Spekulationsfrist bei Erbengemeinschaften

Wenn es um Spekulationsfristen, insbesondere im Hinblick auf das Erbe von Immobilien geht, gibt es sehr viele mögliche Konstellationen, daher natürlich auch sehr viele unterschiedliche Aussagen. Für den folgenden Fall war es bisher nicht möglich, eine eindeutige Aussage treffen zu können:

Ein Zweifamilienhaus mit zwei abgeschlossenen Wohneinheiten, Baujahr 1898 wurde ca. 1949 gekauft und befindet sich seitdem unverändert im Familienbesitz des Käufers. Bis zum Tode des Käufers im Jahr 2001 wohnte der Käufer im Erdgeschoß, die Tochter mit ihrer Familie im Obergeschoß. Nach dem Tod des Eigentümers wurde das Vermögen gem. gesetzlicher Erbfolge an die beiden vorhandenen Kinder vererbt (also an die im Haus wohnende Tochter sowie an den nicht im Haus wohnenden Sohn). Ins Grundbuch eingetragen wurde nur die Tochter des Erblassers, der Sohn wurde mit Geld abgefunden, hierzu wurde allerdings eine Grundschuld auf das Haus eingetragen, das dazugehörige Darlehen läuft noch bis zum Jahr 2011.

Nach dem Tod des Eigentümers wurde die Erdgeschoßwohnung vermietet, die Tochter wohnte jedoch mit Ihrem Ehemann weiterhin im Obergeschoß.

Im Jahr 2005 starb nun auch die Tochter des ursprünglichen Eigentümers, so dass das Haus nun wiederum gem. gesetzlicher Erbfolge im Rahmen einer Erbengemeinschaft zu jeweils 50%-Anteilen an den Ehemann und an die einzige, nicht mehr im Haushalt wohnende Tochter (Enkelin der ursprünglichen Käufers) vererbt wurde.

Da in der beschriebenen Konstellation ja einige Punkte sowohl für als auch gegen eine Spekulationsfrist sprechen…:

  • Immobilie seit 1949 im Familienbesitz
  • Immobilie wurde grundsätzlich nur vererbt
  • Es existiert eine Grundschuld wegen Auszahlung eines Erben
  • Zwei Erbfälle innerhalb von 9 Jahren
  • Erster Erbfall erst 9 Jahre her, zweiter erst 5 Jahre
  • Eine Wohnung vermietet, eine von einem Mitglied der Erbengemeinschaft bewohnt
  • Weiteres Mitglied der Erbengemeinschaft nicht in der Immobilie wohnend
    … bin ich gespannt, ob die Spekulationsfrist gilt oder nicht und wenn ja, für wen wie lange.

Fussstapfen-Theorie
Hi !

Aufgrund der Fußstapfen-Theorie des § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG ist die „Spekulationsfrist“ abgelaufen. Eine Veräußerung durch die Erbengemeinschaft im Jahr 2010 stellt daher einkommensteuerlich kein „privates Veräußerungsgeschäft“ dar.

http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__23.html

BARUL76

.

Hi Barul76,

danke für die schnelle Antwort, gegen die Fussstapfentheorie spricht aber meiner Ansicht nach schon einfach die Tatsache, dass ein Teil der Immobilie vermietet ist, also nicht, wie §23 I 1) 3 fordert, „ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken“ genutzt wird.

VG Mönsterländer

Hallo,

Ein Zweifamilienhaus mit zwei abgeschlossenen Wohneinheiten,
Baujahr 1898 wurde ca. 1949 gekauft:

Hier beginnt eine 10-jährige Spekulationsfrist, die 1959 endete.

Nach dem Tod des
Eigentümers wurde das Vermögen gem. gesetzlicher Erbfolge an
die beiden vorhandenen Kinder vererbt:

Hier beginnt keine Spekulationsfrist, da ein Vermögensübergang im Wege einer Erbschaft keine Anschaffung im Sinne des § 23 EStG darstellt.
Die Frist bleibt weiter 1959 ausgelaufen.

der Sohn wurde mit Geld abgefunden:

Das ist jetzt ein Anschaffungsvorgang. Für den Anteil der Abfindung an den Sohn im Verhältnis zum Gesamtwert der Immobilie beginnt nun eine neue, separate 10-jährige Spekulationsfrist.

Nach dem Tod des Eigentümers wurde die Erdgeschoßwohnung
vermietet:

und mit dieser Vermietung ist dieser Anteil dann auch steuerverstrickt.

… bin ich gespannt, ob die Spekulationsfrist gilt oder nicht
und wenn ja, für wen wie lange.:

Spekulationsfrist ist zu beachten von allen heutigen Eigentümern (der Erbengemeinschaft) in Höhe des Anteils mit dem der Sohn 2001 in Geld abgefunden wurde.
Dieser Anteil ist dann wieder nur prozentual anzusetzen auf den teilweise vermieteten Anteil.
Die Frist endet taggenau nach 10 Jahren, also irgendwann 2011.

Gruß
Lawrence