Spendenabzug 5 bzw. 10% vom GdE?

hallo,

also, wer hilft mir auf die sprünge.

§ 10b Steuerbegünstigte Zwecke

„(1)Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke sind bis zur Höhe von insgesamt 5 vom Hundert des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 2 vom Tausend der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abzugsfähig. Für wissenschaftliche, mildtätige und als besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke erhöht sich der Vomhundertsatz von 5 um weitere 5 vom Hundert. […]“

wenn ich das richtig lese:

5% = gemeinnützige blabla
10% = kulturelle blabla

auch § 48 EStDV spricht schon in der überschrift nur von gemeinnützigen zwecken. § 48 Abs. 2 EStDV verweist auf Anlage 1 mit dem wortlaut: „Die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung bezeichneten gemeinnützigen Zwecke werden als besonders förderungswürdig im Sinne des § 10b Abs. 1 des Gesetzes anerkannt.“

wenn ich nun eine spendenbescheinigung habe, auf der steht: „wir sind besonders förderungswürdig wegen gemeinnütziger zwecke nach Abschnitt A Nr. 4 der Anlage 1 zu § 48 EStDV: Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe“, dann werde ich doch immer max. 5% anerkannt bekommen, oder?

m.E. greift hier die 10% vom GdE klausel nicht, oder?

wäre über erleuchtungen sehr dankbar.

mfg vom

showbee

Hallo Showbee,

§ 10b Steuerbegünstigte Zwecke

Für wissenschaftliche, mildtätige
und als besonders förderungswürdig anerkannte
kulturelle Zwecke erhöht sich der Vomhundertsatz von 5
um weitere 5 vom Hundert. […]"

Da hast Du ja noch ein Meisterstück sprachlicher Verblasenheit ausgegraben.

wenn ich nun eine spendenbescheinigung habe, auf der steht:
„wir sind besonders förderungswürdig wegen gemeinnütziger
zwecke nach Abschnitt A Nr. 4 der Anlage 1 zu § 48 EStDV:
Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung
einschließlich der Studentenhilfe“, dann werde ich doch immer
max. 5% anerkannt bekommen, oder?

Das ist richtig, die Anerkennung durch das für die gemeinnützige etc. bzw. wissenschaftliche etc. Körperschaft durch deren zuständiges FA erfolgt von vornherein für eine der beiden Kategorien nach 10b/1 EStG. Diese wird dann auf der entsprechenden Bescheingung zitiert. Hier hat der Empfänger der Spende vermutlich bei der Antragstellung einen Gestaltungsfehler gemacht, weil die genannten konkreten Zwecke möglicherweise auch unter „wissenschaftlich und kulturell“ anerkannt worden wären.

m.E. greift hier die 10% vom GdE klausel nicht, oder?

Nein, dazu wäre der zur „wissenschaftlich und kulturell“-Kategorie gehörende Text notwendig. Kommt Verteilung auf Folgejahre nach 10b/1 Satz 4 EStG in Frage?

Hab jetzt mal mein „Kochen-nach-Grundrezepten“ Werk NWB befragt. Ministerialrat a.D. Gérard aus Bonn - ein typischer NWB-Pensionär :wink: - sagt dort zum Vorgehen bei der Veranlagung: „Treffen Spenden für mildtätige, (…) und (…) kulturelle Zwecke mit anderen Spenden zusammen, so sind sie zunächst auf den Erhöhungsbetrag zu verrechnen. Ein überschießender Betrag ist zusammen mit den anderen Spenden auf den allgemeinen Höchstbetrag zu verrechnen“. Also Privilegierung nur der Kategorie „wissenschaftlich und kulturell“. Ist das extra für die Volkswagen-Stiftung geschrieben worden?

Schöne Grüße

MM

hi martin,

danke dir für deine bestätigung. der übertrag der spende greift nicht, also pech…

mfg vom

showbee