Hi Guido,
erstmal vielen Dank für Deine Antwort.
http://www.abc-recht.de/ratgeber/arbeit/urteile/priv…
Da müsste man mehr zu den Details wissen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Auswertung der Verbindungsnachweise in jedem Fall von dem Einverständnis der Mitarbeiter abhängt, auch wenn private Gespräche nicht erlaubt sind (siehe auch unten).
http://www.abc-recht.de/ratgeber/internet/urteile/su…
Hier geht es allerdings nicht um die Speicherung, sondern um Kündigungen wg. Surfens während der Arbeitszeit.
Und da einzelne nicht höchsrichterliche Urteile so ganz ohne
Begründung immer ein wenig mager sind:
Leider sehr wahr …
http://www.sakowski.de/arb-r/arb-r12.html
„Die Verarbeitung und Nutzung solcher Daten ist nur zulässig, soweit das Gesetz dies erlaubt oder der Betroffene einwilligt.“
Das BDSG sieht verschiedene Erlaubnistatbestände vor, u.a. auch eine Interessensabwägung (wenn die speichernde Stelle ein berechtigtes Interesse hat und keine schutzwürdigen Interessen der Betroffenen dem entgegenstehen).
Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluß der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt." § 28 (1) Nr. 2 BDSG.
Das könnte unter „das Gesetz erlaubt es“ fallen, oder?
Das heißt aus meiner Sicht, dass eine Speicherung der Verbindungsdaten u.U. auch ohne Einwilligung des Arbeitnehmers zulässig ist, wenn Privatgespräche nicht zulässig sind (also keine privaten Verbindungen aufgezeichnet werden).
Kurz: Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über die
Speicherung und Auswertung (ich nehme an, Du meinst die
Nummernauswertung?) informiert, sollte sie in weiten Bereichen
zulässig sein! Wie sollte ein Arbeitgeber auch die privaten
Telefonate mit dem Arbeitgeber abrechnen, wenn er die Nummern
nicht auswertet?
IMHO muss er diese Auswertung allerdings löschen, nachdem die
Abrechnung erfolgt ist!
Wie sieht es aber aus, wenn Privatgespräche nicht zulässig sind und folglich weder geführt, noch abgerechnet werden? Die dienstlich geführten Gespräche stellen natürlich auch personenbezogene Daten dar, aber hier dürfte das Interesse des AG überwiegen (siehe oben) …
Beim Surfen sehe ich es ähnlich.
Auch hier: Private Nutzung nicht erlaubt … dann sieht es vermutlich anders aus.
Grüße
Sebastian