Spekulationssteuer

Man weiß nicht genau, was man mit der Frage anfangen soll. Ich hab schon drei Entwürfe wieder verworfen. Also versuche ich es mal vorsichtig:

Für welchen Zweck sollen Schulden - also wohl Vwerbindlichkeiten - mit dem „Gewinn“ verrechnet werden? Im Titel steht ja „Spekulationssteuer“. Die gibt es nicht und ich interpretiere deshalb mal frei:

Annahme:
Du hast für den Kauf des Grundstücks im Wert von 10.000 ein Darlehen von 20.0000 aufgenommen und zwischen Kauf und Verkauf damit nichts gemacht. Das Grundstück wird jetzt für 20.000 verkauft. Mit dem Verkaufserlös wird das Darlehen getilgt. Zinsen gab es keine.

Rechtsfolge:
Der Veräußerungsgewinn von 10.000 wird der Einkommensteuer unterworfen.

Sonstiges I:
Welche Bank gibt ein 200%-Darlehen und wo sind die anderen 10.000 Euro geblieben?

Sonstiges II:
Nur der Logik wegen: Wer Darlehenstilgungen steuerlich abziehen will, müsste die Darlehensaufnahme ja vorher als Einkommen versteuert haben. Oder siehst du das anders?

Moin, ich habe vor gut 1,5 Jahren ein Haus gekauft und möchte das nun, klar, mit Gewinn, verkaufen.
Frage: 10.000 KP und 20.000VK, sprich 10.000 Gewinn. Jetzt habe ich aber gut 20.000 Schulden. Kann/Wird der Gewinn von 10.000 damit verrechnet, wenn ich die Schulden in Höhe des Gewinnes abtrage?
Gruß
Uwe

Nö, du hattest ja die Zinsen als Werbungskosten. Du rechnest

Erlös

  • Kosten der Veräußerung
  • historische Anschaffungskosten
  • kummulierte AfA
    = Veräußerungsgewinn

die afa geht mit + in die berechnung

Servus,

warum ziehst Du die AfA ab?

Und woher weißt Du, dass das Haus vermietet war?

Schöne Grüße

MM

Abschreibung des Objektes ist zu berücksichtigen, soweit sie sich bei der Ermittlung der Einkünfte ausgewirkt hat (§ 23 III Satz 4 EStG). Aber nicht so, wie von @gurgleurp geschrieben, denn dabei würde der Veräußerungsgewinn unzulässig gemindert werden, die Abschreibung wäre somit doppelt steuermindernd gewesen.

Die Abschreibung mindert die Anschaffungskosten und erhöht damit den Veräußerungsgewinn.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Hi Ronald,

auf justament diese beiden Punkte beziehen sich meine Gegenfragen:

Die AfA steht mit dem verkehrten Vorzeichen in der Rechnung, und es wird stillschweigend davon ausgegangen, dass sie überhaupt in die Rechnung rein muss (= vorher steuermindernd wirksam war).

Aber @gurgleurp interessiert sich offenbar nicht mehr dafür, ob er mit seinem Vorschlag richtig oder falsch lag.

Schöne Grüße

MM

Offenbar habt ihr beide dasselbe gemeint. Der Wortlaut in § 23 ist da etwas misslungen, finde ich.

Ja - ich hab schon versucht, zu ergründen, welchen Anlass es dafür gab, dass da in Satz 4 auf die AHK Bezug genommen wird und nicht mehr auf den Gewinn, um den es in diesem Absatz eigentlich geht - aber ohne brauchbares Ergebnis.

Schöne Grüße

MM

Mit dem „Restbuchwert“ käme man da wahrscheinlich besser durch - sprachlich zumindest.