Wenn ich Aktien online handeln will, dann tue ich das, weil ich schnell auf Marktentwicklungen reagieren können möchte. Verkaufe ich Aktien vor Ablauf von 1 Jahr wieder, so müßte ich Spekulationssteuern abführen, hab ich gehört.
Meine Fragen hierzu:
Wie hoch ist die Steuer ?
Kommt das FA auch dahinter, wenns keine Namensaktien sind ?
Macht man das über die Jahressteuererklärung, oder wie ?
Wenn ich Aktien online handeln will, dann tue ich das, weil
ich schnell auf Marktentwicklungen reagieren können möchte.
Verkaufe ich Aktien vor Ablauf von 1 Jahr wieder, so müßte ich
Spekulationssteuern abführen, hab ich gehört.
Meine Fragen hierzu:
Wie hoch ist die Steuer ?
Die Höhe ist abhängig vom „persönlichen Steuersatz“, also abhängig vom übrigen Einkommen
Kommt das FA auch dahinter, wenns keine Namensaktien sind ?
Nein, aber die „Gefahr“ besteht immer (siehe 4.)
Macht man das über die Jahressteuererklärung, oder wie ?
Ja
Meldet mein Broker die Steuerpflicht dem FA ?
Üblicherweise nicht, aber auch Broker werden geprüft (Betriebsprüfung); der Prüfer kann „Kontrollmitteilungen“ z.B. an „Dein“ Finanzamt schreiben.
Gruss
Oliver
Neuling beim Aktienhandel
Gewinne bis 1.000 DM in Kalenderjahr (verheiratet: 2.000 DM) sind steuerfrei; liegt der Gewinn darüber, ist der gesamte Betrag (also 1.001 und nicht 1 DM) steuerpflichtig. Spekulationsgewinne sind jedoch mit Spekulationsverlusten zu verrechnen, die Differenz ist ggf. steuerpflichtig.
Kosten bei Kauf und Verkauf mindern den Gewinn.
Posten möglichst genau zuordnen, um Gewinne möglichst klein zu halten. Beispiel:
Kauf von A-Aktien, 1-10, zu 100 DM
Kauf von A-Aktien, 11-20, zu 200 DM
Verkauf von 15 A-Aktien zu 300 DM.
Verkaufe 11-20 und 1/2 aus 1-10
Gewinne bis 1.000 DM in Kalenderjahr (verheiratet: 2.000 DM)
sind steuerfrei;
Stimmt so leider nicht:
Gewinne UNTER DM 1.000 sind stfr., ab DM 1.000 wird versteuert!
Auch findet keine Verdopplung der Freigrenze für Verheiratete statt, sondern jedem Ehegatte steht die Freigrenze für SEINE Gewinne zu (R 169 EStR).
Werden innerhalb der Jahresfrist Verluste realisiert kann diese Spekulationsverluste mit Spekulationsgewinnen verrechnen.
Seit der Verlängerung der Spekufrist ist es auch möglich Verluste zurück- und vorzutragen.
D.h. wenn man dieses Jahr unterm Strich nur Verluste hatte, kann man entweder Spekugewinne aus dem letzten Jahr rückwirkend mindern oder den Verlust vortragen und damit zukünftige Spekugewinne kürzen. Ein Verrechnung ist aber NUR mit Spekugewinnen und nicht mit anderen Einkunftsarten möglich.
Also: Vor dem Jahresende prüfen, ob es nicht sinnvoll ist Verlustbringer noch dieses Jahr zu versilbern.
Noch wichtiger:
Nächstes Jahr muß man Spekugewinn nur noch zur Hälfte versteuern.
Ist also die Freigrenze auch nach Verrechnung mit Spekuverlusten für diese Jahr überschritten, Gewinne möglichst erst nächstes Jahr realisieren. Die Verluste aber trotzdem diese Jahr realisieren, weil die nächstes Jahr auch nur noch zur Hälfte anrechenbar sind!