Angenommen, jemand wird in der Stadt von Leuten einer Institution, die es sich zur Aufgabe gemacht hat, Behinderten Menschen zu helfen, angesprochen und um eine Spende gebeten.
Dazu wird dieser jemand Mitglied der Institution. Diese Mitgleidschaft kann jederzeit ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Nun gibt dieses jemand eine Einzugsermächtigung für den selbstgewählten Betrag X, unterschreibt auf der Straße und geht heim.
2 Wochen später wird Betrag X ordnungsgemäß abgebucht.
Darf dieser jemand es sich nun anders überlegen, die Mitgliedschaft kündigen und den Betrag X via Lastschriftrückgabe zurückholen?
Angenommen, jemand wird in der Stadt von Leuten einer
Institution, die es sich zur Aufgabe gemacht hat, Behinderten
Menschen zu helfen, angesprochen und um eine Spende gebeten.
Dazu wird dieser jemand Mitglied der Institution. Diese
Mitgleidschaft kann jederzeit ohne Angabe von Gründen
gekündigt werden. Nun gibt dieses jemand eine
Einzugsermächtigung für den selbstgewählten Betrag X,
unterschreibt auf der Straße und geht heim.
2 Wochen später wird Betrag X ordnungsgemäß abgebucht.
Darf dieser jemand es sich nun anders überlegen,
ja
die Mitgliedschaft kündigen
ja
und den Betrag X via Lastschriftrückgabe zurückholen?
nein.
jemand KANN das machen, aber es ist nicht korrekt (ich gehe davon aus, daß die widerspruchsfrist abgelaufen ist). möglicherweise „schluckt“ der verein das, anzunehmen ist das aber nicht. er hat ein anrecht auf den beitrag. und eine rücklastschrift kostet gebühren, die zu lasten dessen gehen, der - in diesem fall - die lastschrift unrechtmäßig hat zurückgehen lassen.
Aus dem Nähkästchen kann ich Dir aber berichten, dass ich vor vielen Jahren den fraglichen Betrag postwendend zurückbekommen habe, als ich so einer Werbeaktion auf den Leim gegangen war und dann der Geschäftsführerin des Vereins in entsprechendem Anschreiben beschrieben habe, mit welchen Mitteln und Äußerungen mir die Drücker im Einzelnen Gemeinnützigkeit vorgespiegelt haben und - berechtigt oder nicht, sei dahingestellt - mit § 263 StGB gewedelt habe. Vermutlich wußten die Organisatoren der Drückerkolonne viel mehr über ihre durch die „Spenden“ erlangten Vermögensvorteile als ich selber, oder sie hatten andere Motive für den Wunsch, möglichst wenig Staub aufzuwirbeln.
und den Betrag X via Lastschriftrückgabe zurückholen?
nein.
jemand KANN das machen, aber es ist nicht korrekt (ich gehe
davon aus, daß die widerspruchsfrist abgelaufen ist).
möglicherweise „schluckt“ der verein das, anzunehmen ist das
aber nicht. er hat ein anrecht auf den beitrag. und eine
rücklastschrift kostet gebühren, die zu lasten dessen gehen,
der - in diesem fall - die lastschrift unrechtmäßig hat
zurückgehen lassen.
Aber hat man nicht bei solchen Straßengeschäften ein verlängertes Rücktrittsrecht? Wenn die Abbuchung relativ zügig erfolgt, dürfte sich das doch aushebeln, oder?
ja, er müßte die kosten der rücklastschrift tragen. und ggfs. nicht nur die, sondern auch noch mögl. kosten des ursprünglichen zahlungsempfängers, weil der ja aufwände hat, den vorgang abzuschließen.
und der zahlungsempfänger könnte nach wie vor auf zahlung bestehen.
korrekt. erst hieß es spende, dann mitglied. im prinzip ist es also keine spende, sondern ein (wahrscheinlich steuerlich absetzbarer) mitgliedsbeitrag (fördermitgleidschaft o.ä.). sonst würde sich ja auch gar nicht die frage nach kündigung und i.v. damit lastschriftrückgabe stellen.
aber nachdem der up ja schon deutlich gemacht hat, daß es kein „straßengeschäft“ war bzw. die fristen zum widerspruch abgelaufen seien, ist die betrachtung aus meiner sicht redundant.
oder täusche ich mich da?