„Wenn Sie im Jahr der Veräußerung und den beiden vorangegangenen Jahren in der gekauften Immobilie gewohnt haben, können Sie diese danach steuerfrei verkaufen. Dabei zählen die Rand-Jahre zu der Drei-Jahres-Frist, ohne sie - mit Ausnahme des mittleren Jahres - voll ausfüllen zu müssen.“
Bist Du denn im Kaufjahr 2017 eingezogen, hast 2018 komplett dort gelebt und auch noch Anfang 2019 ? Dann könntest Du das wohl erfüllt haben.
Abgesehen davon wie man ohne Anmeldung den Nachweis erbringen will, das man tatsächlich dort gelebt hatte und nicht immer nur aus der Hauptwohnung zum arbeiten dort hin gefahren ist und gelegentlich mal dort übernachtet hat wenn es spät geworden war.
Es muss ja einen Grund haben, warum man sich nicht umgemeldet hat.
Nur Vergesslichkeit würde ich nicht glauben
Der Zeitraum der Selbstnutzung bzw. der unentgeltlichen Überlassung an ein Kind muss nicht drei volle Kalenderjahre umfassen. In günstigen Fällen kann ein Zeitraum von 14 Monaten oder sogar weniger ausreichen. Im ersten und im letzten Jahr (dem Jahr der Veräußerung) genügt nach Auffassung der Verwaltung eine kurzfristige Nutzung durch den Eigentümer (BMF 5.10.00, a.a.O., Tz. 25).
Der Besitz allein reicht nicht aus, es geht schon um das dort wohnen.
Lies mal das was ich verlinkt habe, das Scheiben des Bundesfinanzministeriums mit den Beispielen.
Dort heißt es ja auch, ein Leerstand zw. Kauf und Einzug ( z.B. vorherige Renovierung) bei Einzugsabsicht wäre nicht schädlich.
Auch ein späterer Leerstand zwischen Auszug und Verkauf.
lass Dir die Pferde nicht scheu machen. Der Wortlaut von § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 S 3 EStG ist vollkommen eindeutig, da braucht es keine Akrobatik mit Dreijahresgedüdel und sonst irgendwelche Fallrückzieher mit Selbstüberlistung.
Wenn Du das Haus - ganz unabhängig von der Melderei, die im EStG nur an einer einzigen popeligen Stelle von Bedetung ist, und diese Stelle ist ganz wo anders - in dem Zeitraum von Kauf bis Verkauf nicht vermietet hast und es auch niemandem unentgeltlich zur Nutzung überlassen hast, ist das kein - in Worten kein - privates Veräußerungsgeschäft im Sinn des § 22 Nr. 2 EStG. Spekulationssteuer gibt es in D zwar keine, d.h. sie würde sowieso nicht anfallen, aber auch keine Einkommensteuer auf einen eventuellen Veräußerungsgewinn fällt an. Einfach nix.
Sie ist auch dann falsch, wenn man drüber hinwegsieht, dass es in D keine Spekulationssteuer gibt, und dass keineswegs bekannt ist, ob aus dem Verkauf überhaupt ein Veräußerungsgewinn erzielt wird.
Die Einkunftsarten, die der ESt unterliegen, sind in den §§ 13 - 23 EStG abschließend aufgezählt. Was dort nicht steht, unterliegt nicht der ESt.
Im gegebenen Fall kommt nur § 22 Nr. 2 EStG in Frage, der in § 23 EStG näher ausgeführt ist. Für die nähere Eingrenzung von Veräußerungsgeschäften bei Grundstücken ist § 23 Abs 1 Nr. 1 EStG zuständig. Und dort steht
Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (…) genutzt wurden.
Genau, diese sind von der Steuer ausgenommen, Das Objekt des Fragestellers fällt aber nciht darunter, da die zeitfrist von 2 Jahren davor und im Jahr der Veräußerung nicht gegeben ist. Da erst 2018 eingezogen wurde, umgemeldet noch Länger, sieh dazu den verlinkten §23
Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken
oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen
Wohnzwecken genutzt wurden;
Das dürfte Problematisch sein dies nachzuweisen, dass es als Wohnobjekt dienen sollte.