hallo,
also, wer hilft mir auf die sprünge.
§ 10b Steuerbegünstigte Zwecke
„(1)Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke sind bis zur Höhe von insgesamt 5 vom Hundert des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 2 vom Tausend der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abzugsfähig. Für wissenschaftliche, mildtätige und als besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke erhöht sich der Vomhundertsatz von 5 um weitere 5 vom Hundert. […]“
wenn ich das richtig lese:
5% = gemeinnützige blabla
10% = kulturelle blabla
auch § 48 EStDV spricht schon in der überschrift nur von gemeinnützigen zwecken. § 48 Abs. 2 EStDV verweist auf Anlage 1 mit dem wortlaut: „Die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung bezeichneten gemeinnützigen Zwecke werden als besonders förderungswürdig im Sinne des § 10b Abs. 1 des Gesetzes anerkannt.“
wenn ich nun eine spendenbescheinigung habe, auf der steht: „wir sind besonders förderungswürdig wegen gemeinnütziger zwecke nach Abschnitt A Nr. 4 der Anlage 1 zu § 48 EStDV: Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe“, dann werde ich doch immer max. 5% anerkannt bekommen, oder?
m.E. greift hier die 10% vom GdE klausel nicht, oder?
wäre über erleuchtungen sehr dankbar.
mfg vom
showbee