Speicherung von Verbindungsdaten durch AG

Hallo zusammen,

wo kann ich Informationen (Gesetze, Bestimmungen, Urteile usw.) über die Zulässigkeit der Speicherung

  • von Telefoneinzelverbindungsnachweisen der Firmenanschlüsse (Festnetz und Mobiltelefone) und
  • der von Mitarbeitern aufgerufenen Internetadressen (im Proxy)

durch den Arbeitgeber finden?

Unter welchen Voraussetzungen ist es zulässig?

In welcher Form müssen die AN darüber informiert werden? Und müssen sie überhaupt?

Ich kann mir erinnern, dass es da diverse Urteile und Veröffentlichungen gab …

Vielen Dank schonmal.

Grüße
Sebastian

Hi!

Zunächst: Ich bin mir nicht ganz sicher, weshalb ich ausdrücklich darauf hinweise, dass Du besser noch die ein oder andere fundierte Antwort abwarten solltest (mit fundiert meine ich aber wirklich belegt, da gerade in letzter Zeit immer wieder Leute halbseidene Möchtegernwahrheiten als geltendes Recht verkaufen)!

Schau mal hier
http://www.abc-recht.de/ratgeber/arbeit/urteile/priv…
http://www.abc-recht.de/ratgeber/internet/urteile/su…

Und da einzelne nicht höchsrichterliche Urteile so ganz ohne Begründung immer ein wenig mager sind:
http://www.sakowski.de/arb-r/arb-r12.html

Kurz: Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über die Speicherung und Auswertung (ich nehme an, Du meinst die Nummernauswertung?) informiert, sollte sie in weiten Bereichen zulässig sein! Wie sollte ein Arbeitgeber auch die privaten Telefonate mit dem Arbeitgeber abrechnen, wenn er die Nummern nicht auswertet?
IMHO muss er diese Auswertung allerdings löschen, nachdem die Abrechnung erfolgt ist!
http://www.datenschutzzentrum.de/material/themen/div…

Beim Surfen sehe ich es ähnlich.

LG
Guido

Hi Guido,

erstmal vielen Dank für Deine Antwort.

http://www.abc-recht.de/ratgeber/arbeit/urteile/priv…

Da müsste man mehr zu den Details wissen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Auswertung der Verbindungsnachweise in jedem Fall von dem Einverständnis der Mitarbeiter abhängt, auch wenn private Gespräche nicht erlaubt sind (siehe auch unten).

http://www.abc-recht.de/ratgeber/internet/urteile/su…

Hier geht es allerdings nicht um die Speicherung, sondern um Kündigungen wg. Surfens während der Arbeitszeit.

Und da einzelne nicht höchsrichterliche Urteile so ganz ohne
Begründung immer ein wenig mager sind:

Leider sehr wahr …

http://www.sakowski.de/arb-r/arb-r12.html

„Die Verarbeitung und Nutzung solcher Daten ist nur zulässig, soweit das Gesetz dies erlaubt oder der Betroffene einwilligt.“

Das BDSG sieht verschiedene Erlaubnistatbestände vor, u.a. auch eine Interessensabwägung (wenn die speichernde Stelle ein berechtigtes Interesse hat und keine schutzwürdigen Interessen der Betroffenen dem entgegenstehen).
Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluß der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt." § 28 (1) Nr. 2 BDSG.

Das könnte unter „das Gesetz erlaubt es“ fallen, oder?

Das heißt aus meiner Sicht, dass eine Speicherung der Verbindungsdaten u.U. auch ohne Einwilligung des Arbeitnehmers zulässig ist, wenn Privatgespräche nicht zulässig sind (also keine privaten Verbindungen aufgezeichnet werden).

Kurz: Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über die
Speicherung und Auswertung (ich nehme an, Du meinst die
Nummernauswertung?) informiert, sollte sie in weiten Bereichen
zulässig sein! Wie sollte ein Arbeitgeber auch die privaten
Telefonate mit dem Arbeitgeber abrechnen, wenn er die Nummern
nicht auswertet?
IMHO muss er diese Auswertung allerdings löschen, nachdem die
Abrechnung erfolgt ist!

Wie sieht es aber aus, wenn Privatgespräche nicht zulässig sind und folglich weder geführt, noch abgerechnet werden? Die dienstlich geführten Gespräche stellen natürlich auch personenbezogene Daten dar, aber hier dürfte das Interesse des AG überwiegen (siehe oben) …

Beim Surfen sehe ich es ähnlich.

Auch hier: Private Nutzung nicht erlaubt … dann sieht es vermutlich anders aus.

Grüße
Sebastian