Spedition / Schadensrechnung

Hallo,

ich hoffe, mir kann jemand weiterhelfen,
HGB § 432
Ersatz sonstiger Kosten
Haftet der Frachtführer wegen Verlust oder Beschädigung, so hat er über den nach den §§ 429 bis 431 zu leistenden Ersatz hinaus die Fracht, öffentliche Abgaben und sonstige Kosten aus Anlaß der Beförderung des Gutes zu erstatten, im Fall der Beschädigung jedoch nur in dem nach § 429 Abs. 2 zu ermittelnden Wertverhältnis. Weiteren Schaden hat er nicht zu ersetzen.

Verstehe ich das richtig, dass bei Beschädigung die Arbeitszeit der Reparatur nicht erstattet wird ?

Immer dieses Beamtendeutsch, Danke für jede Hilfe.

Die $ 429-431 habe ich untenstehend noch mit eingefügt.

Vielen herzlichen Dank !

Gruß

§ 429
Wertersatz
(1) Hat der Frachtführer für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen.
(2) Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte. Es wird vermutet, daß die zur Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen.
(3) Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor Übernahme zur Beförderung verkauft worden, so wird vermutet, daß der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist.

§ 430
Schadensfeststellungskosten
Bei Verlust oder Beschädigung des Gutes hat der Frachtführer über den nach § 429 zu leistenden Ersatz hinaus die Kosten der Feststellung des Schadens zu tragen.

§ 431
Haftungshöchstbetrag
(1) Die nach den §§ 429 und 430 zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung der gesamten Sendung ist auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung begrenzt.
(2) Sind nur einzelne Frachtstücke der Sendung verloren oder beschädigt worden, so ist die Haftung des Frachtführers begrenzt auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts

  1. der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet ist,
  2. des entwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.
    (3) Die Haftung des Frachtführers wegen Überschreitung der Lieferfrist ist auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt.
    (4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Der Betrag wird in Euro entsprechend dem Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag der Übernahme des Gutes zur Beförderung oder an dem von den Parteien vereinbarten Tag umgerechnet. Der Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale Währungsfonds an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen anwendet.

Hi!

Sofern das keine theoretische Frage ist, würde ich zuallererst abklären, ob das HGB zur Anwendung kommt, da Speditionen im Normalfall Nach ADSP haften.

fg
MT

Hallo,

erstmal Danke für deine Antwort.
Die ADSP beziehen sich im Abschnitt der Schadensregulierung auf das HGB.

Gruß
T

Hi!

Ich bin Österreicher, kenne die ADSP nicht gut, es gibt aber Haftungsbegrenzungen die nicht konform sind mit dem HGB.

fg
MT

Hallo,

da die Arbeitszeit unter die sogenannten „reinen Vermögensschäden“ fällt, sind diese nicht gedeckt.

Allerdings gibt es Speditionen, die diese aus Kulanz mit ihrem Versicherer regulieren oder teilweise begleichen.

Welcher Sachverhalt liegt denn dieser Frage zu Grunde?

Gruß