Speicher-/Kellernutzung

Hallo liebe Experten,

nähmen wir einmal an, jemand (nennen wir ihn M) bewohnt seit acht Jahren eine Mietwohnung und kann den Speicher zur Wäschetrocknung nutzen. Nun möchte der Vermieter (nennen wir ihn V) den Speicher zum Wohnraum (evtl. auch Gewerberäumlichkeiten, was aber wohl an sich okay ist) umbauen. Im Mietvertrag stünde nichts von einer Speichernutzung. Gar nichts. Weder, daß es erlaubt ist, noch, daß es nicht erlaubt ist.

Wäre das im angenommenen Fall okay?

Wie sieht es aus mit dem - im Mietvertrag genau zugeordneten - Kellerabteil? Nähmen wir an, hier würde V verlangen, daß M das Kellerabteil räumt und künftig ein anderes nutzt, weil er auch den Wohnraum über dem Kellerabteil umbauen wollen würde und Stützen im entsprechenden Abteil bauen wollen würde. Nehmen wir mal an, daß der Keller auch ausgibig genutzt würde und entsprechend voll ist. Hier ginge es angenommen um ein ca. 15m² großes Abteil, um mal die „Gerümpeldimensionen“ aufzuzeigen. M hätte aus gesundheitlichen Gründe nicht die Möglichkeit das zu tun.

Wie würde es damit aussehen?

Für eure Diskussionsbeiträge danke ich schonmal im voraus.

Viele Grüße
Anja

Hallo liebe Experten,

nähmen wir einmal an, jemand (nennen wir ihn M) bewohnt seit
acht Jahren eine Mietwohnung und kann den Speicher zur
Wäschetrocknung nutzen. Nun möchte der Vermieter (nennen wir
ihn V) den Speicher zum Wohnraum (evtl. auch
Gewerberäumlichkeiten, was aber wohl an sich okay ist)
umbauen. Im Mietvertrag stünde nichts von einer
Speichernutzung. Gar nichts. Weder, daß es erlaubt ist, noch,
daß es nicht erlaubt ist.

Wäre das im angenommenen Fall okay?

Ja, denn ein Speicher wurde nicht mitvermietet.

Wie sieht es aus mit dem - im Mietvertrag genau zugeordneten -
Kellerabteil? Nähmen wir an, hier würde V verlangen, daß M das
Kellerabteil räumt und künftig ein anderes nutzt, weil er auch
den Wohnraum über dem Kellerabteil umbauen wollen würde und
Stützen im entsprechenden Abteil bauen wollen würde. Nehmen
wir mal an, daß der Keller auch ausgibig genutzt würde und
entsprechend voll ist. Hier ginge es angenommen um ein ca.
15m² großes Abteil, um mal die „Gerümpeldimensionen“
aufzuzeigen. M hätte aus gesundheitlichen Gründe nicht die
Möglichkeit das zu tun.

Wie würde es damit aussehen?

Gegen das Vorgehen von V ist nichts einzuwenden.

Wolfgang D.

Rückfrage
Hallo,

Wie sieht es aus mit dem - im Mietvertrag genau zugeordneten -
Kellerabteil?..

Gegen das Vorgehen von V ist nichts einzuwenden.

Warum nicht? Der Keller wurde doch mietvertraglich zugesichert, wenn ich das richtig verstanden habe? Da dürfte der Vermieter freundlich nachfragen oder den Mieter notfalls mit Geld zwingen, oder nicht?
Gruß
loderunner

Hallo,

Wie sieht es aus mit dem - im Mietvertrag genau zugeordneten -
Kellerabteil?..

Gegen das Vorgehen von V ist nichts einzuwenden.

Warum nicht? Der Keller wurde doch mietvertraglich
zugesichert, wenn ich das richtig verstanden habe? Da dürfte
der Vermieter freundlich nachfragen oder den Mieter notfalls
mit Geld zwingen, oder nicht?

Man kann den Vermieter nicht hindern, bauliche Änderungen zur Renovierung bzw. Nutzung seines Eigentums durchzuführen. In vorliegendem Fall leistet er ja offensichtlich angemessenen Ersatz, so dass der Mieter keinen Nachteil hat (bis auf das Umräumen und Entrümpeln des Kellers, was aber dem Mieter zugemutet werden kann).
Wolfgang D.

Hallo,

Man kann den Vermieter nicht hindern, bauliche Änderungen zur
Renovierung bzw. Nutzung seines Eigentums durchzuführen. In
vorliegendem Fall leistet er ja offensichtlich angemessenen
Ersatz, so dass der Mieter keinen Nachteil hat (bis auf das
Umräumen und Entrümpeln des Kellers, was aber dem Mieter
zugemutet werden kann).

Der Mieter ist laut Posting nicht dazu in der Lage, zu entrümpeln. Selbst wenn müsste der Vermieter den Aufwand bezahlen. Ob der Ersatzkeller angemessen ist, kann man aus der Ferne ebenfalls nicht sagen.
Also: kommt drauf an, ob das überhaupt zumutbar ist und auf jeden Fall sollte eine Aufwandentschädigung drin sein, oder?
Gruß
loderunner

Hallo Wolfgang,

danke schonmal für die Antwort. Ich habe auch noch eine Rückfrage, da mir jetzt noch mögliche fiktive Details eingefallen sind.

Wäre das im angenommenen Fall okay?

Ja, denn ein Speicher wurde nicht mitvermietet.

Angenommen in der Hausordnung stünde folgender Satz: „Der Mieter hat von den Mieträumen - einschließlich Keller und Dachboden - nur den vertragsgemäßen Gebrauch zu machen, sie ordungsgemäß zu reinigen und gut zu lüften.“

Würde das was ändern?

Wie würde es damit aussehen?

Gegen das Vorgehen von V ist nichts einzuwenden.

Angenommen dazu stünde im Mietvertrag: „Die zur Wohnung gehörenden Wohnungskeller werden über den Stromzähler des Mieters versorgt. Ein Kellertausch ist daher nicht möglich.“

Wie sieht es jetzt aus?

Danke nochmal für deine Hilfe :smile:

Liebe Grüße
Anja

Hallo,

Angenommen in der Hausordnung stünde folgender Satz: „Der
Mieter hat von den Mieträumen - einschließlich Keller und
Dachboden - nur den vertragsgemäßen Gebrauch zu machen,
sie ordungsgemäß zu reinigen und gut zu lüften.“

Nein. Das könnte eine allgemeine Hausordnung für alle Mieter sein, in der eben nicht auf alle Sonderfälle Rücksicht genommen wird.

Angenommen dazu stünde im Mietvertrag: „Die zur Wohnung
gehörenden Wohnungskeller werden über den Stromzähler des
Mieters versorgt. Ein Kellertausch ist daher nicht möglich.“

Der Stromzähler müsste umgeklemmt werden. natürlich auf Kosten des Vermieters.
Gruß
loderunner