Im Rahmen einer notariellen Scheidungsfolgevereinbarung möchten ein Noch-Ehepaar eine „spätere“ Übertragung einer vermieteten Eigentumswohnung von einem Ehepartner auf dem anderen festlegen. Grund: Die Übertragung soll erst nach der 10 Jahres-Spekulationsfrist erfolgen.
FRAGE: Kann die notarielle Festlegung (die vor dem Spekulationsfrist-Ende liegt) bereits steuerschädlich bezüglich der Spekulationssteuer werden? = Kundtun einer Verkaufsabsicht?
Danke vorab für gezielte Hinweise!
Santorino
Hallo!
Für die Berechnung der 10-Jahres Frist ist immer das „obligatorische Rechtsgeschäft“ maßgebend. Wenn also heute in der Scheidungsvereinbarung bereits die Übertragung rechtsverbindlich geregelt wird, ist das Datum der Scheidungsvereinbarung für die Berechung der 10 Jahres Frist maßgebend, nicht das Datum das für die tatsächliche Übertragung vorgesehen ist.
Aber noch was anderes: Eine Übertragung ist idR keine Veräußerung im Sinne der Spekulationsbesteuerung. Wenn man bereits hier korrekt handelt, kann die Scheidungsvereinbarung durchgeführt werden ohne dass die Besteuerung greift. Also hier einfach noch mal ansetzen.
gruß
derschwede77
Spekulationssteuer b. Scheidungsvereinbarung
Vielen Dank an „derschwede77“,
Zum 1.Absatz: das „obligatorische Rechtsgeschäft“ scheint einleuchtend.
Zum 2.Absatz: Welche Vorauss. b. d. steuerunschädlichen Übertragung müssen (außer, dass kein Geld fließt) erfüllt sein? Gibt es einen § dazu?
Falls die spätere Übertragung gänzlich unerwähnt bliebe, könnte dann Grunderwerbsteuer fällig werden? (… weil nicht im Zuge der Scheidung vereinbart).
Santorino
Scheidung Grundstück
Hi,
Zum 1.Absatz: das „obligatorische Rechtsgeschäft“ scheint
einleuchtend.
und zusätzlich ist es richtig
Zum 2.Absatz: Welche Vorauss. b. d. steuerunschädlichen
Übertragung müssen (außer, dass kein Geld fließt) erfüllt
sein? Gibt es einen § dazu?
Falls die spätere Übertragung gänzlich unerwähnt bliebe,
könnte dann Grunderwerbsteuer fällig werden? (… weil nicht
im Zuge der Scheidung vereinbart).
gehts noch komplizierter?
Beim Erwerb vom Ehegatten fällt dieser Erwerb zunächst mal nicht unter die Spekulationsbesteuerung. Erst wenn dieser Ehegatte das erworbene Grundstück weiterveräußert, wird die Spekulation besteuert, da der Erwerb vom Ehegatten als Erwerb im Sinne des § 23 EStG gilt
BFH vom 31.5.2001 IX R 78/98
http://treffer.nwb.de/content/dms/content/000/097/Co…
BFH vom 8.3.2006 IX R 34/04
http://treffer.nwb.de/content/dms/content/000/238/Co…
Grunderwerbsteuer fällt bei der Scheidungsvereinbarung nicht an, weil Erwerb vom Ehegatten.
http://www.capital.de/steuern-recht/kolumne/:10–Okt…
Schöne Grüße
C.