauschalen…

Leider nicht mein Fachgebiet, ich berate bei Fragen zu den Themen Steueroptimierung offshore und Kapitalanlagen

Hallo,
ja, bei den Einnahmen aus Kapitalvermögen wird der Sparerfreibetrag von EUR 801 berücksichtigt. Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit beträgt der Arbeitnehmerpauschbetrag EUR 1000 ( ab 2012) und wird dort vom Bruttolohn abgezogen, wenn die Werbungskosten nicht höher sind, ansonsten würden die Werbungskosten abgezogen.
Grüsse Barbara

Hallo Elton1408,

die beiden von Ihnen genannten Beträge betreffen verschiedene Einkunftsarten.

Sie können gleichzeitig den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1000 € für Ihre Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (z. B. Arbeitslohn)und den Sparer-Freibetrag von 750 € sowie den Pauschbetrag von 51 €, insgesamt also 801 €, für Ihre Einkünfte aus dem Kapitalvermögen geltend machen.

Die oben aufgeführten Freibeträge werden vom Finanzamt automatisch berücksichtigt, sofern Sie keine höheren Ausgaben, z. B. bei der Lohntätigkeit Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angeben.

Mit freundlichen Grüßen

G-B

Hallo Elton,
ich denke beides. Das eine hat doch mit dem anderen nichts zu tun.
Die Werbungskosten beziehen sich auf die Ausgaben zur nichtselbständigen Arbeit und für das Sparen hat man eben den Freibetrag.
Gruß eve

Ich kann diese Frage nicht beantworten

Hallo Elton,

es geht beides:
Die Werbungskosten beziehen sich immer auf die jeweilige
Einkunftsart.
Sie haben zwei verschiedene Einkünfte und daher stehen
Ihnen auch die jeweiligen pauschalen Werbungskosten zu.

Mit freundlichen Grüßen

Lambertobruno

Sie können beide Pauschbeträge geltend machen.
Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit tritt der Pauschbetrag anstelle der tatsächlichen Werbungskosten, falls diese nicht höher sind.
Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen hingegen wird immer der Pauschbetrag abgezogen. Eine Anrechnung der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen.

Hallo
ja kannst Du, das ist voneinander unabhängig.

Es gilt nur eins, meiner Meinung.

Hallo,
bei Kapitalerträgen können Sie Ihren Freibetrag nutzen. Es ist darauf zu achten, wenn Sie bereits bei Anderen Gelegenheiten einen Teil des Freibetrages angegeben haben, dann können Sie nur den Rest des gesamten Betrages ansetzen.
Werbungskosten können Sie auch über 1000,- € ansetzen und dass unabhängig von Kapitalerträgen.
Mfg.

Die Werbungskosten gelten je Einkunftsart.
Vielleicht gibt es Fahrtkosten und andere im Zusammenhang mit den Einkünften KAP?

Das ist getrennt von Einkünften aus nicht-selbständiger Tätigkeit - ähnlich wie Fahrtkosten, die zu Kurkosten oder Krankheitskosten hinzurechenbar sind.

HTH