Spekulationssteuer bei Immobilien umgehen

Hallo,

nehmen wir an, jemand kaufte sich 2003 eine Immobilie (Eigentumswohnung). Er bewohnte sie selbst einige Jahre, musste dann aber wegen Familienzuwachs in eine grössere Wohnung (gemietet) umziehen.

Die Eigentumgswohnung wurde vermietet, und der Mieter zieht zum Jahreswechsel aus. Nun würde der Eigentümer diesen Umstand nutzen, und die Wohnung verkaufen, um sich eine größere Eigentumswohnung zuzulegen.

Da die Wohnung noch keine 10 Jahre in seinem Besitz ist, müsste ein Spekulationsgewinn versteuert werden.

Nun die Frage:
Kann diese zusätzliche Besteuerung verhindert werden, wenn man das Kapital zeitnah in die neue Immobilie inverstiert?

Danke,
Woody

Nun die Frage:

Kann diese zusätzliche Besteuerung verhindert werden, wenn man
das Kapital zeitnah in die neue Immobilie inverstiert?

nein

gruß inder

Da die Wohnung noch keine 10 Jahre in seinem Besitz ist, müsste ein Spekulationsgewinn versteuert werden.

Bei Eigennutzung, die hier vorgelegen haben soll, ist die Spekulationsfrist kürzer. Ich meine, es wären dann zwei Jahre.

Da die Wohnung noch keine 10 Jahre in seinem Besitz ist, müsste ein Spekulationsgewinn versteuert werden.

Bei Eigennutzung, die hier vorgelegen haben soll, ist die
Spekulationsfrist kürzer. Ich meine, es wären dann zwei Jahre.

Nein, eine 2-Jahres-Frist gibts es so nicht.

Es liegt dann kein privates Veräußerungsgeschäft vor, wenn folgendes zutrifft: „Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden;“ Siehe § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

Da offenbar mindestens im Jahr der Veräußerung keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vorlag, ist die Versteuerung des Veräußerungsgewinnes unumgänglich.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Hallo Ronald,

Nein, eine 2-Jahres-Frist gibts es so nicht.

Danke für die Korrektur. Dann bin ich hier nicht mehr auf dem neuesten Stand gewesen.

Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr
der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu
eigenen Wohnzwecken genutzt
wurden;" Siehe § 23 Abs. 1 Nr. 1

Ich wußte nicht, dass es sie letzten beiden Jahre gewesen sein müssen. Könnte sein, dass es früher anders war.

Gruß

Nordlicht