Hallo,
ich habe noch ein uraltes Sparbuch. Es lautet noch auf Reichsmark. Die letzte Eintragung ist vom 10.06.1948.
Habe ich auch heute noch gegenüber der Bank einen Anspruch auf Umrechnung, Verzinsung und Auszahlung?
Oder ist meine Forderung verjährt?
Welche rechtlichen Grundlagen gibt es hierfür?
Hallo,
warum gehst Du nicht zur Sparkasse oder Co. und lässt Dich beraten?
Sparkassen in der damaligen sowjetischen Zone wurden 1948 aufgelöst und zur Investionsbank zusamemngefasst. Danach erfolgte eine Neugründung dieser. Der Nachfolger dieser Bank ist die Kreditanstalt für den Wiederaufbau [KFW].
Wenn Dein Saprbuch bei einem Institut in der damaligen sowjetischen Zone geführt wurde, empfehle ich Dir gleich zur KFW nach Berlin zu gehen.
KFW
PF 143
10104 Berlin
Telefon (030) 20264-0
Christian
Hallo Christian,
das Sparbuch ist von einer Spar- und Darlehenskasse. Bei der Rechtsnachfolgerin, heute eine Volksbank, hat man mir gesagt, dass die Forderung verjährt sei. Ich kann das aber nicht so ganz glauben und akzeptieren.
Gruß
Hartmut
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
aber sowas von verjährt
Hi,
davon mal abgesehen, dass eine Konvertierung RM -> EUR nicht mehr geht, weil es die erstgenannte Währung nicht mehr gibt, und etwaige Umtauschfristen längst abgelaufen sind, ist die Forderung gem. BGB (guckst Du §§ 194 ff, insb. §199) einfach verjährt.
Mehr als 30 Jahre ist eine Forderung in diesem Land einfach nicht aufrecht zu erhalten.
Da gibt es keinen Ermessungsspielraum, keine Ausnahme, das BGB ist da absolut eindeutig.
Selbst Ansprüche aus ner Lebensversicherung wären nach dieser Zeit weg.
Nebenbei werden allein die Akten gar nicht solange aufbewahrt, und da die Sparurkunde keinen öffentlichen Glauben geniesst gibt es auf keiner Seite einen Beweis für die Einlage, zumal das verpflichtete Kreditinstitut nicht mehr existiert.
Aber Du kannst Dir das Teil immer noch rahmen und an die Wand hängen.
Hallo Hartmut,
es wird dir wohl nichts anderes übrig bleiben als dies zu akzeptieren.
Denn wie Uwe richtig schreibt liegt die Verjährungsfrist bei 30 Jahren.
Interessant wäre in dem Zusammenhang natürlich auch ob die 30 Jahre nach Schuldrechtsreform nicht zukünftig sogar kürzer werden.
Gruß Ivo