Angeblich soll das mal passiert sein: Eine Spedition Y erhält von einer Firma X einen telefonischen Auftrag, Ware von einer Insel zu holen. Die Firma X vereinbart das Sie die Ware dann selbst beim Lagerhaus auf dem Festland der Spediton Y abholen wird. Die Beiden Parteien einigen sich telefonisch auf einen Preis und das Die Spedition die Firma anrufen wird, wenn die Ware beim Lagerhaus angekommen ist.
Also holt Spedition Y die Ware von der Insel und ruft Firma X wie vereinbart an. Firma X fährt darauf hin zum Lagerhaus (weit weg) und will dort die Ware abholen. ABER… Spedition, will plötzlich Ware nicht rausgeben und besteht auf Barzahlung.
Firma X versteht die Welt nicht mehr. Was nun? Fahrer hat ja kein Geld dabei. Aber bietet schriftliche Kostenübernahmebestätigung an.
Spedition lehnt ab, und beruft sich auf Ihre Rechnung, die einen Werktag zuvor per Fax der Firma X zugestellt sei. In der steht das Zahlungsziel: BAR bei Abholung.
Firma X reklamiert: Die Rg. sei zwar eingegangen aber man hätte keine Zeit zu reagieren, da der Abholauftrag auch schon beim Subunternehmer sei. Man hätte die Barzahlung bei Auftragsvergabe erwähnen müssen. Vergeblich Spedition bleibt stur und gibt Ware nicht raus.
Fahrer muß unverrichteter Dinge wieder wegfahren und Firma X bleibt auf den Kosten dieser vergeblichen Anfahrt sitzen.
Diese Geschichte soll sich mal so zugetragen haben, aber ich kann das garnicht glauben. Meine Frage: könnte das tatsächlich so gelaufen sein, oder was spricht dagegen?
Danke, aber da steht ja nicht, dass man das Zahlungsziel erst mit der Rechnung legen darf, zumal das Zahlungsziel „Bar bei Abholung“ ohne Ankündigung doch das Geschäft in diesem Fall verhindert. Was gilt eigentlich wenn nichts vereinbart wurde? Hätte Firma X mit der Abholung der Ware am Lager warten müssen, bis eine Rechnung eintrifft? Das diese einen Tag zuvor aus dem Fax kam ist ja eher eine Überraschung gewesen.
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Servus,
wenn nichts Abweichendes explizit vereinbart wurde, gilt § 641 BGB.
Schöne Grüße
MM
§ 641 BGB spricht dafür.
werkvertragsrecht ? gute idee, wenn einem sonst nichts einfällt und man den grundsatz lex specialis derogat legi generali ignoriert (http://www.buzer.de/gesetz/3289/a46111.htm , s. Art.2 EGHGB)
wenn von einer spedition die rede ist, dann drängt sich mir der unglaublich gedanke auf, dass ein speditionsvertrag vorliegt, §§ 453ff. hgb
http://dejure.org/gesetze/HGB/453.html
die fälligkeit bestimmt sich nach § 456 hgb http://dejure.org/gesetze/HGB/456.html
wenn keine besondere vereinbarung vorliegt.
im übrigen kann die abgrenzung zum frachtvertrag (§§ 407ff. HGB http://dejure.org/gesetze/HGB/407.html ) schwierig sein.
Danke dir ahnung12, das waren auf jeden Fall schonmal sehr hilfreiche Links, die sicherlich zutreffender sind. Wie würdestet Du diesen Vorgang mit der verlangten Barzahlung und der daraus resultierenden „Leerfahrt“ denn mit eigenen Worten beurteilen? Wer hat hier welchen Fehler gemacht?
Danke dir ahnung12, das waren auf jeden Fall schonmal sehr
hilfreiche Links, die sicherlich zutreffender sind. Wie
würdestet Du diesen Vorgang mit der verlangten Barzahlung und
der daraus resultierenden „Leerfahrt“ denn mit eigenen Worten
beurteilen? Wer hat hier welchen Fehler gemacht?
Danke dir ahnung12, das waren auf jeden Fall schonmal sehr
hilfreiche Links, die sicherlich zutreffender sind. Wie
würdestet Du diesen Vorgang mit der verlangten Barzahlung und
der daraus resultierenden „Leerfahrt“ denn mit eigenen Worten
beurteilen? Wer hat hier welchen Fehler gemacht?
der fehler liegt ganz klar bei firma x. sie müsste wissen, dass die ware nur zug um zug gegen geldleistung ausgegeben wird, da dies dem gesetzgeberischen willen entspricht.
dabei kann dahingestellt bleiben, dass in den agb barzahlung vereinbart wurde und dies überhaupt (nach vertragsschluss) vertragsinhalt wurde.
1.) sollte es allerdings eine art handelsbrauch geben, dass beim speditionsvertrag keine barzahlung stattfidnet (was ich nicht glaube), kommt es auf die frage an, ob die agb vertragsinhalt wurde (m.E. nein, da AGB bei vertragsschluss vorgelegt werden müssen, eine spätere einbeziehung nur bei konkreter willensäußerung möglich).
2.) ich (als firma x) hätte die spedition kontaktiert und die sofortige überweisung zugesagt. dann wäre eine weigerung der ausgabe der sache mM ein verstoß gegen treu und glauben (§ 242 bgb) und die nochmaligen hin-und rückfahrtkosten hätten herausverlangt werden können.-
ich (als firma x) hätte die spedition kontaktiert und die
sofortige überweisung zugesagt. dann wäre eine weigerung der
ausgabe der sache mM ein verstoß gegen treu und glauben (§ 242
bgb) und die nochmaligen hin-und rückfahrtkosten hätten
herausverlangt werden können.
Genau das wurde von Fa. X ja gemacht, aber der Mitarbeiter der Spedition lehnte ab und beharrte auf seine gefaxte Rechnung und die damit verbundene Barzahlung :-/
rechnungen per fax würde ich als unternehmer ohnehin nicht akzeptieren
da freut sich das finanzamt bei der nächsten prüfung